OGH 9Ob48/25m

OGH9Ob48/25m17.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 36.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2025, GZ 1 R 57/24w‑28, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Jänner 2025, GZ 16 Cg 48/22s‑23, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00048.25M.0717.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Klauselentscheidungen

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in Ansehung des Unterlassungsbegehrens und dem darauf bezogenen Veröffentlichungsbegehren der Klauseln 2, 3, 4, 5, 7 und 8 bestätigt werden, werden im Übrigen, also hinsichtlich der Klauseln 1 und 6 dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern verwendet, oder die Verwendung sinngleicher Klauseln binnen vier Monaten zu unterlassen und es binnen zwei Monaten zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen:

Klausel 2: Die P*-Mitgliedsgebühr ist nicht erstattungsfähig, soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Klausel 3: Wenn Ihre Zahlungsmethode während Ihres Mitgliedschaftszeitraums ungültig wird oder wenn die Abbuchung aus irgendeinem anderen Grund, der sich unserer Kontrolle entzieht, abgelehnt wird, sind wir berechtigt, eine andere in Ihrem A*-Kundenkonto hinterlegte Zahlungsmethode zu belasten.

Klausel 4: Wenn alle von Ihnen angegebenen Zahlungsmethoden abgelehnt werden und Sie nicht innerhalb von 30 Tagen eine neue gültige Zahlungsmethode angeben, wird Ihre Mitgliedschaft beendet.

Klausel 5: P*-Mitgliedschaften, für die ein Aktions- oder Geschenkgutschein eingelöst wurde, sind nicht erstattungsfähig.

Klausel 7: Sie können Ihre Mitgliedschaft innerhalb des 14-tägigen Zeitraums widerrufen, indem Sie Ihre Mitgliedschaftseinstellungen unter Mein Konto ändern, sich an den Kundenservice wenden oder dieses Muster-Widerrufsformular verwenden. Um die Widerrufsfrist zu wahren, reicht es aus, dass Sie Ihre Mitteilung über die Ausübung Ihres Widerrufsrechts vor Ablauf des Widerrufszeitraums an uns absenden.

Klausel 8: Es wird die nicht-ausschließliche Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt vereinbart. Dies bedeutet, dass Sie eine Klage zur Durchsetzung Ihrer Verbraucherschutzrechte im Zusammenhang mit diesen Bedingungen entweder in Luxembourg oder aber Ihrem Aufenthaltsstaat erheben können.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern verwendet, oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, wird abgewiesen:

Klausel 1: Die aktuellen Mitgliedsgebühren, die derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des P*-Services finden Sie hier.

Klausel 6: Wenn weder Sie noch eine von Ihnen zur Nutzung Ihres Kontos befugte Person im aktuellen Mitgliedszeitraum P*-Vorteile genutzt haben, werden wir Ihnen die Mitgliedsgebühr vollständig erstatten. Ansonsten erhalten Sie eine anteilige Erstattung der Mitgliedsgebühr, berechnet auf Grundlage der von Ihnen oder einer von Ihnen zur Nutzung Ihres Kontos befugten Person während des aktuellen Mitgliedschaftszeitraums genutzten P*-Vorteile.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der 'Kronen-Zeitung', bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.752,30 EUR (darin 580,30 EUR USt und  1.270,50 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.831,26 EUR (darin 305,21 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.319,70 EUR (darin 219,95 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen eine anteilige Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren von 572 EUR und für das Revisionsverfahren von762,75 EUR zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger ist ein klageberechtigter Verband nach § 29 KSchG.

[2] Die Beklagte ist eine in Luxemburg protokollierte Gesellschaft, die unter der Bezeichnung „A*“ einen Versandhandel über das Internet betreibt und ihre Leistungen unter anderem im gesamten österreichischen Bundesgebiet anbietet. Auf der Website www.a*.de bietet die Beklagte die mit „Verkauf und Versand durch A*“ gekennzeichneten Waren an. Österreichische Verbraucher werden auf diese Website geroutet, wenn sie die Website www.a*.at aufrufen. Die Beklagte gibt dabei österreichische Umsatzsteuersätze an und regelt den Versand von Waren nach Österreich.

