OGH 1Ds1/25z

OGH1Ds1/25z22.7.2025

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs hat am 22. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig und die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger über die „Disziplinaranzeige“ des K* gegen den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * sowie weitere Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2025 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010DS00001.25Z.0722.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die „Disziplinaranzeige“ wird nicht weiter behandelt.

 

Gründe:

[1] In einer mit 30. Juni 2025 datierten Eingabe erklärt K*, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * sowie weitere Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund behaupteter Dienstpflichtverletzungen „anzuzeigen“.

[2] Die Generalprokuratur vertrat in ihrer gemäß § 118 Abs 2 RStDG eingeholten Stellungnahme die Auffassung, dass die Eingabe des K* vom Disziplinargericht nicht weiter zu behandeln sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Prozessgegenstand des richterlichen Disziplinarverfahrens ist nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre der (ohne Formzwang zum Ausdruck gebrachte, aber) unmissverständliche Wille des – im richterlichen Disziplinarverfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch die Generalprokuratur vertretenen (§ 118 Abs 1 RStDG) – Dienstgebers, eine Entscheidung des Disziplinargerichts herbeizuführen (Ds 1/16 EvBl 2016/55; RS0130574; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 [2021] § 101 RStDG Rz 16, 19 f).

[4] Der gegenständlichen Stellungnahme ist ein solcher Wille des Dienstgebers nicht zu entnehmen; die Generalprokuratur sprach sich ausdrücklich gegen disziplinarrechtliche Maßnahmen aus. Sie ist daher nicht geeignet, vom Disziplinargericht weiter behandelt zu werden.

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