European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00080.25M.0729.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E*des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I/) sowie je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (II/), der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (III/) und der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (IV/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – (IV/) in L* zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Frühjahr 2022 oder 2023 versucht, * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sie trotz ihrer Erklärung, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, und trotz ihrer Gegenwehr aufs Bett drückte und versuchte, sie auszuziehen, um gegen ihren Willen den Beischlaf an ihr vorzunehmen, wobei der Versuch nur aufgrund ihrer Gegenwehr fehlschlug (US 3 f, 11).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) führt gegen die Bejahung von Versuchsstrafbarkeit ins Treffen, dem Beschwerdeführer sei es nicht einmal gelungen, das Opfer auszuziehen. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum das festgestellte Niederdrücken „mit einigem Kraftaufwand“ mit der Intention, das Opfer gegen dessen Willen zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (US 11), nicht bereits den Einsatz des Nötigungsmittels und damit eine – jedenfalls das Stadium strafbaren Versuchs begründende (vgl Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 26) – Ausführungshandlung darstellen sollte (vgl RIS-Justiz RS0090063, RS0095037).
[5] Soweit die Rüge den festgestellten Vergewaltigungsvorsatz bestreitet und darüber hinaus – entgegen den Urteilskonstatierungen zur Abstandnahme nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers (US 3 f, 11; vgl RIS‑Justiz RS0114639 [T6]) – behauptet, „im Zweifel“ sei von einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch (Z 9 lit b) auszugehen, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Feststellungsbasis (RIS-Justiz RS0099810 [insb T25]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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