European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00058.25Y.0731.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Insolvenzrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
1. Das unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[1] Über das Vermögen der vormals klagenden Schuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. 6. 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet und die nunmehrige Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der erkennende Senat stellte mit Beschluss vom 24. 6. 2025 aufgrund der nach § 7 Abs 1 IO eingetretenen Unterbrechung den Akt an das Erstgericht zurück.
[2] Am 15. 7. 2015 beantragte die Insolvenzverwalterin beim Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens. Das Erstgericht erklärte sich mit Beschluss vom 18. 7. 2025 für funktionell unzuständig und überwies den Fortsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof. Dieser ist im Hinblick darauf, dass die Unterbrechung nach § 7 Abs 1 IO im Revisionsstadium eingetreten ist, zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag und die Berichtigung der Parteienbezeichnung der Partei, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berufen (§ 165 Abs 1 ZPO; [28. 11. 2019] 9 ObA 33/19x Pkt I.; RS0097353). Gemäß § 7 Abs 2 IO ist dem Fortsetzungsantrag stattzugeben und die Parteibezeichnung zu berichtigen.
Zu II.:
[3] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.
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