European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00072.25T.0805.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
* Y* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Mitangeklagten * S* enthält, wurde * Y* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 8. März 2025 in W* in einverständlichem Zusammenwirken mit * S* dem * Sch* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem sie diesen zunächst schubsten, sodass dieser das Gleichgewicht verlor und zu Boden fiel und sie anschließend dem am Boden Liegenden mehrere wuchtige Fußtritte gegen den Kopf und den Körper versetzten, wodurch dieser Prellungen, Abschürfungen und eine Rissquetschwunde erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Y* schlägt fehl.
[4] Die Tatrichter stützten die subjektive Ausrichtung (§ 5 Abs 2 StGB) des Beschwerdeführers wesentlich auf die Angaben des Opfers und der Zeugin P* zur Massivität der Gewalteinwirkung im Zusammenhang mit den von diesen geschilderten mehrfachen Tritten gegen den Kopfbereich (US 5).
[5] Die Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) in Bezug auf die Urteilserwägungen hinsichtlich der Wahrnehmungen der nachfolgend einschreitenden Polizeibeamten geht daran vorbei, dass die Tatrichter in diesem Verfahrensergebnis offenkundig keine notwendige Bedingung für die Feststellung der entscheidenden Tatsache absichtlichen Handelns erblickten (vgl RIS-Justiz RS0116737).
[6] Die Depositionen der Zeugin P*, wonach der Angeklagte S* „aktiver“ gewesen sei und sie das „Gefühl“ habe (zur Unbeachtlichkeit von Einschätzungen von Zeugen vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0097540), dass die Gewalttat von diesem ausgegangen sei, stellen die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers nicht in Frage. Die darauf gerichtete Beschwerdeargumentation (Z 5 zweiter Fall) spricht daher keine erheblichen Umstände an.
[7] Mit dem Einwand (Z 5 vierter Fall), die Schlussfolgerung des Schöffensenats auf entsprechend vorsätzliches Handeln stelle eine bloße Scheinbegründung dar, bekämpft die Beschwerde bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[8] Die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei von einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät überrascht worden, ist urteilsfremd und geht daher ins Leere.
[9] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) widerspricht die erschwerende Wertung der beiden einschlägigen Vorstrafen (US 4) trotz Strafschärfung nach § 39 StGB (US 2) nicht dem (der Sache nach eingewendeten) Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil keiner dieser Strafbemessungsaspekte für die – den maßgeblichen Bezugspunkt darstellende – Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) relevant ist (RIS-Justiz RS0091527 [T3]; Riffel in WK² StGB § 32 Rz 60 f, 65).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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