OGH 2Nc33/25p

OGH2Nc33/25p29.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei l*, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 368.990,11 EUR sA aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 24. Juli 2025 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00033.25P.0729.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

 

Begründung:

[1] In dem aus dem Spruch ersichtlichen Verfahren macht der Kläger Ansprüche gegen den ehemaligen Vorstand einer Bank AG geltend, die die Emittentin der von ihm erworbenen Wertpapiere kontrolliert und die Erfüllung der Ad-hoc-Mitteilungspflichten der Emittentin übernommen habe. Der Beklagte habe wissentlich unrichtige, für die Veranlagung des Klägers kausale Ad-hoc-Mitteilungen veranlasst.

[2] Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die klagsstattgebende Entscheidung der ersten Instanz (im Wesentlichen) bestätigt wurde, ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie gibt bekannt, dass ihre Eltern vor Jahren die gleichen Wertpapiere gekauft und damit massive Wertverluste erlitten hätten. Sie hätten mit Unterstützung eines Prozessfinanzierers Ansprüche aus dem Erwerb dieser Wertpapiere gegen die Emittentin und die Bank AG gerichtlich geltend gemacht. Die Ansprüche der Eltern gegen die Emittentin, nicht jedoch jene gegen die Bank AG seien vergleichsweise bereinigt worden. Der Beklagte habe überdies vor Kurzem vor einem tschechischen Gericht eine Klage gegen eine größere Anzahl an Personen erhoben, darunter ihre Eltern. Vor diesem Hintergrund fühle sie sich befangen.

[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

[5] * zeigt an, dass sie sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit – wie bereits jüngst in der Parallelverfahren betreffenden Entscheidung 2 Nc 27/25f – auszusprechen war.

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