European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00084.25F.0717.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger lehnte im zugrunde liegenden Verfahren eine an der Berufungsentscheidung beteiligte Richterin des Oberlandesgerichts Linz ab. Der Ablehnungsantrag wurde vom Oberlandesgericht Linz abgewiesen.
[2] Dagegen erhob der Kläger per E-Mail ohne Vertretung durch seinen bestellten Verfahrenshelfer Rekurs.
[3] Dieser Rekurs wurde dem Kläger zur Verbesserung durch einen Rechtsanwalt binnen 14 Tagen zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Er langte in der Folge unverbessert mit einem Rekurs gegen den Verbesserungsbeschluss neuerlich bei Gericht ein.
[5] 1. Nach § 85 Abs 3 ZPO ist gegen im Verbesserungsverfahren ergangene Beschlüsse ein abgesonderter Rekurs ausgeschlossen. Der Rekurs des Klägers gegen den Verbesserungsauftrag ist daher zurückzuweisen.
[6] 2. In Ablehnungssachen ist der Entscheidungsgegenstand mit dem des Hauptverfahrens gleichzusetzen (RS0044508 [T3]). Auch das Rechtsmittelverfahren richtet sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, nach den für das Hauptverfahren maßgeblichen Vorschriften (RS0006000).
[7] Gemäß § 520 Abs 1 ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RS0036429 [T1]). Diese Bestimmung findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (RS0043982). Damit besteht für den vorliegenden Rekurs – ebenso wie im Ausgangsverfahren (§ 27 Abs 1 ZPO) – Anwaltspflicht.
[8] Da der Kläger dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, ist der Rekurs als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen.
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