European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00126.25F.0729.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.878 EUR (darin enthalten 345,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger kam mit seinem E‑Motorrad bei einer Vollbremsung zu Sturz. Er wirft dem beklagten Radfahrer vor, ihn durch eine Vorrangverletzung zu dieser Bremsung veranlasst zu haben.
[2] Im ersten Rechtsgang trug der Senat dem Erstgericht auf, bisher fehlende Feststellungen zur Position der Unfallbeteiligten bei wechselseitiger Sicht und zu deren jeweiligen Fahrmanövern zu treffen (2 Ob 28/24t).
[3] Im zweiten Rechtsgang traf das Erstgericht (insbesondere) eine Negativfeststellung zur Frage, wo sich der Beklagte bei Einleitung der Vollbremsung durch den Kläger befunden hatte. Auf dieser Grundlage wies es das Klagebegehren mangels objektivierter Vorrangverletzung ab.
[4] Das Berufungsgericht verwarf die (insbesondere) zu dieser Negativfeststellung erhobenen Verfahrens- und Beweisrügen des Klägers und bestätigte auf dieser Grundlage die angefochtene Entscheidung.
[5] Die Revision des Klägers ließ das Berufungsgericht nachträglich zu, weil dessen Ansicht, es hätte über die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung hinaus noch weiterer Feststellungen und im Hinblick darauf auch einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens bedurft, „nicht völlig von der Hand zu weisen“ sei.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Revision ist entgegen diesem Ausspruch, der mangels jeder Auseinandersetzung mit der Stichhaltigkeit des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision den Anforderungen des § 508 ZPO nicht genügt (RS0112166), nicht zulässig.
[7] Treffen die Vorinstanzen zu einem bestimmten Thema positive oder – wie hier – negative Feststellungen, so ist es ein nicht revisibler Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom (beweispflichtigen) Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden (RS0053317 [T3]). Dass die Vorinstanzen ausgehend von den nun vorliegenden (Negativ‑)Feststellungen eine – vom Kläger nachzuweisende (RS0112234) – Schutzgesetzverletzung verneinten, ist als Frage des Einzelfalls nicht korrekturbedürftig.
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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