OGH 14Os28/25m

OGH14Os28/25m24.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowiedie Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * L* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), §§ 12 dritter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie dieBerufungen der Angeklagten L* und * B* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 11. November 2024, GZ 32 Hv 42/24i‑570.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00028.25M.0724.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * M* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (III./) sowie jeweils eines Verbrechens des Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, § 143 Abs 1 erster Fall und Abs 2 erster Fall StGB (IV./A./1./) und des schweren gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), (zu ergänzen:) § 15 StGB (IV./A./2./ bis 7./ sowie IV./B./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er als Mitglied einer aus ihm, * L*, * B*, * O*, * V*, und * T* bestehenden kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen, nicht nur geringfügige Diebstähle oder Betrügereien ausgeführt werden,

III./ am 5. Oktober 2022 in N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit V* und * Mu* als Mittäter (§ 12 StGB) durch Vortäuschung, rückzahlungsfähige und -willige Leasingnehmer zu sein, * S* und Verfügungsberechtigte der Sa* GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zum Abschluss eines Leasingvertrags über das Fahrzeug M* im Wert von 42.000 Euro und zur Anweisung des Unternehmens M*, ihnen das Fahrzeug auszufolgen, verleitet, wodurch das Unternehmen Sa* GmbH im Betrag von 42.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde, weil keine Leasingraten bezahlt wurden;

IV./ mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch die Zueignung der abgenötigten und weggenommenen fremden beweglichen Sachen unrechtmäßig zu bereichern, hinsichtlich der Tathandlungen zu IV./A./2./ bis IV./A./7./ und B./ auch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), sowie in Bezug auf Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert

A./ Nachgenannte zu strafbaren Handlungen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), und zwar

1./ B*, O* und V*, indem er den Tatplan bestimmte, die Genannten zur Tatbegehung aufforderte, ihnen den Tatplan samt Fluchtroute erläuterte, Geld zum Kauf der Tatutensilien gab und Anweisungen erteilte, dazu, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 31. März 2023 in S* * Sc* mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 15.862,65 Euro, nämlich Schmuck und Bargeld (insgesamt 103 Armbanduhren, 52 Schmuckgegenstände aus Gold, Silber und Edelstahl, 50 Uhrenteile, eine schwarze Ledertasche sowie 150 Euro Bargeld) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, wobei B*, O* und V* dem Opfer einen Schlag gegen den Kopf versetzten, es zu Boden rissen, seinen Kopf mit einem mitgebrachten Klebeband umwickelten, es mit Handschellen fesselten und an einer Werkbank festbanden, immer wieder auf dessen Kopf einschlugen und die Herausgabe von Bargeld und Uhren forderten, während sie das Geschäft und die Handtasche des Opfers nach Bargeld und Schmuck durchsuchten, wobei Sc* durch die ausgeübte Gewalt eine posttraumatische Belastungsstörung, sohin eine „an sich schwere“ Körperverletzung und eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt;

2./ B*, O* und V*, indem er sie zur Tatbegehung aufforderte, ihnen den Tatplan erläuterte und Anweisungen erteilte, dazu, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen 30. April und 1. Mai 2023 in F* Gewahrsamsträgern der E* AG und der Gemeinde A* durch Einbruch in ein Gebäude ein Brecheisen wegzunehmen, wobeidie drei Genannten die Eingangstüre mit einem nicht dazu bestimmten Werkzeug aufbrachen, eine Fensterscheibe einschlugen, sich solcherart Zutritt zum Gebäude verschafften, dort einen Unterschrank aufzwängten und ein Brecheisen mit unbekanntem Wert an sich nahmen;

3./ B*, O*, V* und L*, indem er sie zur Tatbegehung aufforderte, ihnen den Tatplan erläuterte und Anweisungen erteilte, dazu, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

a./ zwischen 9. und 10. April 2023 in E* Gewahrsamsträgern der M* GmbH und der L* GmbH durch Einbruch in einen Lagerplatz und ein Gebäude sechs Wechselrichter im Gesamtwert von 60.000 Euro sowie Akkugeräte im Gesamtwert von 2.600 Euro wegzunehmen, wobei die eingangs Genannten die Zaunumfriedung des Geländes einer Großraumphotovoltaikanlage aufschnitten, einen auf dem Gelände befindlichen Baucontainer aufbrachen und daraus die genannten Gegenstände an sich nahmen;

b./ zwischen 26. und 28. April 2023 in P* Gewahrsamsträgern der R* AG durch Einbruch in einen Lagerplatz und in ein Gebäude fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, wobei die Genannten mehrere Segmente der Zaunumfriedung des Geländes einer Großraumphotovoltaikanlage aufschnitten, dort zwei Trafostationen aufbrachen, jedoch das Gelände ohne Diebesgut verließen;