[3] Mit dem kostenpflichtigen Mitgliedsprogramm A* P* bietet die Beklagte verschiedene zusätzliche Leistungen, wie etwa den schnellen Versand von Artikeln ohne zusätzliche Kosten und verschiedene digitale Services an. Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Teilnehmern des Mitgliedsprogramms A* P*, sohin auch mit österreichischen Verbrauchern, als „A* P*‑Teilnahmebedingungen“ bezeichnete Allgemeine Geschäftsbedingungen.

[4] Der Kläger begehrt von der Beklagten, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern acht im Folgenden näher bezeichnete Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen, sowie die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteils in einer bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“.

[5] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass die Klauseln zulässig seien.

[6] Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Veröffentlichungsbegehren zu allen acht beanstandeten Klauseln statt.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, dass die Unterlassungsanordnung nur für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich zu gelten hat. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei.

[8] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9] Der Kläger beantragt in seinerRevisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

[10] Die Revision der Beklagten ist zulässig (RS0121516 [T3, T31]); sie ist auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zu den einzelnen Klauseln:

1. Klausel 1 (Pkt 3.1. Satz 1 AGB):

3.   Mitgliedschaft

3.1. Mitgliedsgebühren, Modelle und Laufzeit der Mitgliedschaft

Die aktuellen Mitgliedsgebühren, die derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des P*-Services finden Sie hier . [dem Wort 'hier' ist eine Verlinkung hinterlegt]. Sofern Sie Ihre P* Mitgliedschaft über uns abschließen, finden Sie nähere Einzelheiten über Ihre Mitgliedschaft, Ihre Mitgliedsgebühr und deren nächstes Fälligkeitsdatum unter Mein Konto.

...

[11] Dazu stellte das Erstgericht fest, dass der Klick auf das Wort „hier“ auf eine Hilfe- und Kundenservice-Seite führt, auf der unmittelbar keine Informationen zu den Mitgliedsgebühren aufscheinen. Am linken „Bildschirm“rand der verlinkten Seite findet sich ein Navigationsbereich, in dem unter der vergrößerten Überschrift „A* P*“ an neunter Stelle der Eintrag „A* P* Mitgliedsbeitrag“ aufscheint. Nach Klick auf diesen Begriff werden die aktuellen Mitgliedsgebühren, Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des P*‑Services angezeigt. Ob es sich bei diesen Links (in der Klausel und auf der verlinkten Seite) um dynamische Links handelt, also die verlinkten Seiten bei Anklicken des Links in Echtzeit erzeugt und dem Nutzer angezeigt werden, oder jeweils statische Websites geladen werden, kann nicht festgestellt werden.

[12] Der Klägerbrachte vor, die Klausel verstoße gegen das Richtigkeitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil die Verlinkung hinter dem „hier“ jederzeit unbemerkt geändert werden könne und dies mutmaßlich in der Vergangenheit auch geschehen sei. Darüber hinaus liege eine unzulässige Tatsachenbestätigung (§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG) über die tatsächliche Abrufbarkeit dieser Informationen vor. Die Klausel sei auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil bei verbraucherfeindlichster Auslegung davon auszugehen sei, dass alle Bestandteile dieser Informationen über die „Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des P*-Services“ – unabhängig von deren Gesetzmäßigkeit – durch die Klausel Geltung erlangen solle. Auch beinhalte die Klausel einen unzulässigen einseitigen Änderungsvorbehalt im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil der Inhalt der verlinkten Bedingungen jederzeit geändert werden könne, wodurch es auch zu einer einseitigen Leistungs- und Preisänderung kommen könne. Aufgrund der Möglichkeit zur Preisänderung liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vor. Zudem sei die Klausel auch intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar sei, was im Falle eines Widerspruchs bei Vertragsschluss gegen die versprochenen Preise und Bedingungen zu den hinter dem Link allenfalls befindlichen (veränderbaren) Modalitäten gelten solle. Der Verbraucher könne sich damit kein klares Bild von seiner vertraglichen Position machen. Zudem werde der Verbraucher auch über seine Rechtsposition getäuscht, weil er annehmen müsse, dass die „aktuellen Mitgliedsgebühren“ für ihn gelten sollten, auch wenn er andere Gebühren vereinbart habe. Das gleiche gelte für die Informationen über „die derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des P*‑Services“.

