European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020DS00001.25G.0722.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Disziplinargericht erster Instanz aus, dass die vom Anzeiger* B* am 3. Jänner 2025 eingebrachte Eingabe nicht weiter behandelt wird.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist nicht zulässig.
[3] Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RIS‑Justiz RS0130573, RS0072693). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 3 zweiter Satz RStDG).
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