OGH 9Ob84/25f

OGH9Ob84/25f17.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhmin der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mag. Nikolaus Leutgöb, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. A*, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, wegen 1.304.173,90 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 28. Oktober 2024, GZ 13 Nc 19/24b‑8, und vom 28. Mai 2025, GZ 13 Nc 19/24b-14, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00084.25F.0717.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger lehnte im zugrunde liegenden Verfahren eine an der Berufungsentscheidung beteiligte Richterin des Oberlandesgerichts Linz ab. Der Ablehnungsantrag wurde vom Oberlandesgericht Linz abgewiesen.

[2] Dagegen erhob der Kläger per E-Mail ohne Vertretung durch seinen bestellten Verfahrenshelfer Rekurs.

[3] Dieser Rekurs wurde dem Kläger zur Verbesserung durch einen Rechtsanwalt binnen 14 Tagen zurückgestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Er langte in der Folge unverbessert mit einem Rekurs gegen den Verbesserungsbeschluss neuerlich bei Gericht ein.

[5] 1. Nach § 85 Abs 3 ZPO ist gegen im Verbesserungsverfahren ergangene Beschlüsse ein abgesonderter Rekurs ausgeschlossen. Der Rekurs des Klägers gegen den Verbesserungsauftrag ist daher zurückzuweisen.

[6] 2. In Ablehnungssachen ist der Entscheidungsgegenstand mit dem des Hauptverfahrens gleichzusetzen (RS0044508 [T3]). Auch das Rechtsmittelverfahren richtet sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, nach den für das Hauptverfahren maßgeblichen Vorschriften (RS0006000).

[7] Gemäß § 520 Abs 1 ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RS0036429 [T1]). Diese Bestimmung findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (RS0043982). Damit besteht für den vorliegenden Rekurs – ebenso wie im Ausgangsverfahren (§ 27 Abs 1 ZPO) – Anwaltspflicht.

[8] Da der Kläger dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, ist der Rekurs als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen.

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