[13] Die Beklagte hielt dem zusammengefasst entgegen, dass es sich beim gegenständlichen Verweis nicht um einen dynamischen Link handle, weil ausschließlich eine statische Website geladen werde. Die Seite, auf die der Nutzer durch Klicken auf den Link geleitet werde, enthalte lediglich Informationen über die aktuellen Mitgliedsgebühren und die derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodelle und Laufzeiten des P*-Services. Die auf der verlinkten Hilfsseite angezeigten Konditionen würden nur für Neukunden, nicht aber für Bestandskunden gelten. Die Beklagte behalte sich kein Recht vor, die P*‑Teilnahmebedingungen jederzeit nach ihrem Ermessen abzuändern; ein solches Recht ergebe sich nach anderen Klauseln der P*-Teilnahmebedingungen nur bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter und objektiver Kriterien.

[14] Das Erstgericht verneinte einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 3, 5 und 11 KSchG sowie gegen § 879 Abs 3 ABGB, beurteilte die Klausel 1 aber als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Der Link führe auf eine Hilfe- und Kundenservice-Seite, auf der unmittelbar keine Informationen zu den Mitgliedsgebühren, Mitgliedschaftsmodellen und Laufzeiten des P*-Services aufschienen. Erst durch einen weiteren Link in der linken Navigationsleiste könnten diese Informationen abgerufen werden. Dieser „Zwischenschritt“ trage nicht zur gebotenen Klarheit bei, zumal der weitere Link zu den Mitgliedsgebühren nicht auf den ersten Blick, sondern erst nach genauer Durchsicht der Navigationsleiste erkennbar sei. Bei der gebotenen Auslegung im „kundenfeindlichsten Sinn“ liege der einzige Zweck der konkreten Ausgestaltung darin, die Verbraucher davon abzuhalten, Informationen zu den derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodellen und den Laufzeiten zu erhalten. Weiters bleibe für den Durchschnittsverbraucher unklar, was unter „aktuellen“ Mitgliedsgebühren zu verstehen sei, insbesondere ob anstelle der ursprünglich mit ihm vereinbarten Gebühren allenfalls unter dem Link aufscheinende höhere „aktuelle“ Gebühren auch für ihn gelten sollen.

[15] Das Berufungsgericht hielt die Klausel 1 ebenfalls für intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führe an sich zwar noch nicht zur Intransparenz. Die Intransparenz der Klausel 1 resultiere hier allerdings nicht aus dem Querverweis allein, sondern vielmehr daraus, dass dem Verbraucher ein zumindest unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt werde. Der Verweis auf die „aktuellen“ Mitgliedsgebühren sei bei kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen, dass für den Verbraucher allenfalls eine andere als die bei Vertragsabschluss vereinbarte Höhe der Mitgliedsgebühren gelte. Dass die über den Link abrufbaren „aktuellen“ Mitgliedsgebühren nur für Neukunden gelten würden, sei der Klausel nicht zu entnehmen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach Pkt 5.2. der AGB berechtigt sei, „die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen“, sei der Verweis auf „aktuelle“ Mitgliedsgebühren intransparent. Auch wenn die Klausel 1 der Beklagten kein Recht gewähre, ein höheres als das bei Vertragsabschluss vereinbarte Entgelt zu verlangen, lasse sie aufgrund ihrer Formulierung den Verbraucher im Unklaren, welche Höhe der Mitgliedsgebühr für ihn „aktuell“ zur Anwendung komme. Da es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klausel 1 unerheblich sei, ob es sich bei dem Link um einen statischen oder um einen dynamischen Link handle, sei auf die darauf abzielende Verfahrens- und Beweisrüge der Beklagten nicht einzugehen.