4./ B*, O*, V* und * Be*, indem er Auskundschaftungen tätigte, die zuvor Genannten zur Tatbegehung aufforderte, ihnen den Tatplan erläuterte und Anweisungen erteilte, dazu, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen 7. März und 30. Mai 2023 in N* * H* fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen, wobei die Genannten die Eingangstüre des Geschäfts durch Ansetzen eines Brecheisens aufbrechen wollten, jedoch die Örtlichkeit ohne Diebesgut verließen, als sie die Kameras im Geschäft sahen;

5./ O*, L*, B* und * Z*, indem er Auskundschaftungen tätigte, die Genannten zur Tatbegehung aufforderte, ihnen den Tatplan erläuterte, Anweisungen erteilte und ein Tatfahrzeug zur Verfügung stellte, dazu, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 29. April 2023 in B* Gewahrsamsträgern des Elektronikgeschäfts M* durch Einbruch in ein Gebäude fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, wobeiO* und L* versuchten, die Eingangstür mit einem Brecheisen aufzuzwängen, während die anderen im Auto warteten, jedoch von einer Passantin überrascht wurden und daraufhin die Flucht ergriffen;

6./ B*, O* und Z*, indem er Auskundschaftungen tätigte, die zuvor Genannten zur Tatbegehung aufforderte, ihnen den Tatplan erläuterte, Anweisungen erteilte und ein Tatfahrzeug zur Verfügung stellte, dazu, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2023 in P* Gewahrsamsträgern der F* GmbH durch Einbruch in ein Gebäude sieben Module für eine Photovoltaikanlage und zehn WC-Sitze im Gesamtwert von 15.202,93 Euro wegzunehmen, wobei sie das Garagen-Sektionaltor der Lagerhalle aufzwängten und aufschoben und die dort befindlichen Gegenstände an sich nahmen;

7./ O* und T*, indem er den Tatort auskundschaftete, die Genannten zur Tatbegehung aufforderte, ihnen den Tatplan erläuterte und Anweisungen erteilte, dazu, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 8. Dezember 2023 in A* Dr. * Ü* und Dr. * H* durch Einbruch in eine Wohnstätte Bargeld in Höhe von 10.000 Euro und 1.500 Tschechischen Kronen sowie Uhren und Schmuck im Gesamtwert von 17.400 Euro wegzunehmen, wobei die Genannten unter Zuhilfenahme einer Leiter auf den Balkon der Villa kletterten, eine Holztür aufbrachen und im Inneren des Wohnhauses die genannten Gegenstände an sich nahmen;

B./ in Kenntnis des Tatplans zu strafbaren Handlungen beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), und zwar

1./ indem er B*, V* und Be* zum Tatort fuhr, während der Tat vor dem Gebäude Aufpasserdienste leistete und sie nach der Tat vom Tatort wegfuhr, zur strafbaren Handlung der drei Genannten, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 14. Februar 2023 in B* * St* durch Einbruch in ein Gebäude Wertgegenstände im Gesamtwert von 3.252,13 Euro wegnahmen, wobei sie ein ebenerdiges Fenster des Gebäudes aufbrachen, in das Gebäude einstiegen, eine versperrte Verbindungstüre zur Verkaufsfläche aufbrachen und dort die Gegenstände an sich nahmen;

2./ indem er B* und O* zum Tatort fuhr und sie nach der Tat vom Tatort wieder wegfuhr, zur strafbaren Handlung der Genannten, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen 23. April und 4. Mai 2023 in A* Gewahrsamsträgern der SK* GmbH durch Einbruch in ein Gebäude Wertgegenstände im Gesamtwert von 1.600 Euro wegnahmen, indem sie mit einer Brechstange die Eingangstüre der Kommentatorenkabine sowie einen darin befindlichen Schrank mit Sperrvorrichtung aufbrachen und die genannten Gegenstände an sich nahmen;

3./ indem er B* und Be* zum Tatort fuhr, während der Tat vor dem Gebäude Aufpasserdienste leistete und sie nach der Tat vom Tatort wieder wegfuhr, zur strafbaren Handlung der Genannten, dieim bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 9. März 2023 in P* * Str* durch Einbruch in ein Gebäude Wertgegenstände im Gesamtwert von 1.445 Euro wegnahmen, wobei sie auf das Vordach des Gebäudes kletterten, dort ein Fenster aufbrachen und in das Innere des Gebäudes gelangten, jedoch die akustische Alarmanlage auslösten, vier versperrte Glasvitrinen aufbrachen, die genannten Gegenstände an sich nahmen und flüchteten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum Zusammenschluss der Angeklagten zu einer kriminellen Vereinigung, zu deren Ausrichtung und zur Begehung der Einbruchsdiebstähle im Rahmen dieser (US 21, 24) auf die geständige Verantwortung der Angeklagten sowie auf den Umstand, dass die Vielzahl der dem Urteil zugrundeliegenden Tathandlungen über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hindurch immer wieder von den selben Personen in unterschiedlichen Zusammensetzungen nach Absprache und im Auftrag des Angeklagten M* ausgeführt wurden. Es setzte sich dabei insbesondere mit einzelnen Aussagen der Angeklagten V*, L* und O* (vor allem) im Ermittlungsverfahren auseinander und verwarf – auch mit Blick auf die Angaben der zeugenschaftlich vernommenen Polizisten * L* und * G* – deren entlastende Aussagen in der Hauptverhandlung ebenso wie die Verantwortung des Angeklagten M* als Schutzbehauptungen (US 26 ff).

