European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00060.25B.0805.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Jugendstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen (zum ersten vgl 12 Os 81/24i) Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 erster und zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er gemeinsam mit zwei Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) am 31. Oktober 2023 in L* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Baseballschlägers, einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie – teilweise maskiert – dem zehnjährigen * F* nachliefen, sich in einem Halbkreis bedrohlich vor ihm aufstellten, die Herausgabe von Süßigkeiten forderten, widrigenfalls sie ihn schlagen und dadurch dessen „körperliche Integrität in der Form der Herbeiführung eines pathologischen Zustands beeinträchtigen“ (US 4) würden, und ein Mittäter ihm mehrfach mit dem Baseballschläger gegen die Beine und leicht gegen den Kopf schlug, worauf F* ein Säckchen mit Süßigkeiten herausgab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 5, „9 und 10“ sowie 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Mit dem bloßen (aus „anwaltlicher Vorsicht“ erhobenen) Einwand, dass von „Seiten des Angeklagten nicht beurteilt werden kann, ob das Schöffengericht tatsächlich richtig besetzt war“ und insofern zu überprüfen sei, ob „die in der Reihe der heranzuziehenden Schöffen richtigerweise beizuziehenden Schöffen tatsächlich der Gerichtsbesetzung entsprochen haben“, führt die Besetzungsrüge (Z 1) jene Umstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht an (vgl RIS‑Justiz RS0099563 [T2, T3]; vgl im Übrigen zum jedermann zukommenden Einsichtsrecht in die Dienstlisten für Geschworene und Schöffen; Danzl, Geo11 § 170 Anm sowie zur Rügeobliegenheit nach § 281 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO RIS‑Justiz RS0106091 [T2]).
[5] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) nicht unbegründet, sondern erschlossen die Tatrichter diese – unter Zugrundelegung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS‑Justiz RS0119370) – aus der Aussage des Angeklagten über die für ihn erkennbare Angst des Opfers und die Herausgabe der Süßigkeiten „in der Situation des Umringt-Seins“ (US 6 vierter und fünfter Absatz iVm ON 54, 4), aus dem von der Zeugin * Fr* geschilderten Gespräch mit dem Angeklagten nach der Tat (US 7 zweiter Absatz) sowie aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte gemeinsam mit den Mittätern „in einem Halbkreis aktiv bedrohlich vor dem Tatopfer aufgestellt hat“ (US 12 erster Absatz iVm US 11 vierter Absatz).
[6] Die auf „Z 9 und 10“ des § 281 Abs 1 StPO gestützte Behauptung, das Verhalten des Angeklagten sei sozial üblich und „im Rahmen des Brauchtumsüblichen verständlich und keine Überschreitung des zwischenzeitig gefestigten Brauchs, bei Halloween Süßigkeiten auch mit entsprechenden Drohgebärden einzusammeln“, orientiert sich nicht am – den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit bildenden (vgl RIS‑Justiz RS0099810) – Urteilssachverhalt. Danach erlangte der Angeklagte die Süßigkeiten mit Gewalt und durch qualifizierte Drohung unter Verwendung eines Baseballschlägers (US 3 f, US 12).
[7] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801 [insbes T4]). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die bei Behauptung des Fehlens schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG) nicht den gesamten Urteilssachverhalt und somit nicht in den Blick nimmt, dass der Angeklagte das zehnjährige (und somit zur Tatzeit um knapp fünf Jahre jüngere) aus Angst flüchtende Opfer gemeinsam mit zwei weiteren Tätern verfolgte und selbst (qualifiziert) bedrohte (US 3 f und US 12). Demzufolge legt die Rüge nicht dar, weshalb dem Angeklagten unter Zugrundelegung dieses Verhaltens trotz des mit Blick auf den Strafrahmen von (hier) bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 143 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) bereits durch die Tatbestandsverwirklichung signalisierten hohen Maßes an krimineller Energie, erheblichen sozialen Störwerts und gesteigerten Unrechtsgehalts keine über dem Durchschnitt gelegene Strafzumessungsschuld zur Last liegen soll (vgl RIS‑Justiz RS0128235; Schroll/Oshidari in WK² JGG § 7 Rz 14 f iVm Schroll/Kert, WK‑StPO § 198 Rz 28 ff). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren aus Z 10a erhobenen Beschwerdevorbringen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
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