[16] Nach (stark zusammengefasster) Ansicht der Revision werde der Verbraucher durch die Verlinkung gerade nicht davon abgehalten, Informationen zu den derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodellen und den Laufzeiten zu erhalten. Selbst eine kundenfeindlichste Auslegung der Klausel 1 ergebe nicht, dass für den Verbraucher allenfalls eine andere als die bei Vertragsabschluss vereinbarte Höhe der Mitgliedsgebühren gelte. Der Begriff „aktuelle Mitgliedsgebühren“ beschreibe lediglich die Konditionen für neue Verträge und nehme keinen Bezug auf bestehende Kundenverträge.

Dazu ist auszuführen:

[17] 1.1. Richtig ist, dass ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinne von § 6 Abs 3 KSchG führt. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben (RS0122040).

[18] 1.2. Nach der Rechtsprechung sind Gegenstand einer Unterlassungsklage Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt und die seinen Inhalt determinieren. Enthalten Formulierungen in AGB keine Willenserklärung des Verbrauchers, sondern dienen sie bloß dessen Aufklärung, sind sie grundsätzlich unbedenklich (RS0131601 [T3]). Gehen allerdings solche Informationsklauseln über eine bloße Aufklärung des Verbrauchers hinaus und gestalten den Vertragsinhalt – wobei (auch) die Prüfung dieser Frage nach der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zu erfolgen hat –, können diese Regelungen Gegenstand der Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG sein (9 Ob 34/24a Rz 24 mwN).

[19] 1.3. Nach Auffassung des Senats enthält die Klausel 1 lediglich Informationen, weil für die Verbraucher aus der Klausel weder Rechte noch Pflichten entstehen. Die Klausel gestaltet nicht den Vertragsinhalt. Insbesondere aus dem Kontext mit Pkt 3.1. Satz 2 AGB „Sofern Sie Ihre P* Mitgliedschaft über uns abschließen, finden Sie nähere Einzelheiten über Ihre Mitgliedschaft Ihre Mitgliedsgebühr und deren nächstes Fälligkeitsdatum unter Mein Konto“ geht der bloße Informationscharakter der Klausel hervor. Der gesamte erste Absatz der Klausel dient lediglich der Aufklärung bzw Information der Verbraucher, wo sie (nähere) Informationen über die aktuellen Mitgliedsgebühren, die derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des P*‑Services finden, um etwa eine fundierte Entscheidung über einen allfälligen Vertragsabschluss treffen zu können (Satz 1) und wo sie nähere Einzelheiten über ihre Mitgliedschaft, ihre Mitgliedsgebühr und deren nächstes Fälligkeitsdatum finden (Satz 2). Die Klausel 1 ist – anders als Formblätter über Konditionen, zu denen ein Unternehmer einen Vertrag abschließen will und die bereits den zukünftigen Vertragsinhalt regeln (9 ObA 19/20i [Klausel 16] = RS0121188 [T8]) –, nicht dazu bestimmt, die vertragliche Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zu regeln (siehe den Satz 2 Pkt 3.1. AGB) und sie hat auf die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten keinen Einfluss. Da die Klausel 1 daher zufolge ihres Informationscharakters nicht Gegenstand der Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG sein kann, ist das die Klausel 1 betreffende Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen. Eine weitere Klauselprüfung ist daher nicht mehr vorzunehmen. Auch auf die weiteren Revisionsgründe musste nicht mehr eingegangen werden.

2. Klausel 2 (Pkt 3.1. Satz 3 AGB):

...

Die P*-Mitgliedsgebühr ist nicht erstattungsfähig, soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

[20] Der Kläger hält diese Klausel für intransparent, aber auch gröblich benachteiligend. Sie sei geeignet, die Erstattungsfähigkeit einzuschränken. Ein durchschnittlicher Verbraucher würde diese Klausel nicht anders verstehen, als dass auch die von ihm entrichtete Mitgliedsgebühr nicht erstattungsfähig sei. Eine Einschränkung der Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern verstoße gegen § 9 KSchG.