[5] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, „alleine“ aus dem Umstand, dass mehrere Taten über einen längeren Zeitraum von den selben Personen in unterschiedlichen Zusammensetzungen ausgeführt wurden, könne nicht auf das Vorliegen einer durch korrespondierende Willensäußerungen entstandenen, von vornherein auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung geschlossen werden, nimmt sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick (RIS-Justiz RS0119370). Gleiches gilt für die Forderung nach einer „gesonderte(n) Begründung zur Abgrenzung für das bloße Bestehen einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen den beteiligten Personen“.

[6] Durch Verweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und durch eigenständige Interpretation einer – von den Tatrichtern argumentativ herangezogenen – Passage der Aussage des Angeklagten V* wird eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechende Begründung (RIS-Justiz RS0118317), nicht aufgezeigt, sondern es werden bloß die im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogenen – und vertretbaren – Wahrscheinlichkeitsschlüsse in Abrede gestellt (RIS-Justiz RS0098471 [T4], RS0099599).

[7] Die zu IV./A./I./ den Wegfall der Qualifikation nach § 143 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der zur kriminellen Vereinigung getroffenen Feststellungen (RIS-Justiz RS0099724) und macht nicht klar (RIS-Justiz RS0116565), warum die Feststellung, dass der Angeklagte M* den Plan fasste, „mit den Mitgliedern der Vereinigung B*, O* und V* und im Rahmen ihrer Ausrichtung“ das tatgegenständliche Juweliergeschäft zu überfallen (US 22), in Zusammenschau mit der (von der Beschwerde ins Treffen geführten) Konstatierung, wonach die Angeklagten „die Tat im Zuge der Ausrichtung der oben genannten Vereinigung begehen“ wollten (US 23), nicht die – von der Rüge vermisste – Annahme impliziert, dass die am Raub Beteiligten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung handelten (vgl auch US 21 f zur Gründung und Ausrichtung der kriminellen Vereinigung).

[8] Auch die zu IV./A./2./ bis 7./ und IV./B./ auf den Wegfall der Qualifikation nach § 130 Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB gerichtete Subsumtionsrüge vernachlässigt jene Feststellungen, wonach die Angeklagten L*, B*, O*, V* und T* die (vorwiegend) Einbruchsdiebstähle „jeweils im Zuge ihres Zusammenschlusses und der Ausrichtung“ der kriminellen Vereinigung begingen und der Beschwerdeführer „als führendes Mitglied der Vereinigung“ die Genannten zur Begehung der strafbaren Handlungen aufgefordert hat oder sie bei der Tatbegehung fördern wollte, wobei „alle Angeklagten (…) die Taten im Zuge der Ausrichtung der oben genannten Vereinigung und großteils auch unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds ihrer Vereinigung begehen“ wollten (US 23 f). Soweit die Beschwerde ausdrückliche Feststellungen fordert, dass „sich die Täter mit ihrer Planung bei der Tatbegehung in die Verbindung eingegliedert haben“, „im Bewusstsein und Willen zur Subordination unter das gemeinschaftliche Ziel gehandelt haben und durch die Unterstützung durch die anderen Mitglieder rechneten und solcherart die Tat Ausdruck der Zugehörigkeit zu der kriminellen Vereinigung ist“, wird ein solches Erfordernis bloß behauptet (vgl 15 Os 86/07x, 14 Os 22/22z, 13 Os 47/21t, 15 Os 8/17s).

[9] Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, zum Schuldspruch zu III./ aber inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[11] Bleibt mit Blick auf die Stellungnahme der Generalprokuratur anzumerken, dass der gemäß § 20 Abs 3 StGB jeweils zu den einzelnen Angeklagten angeordnete Wertersatzverfall (US 19 und 36)in den Feststellungen zur Aufteilung der Beute (US 22, 24 und 32) auch in Bezug auf die Höhe der von den Angeklagten jeweils erlangten Vermögenswerte Deckung findet.

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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