[21] Die Beklagte bestritt und verwies auf andere Klauseln in ihren P*-Teilnahmebedingungen. Pkt 6. sehe vor: „Diese Ziffer berührt in keiner Weise Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher oder beschränkt unsere Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, für die Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder für arglistig verschwiegene Mängel.“ Pkt 8. Satz 2 laute: „Wenn Sie Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU sind, genießen Sie außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Aufenthaltsstaates.“

[22] Das Erstgericht verneinte einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil die Klausel im Sinnzusammenhang mit den Pkte 6. und 8. der „A* P*‑Teilnahmebedingungen“ zu lesen sei, wonach durch diese gesetzliche Verbraucherrechte nicht eingeschränkt werden sollen.

[23] Die Klausel verstoße aber gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil der Verbraucher nicht über die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einschränkung des Gewährleistungsausschlusses informiert werde. Ein durchschnittlicher Verbraucher erachte Pkt 6. der „A* P*-Teilnahmebedingungen“ („In diesem Fall [gemeint: bei der Verletzung von Vertragspflichten durch die Beklagte] haften wir lediglich für Verluste und Schäden, die zum Zeitpunkt Ihres Beitritts zu P* sowohl für Sie als auch für uns vorhersehbar waren“) nur für den Fall der verschuldensabhängigen Haftung und nicht für eine etwaige Erstattung aus dem Gewährleistungsrecht für einschlägig. In Pkt 8. werde zwar unter der Überschrift „Anwendbares Recht“ darauf hingewiesen, dass Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts ihres Aufenthaltsstaates genießen. Ein durchschnittlicher Kunde von A* P* werde aber unter der Überschrift „Anwendbares Recht“ keine für ihn einschlägigen Regelungen zur Erstattung seiner Mitgliedsgebühren vermuten.

[24] Das Berufungsgericht führte dazu unter Bezugnahme auf § 9 KSchG aus, dass mit dem Verweis auf „soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist“ nicht einmal klargestellt sei, auf welche konkreten anderen Regelungen sich dieser beziehe. Nach der Rechtsprechung zum Transparenzgebot sei dem Verbraucher aber nicht zumutbar, das gesamte Klauselwerk der Beklagten nach allenfalls auf ihn anwendbare anderen Regelungen in Bezug auf seine Gewährleistungsansprüche zu durchforsten. Zudem sei auch bei Auffinden der einschlägigen Bestimmungen im Klauselwerk nicht klar, unter welchen Voraussetzungen die P*-Mitgliedsgebühr erstattungsfähig sei. Eine Aufklärung über die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C‑191/15 , Verein für Konsumenteninformation/Amazon, Rz 67 f) liege daher nicht vor.

[25] In ihrer Revision verweist die Beklagte einmal mehr darauf, dass die Klausel insbesondere aufgrund der in Fettdruck hervorgehobenen Passage des ersten Satzes in Pkt 6. der P*-Teilnahmebedingungen für den Verbraucher klargestellt sei, dass seine gesetzlichen Rechte unangetastet blieben. Da es einem Verbraucher zumutbar sei, sich mit den wesentlichen Bestimmungen der von ihm akzeptierten Vertragsbedingungen auseinanderzusetzen und die Beklagte daher auch erwarten könne, dass der Verbraucher die P*-Teilnahmebedingungen vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehme, werde der Verbraucher auch an geeigneter Stelle des Klauselwerks auf das anwendbare Recht hingewiesen.

[26] Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Klausel sei intransparent.

[27] Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind (RS0115217 [T1]). In diesem Zusammenhang kommt es letztlich auch darauf an, ob eine entsprechende Aufklärung ausreichend präsent und in ausreichend äußerlichem sowie inhaltlichem Zusammenhang zur gegenständlichen Klausel erfolgt. Der Verbraucher soll jedenfalls nicht gezwungen sein, sich die notwendigen Informationen – jedenfalls ohne entsprechenden klärenden Hinweis in den AGB – zusammensuchen zu müssen (9 ObA 34/24a Rz 30 mwN).

[28] Die zur Klausel 2 ergänzenden Regelungen in den Klauseln 6. und 8., die nach Ansicht der Beklagten in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Klausel 2 stehen, sind von einem typischen Verbraucher nur dann zu finden, wenn sich dieser die gesamten P*-Teilnahmebedingungen durchliest. Der Verbraucher ist daher gezwungen, sich die notwendigen Informationen über seine Gewährleistungsrechte – noch dazu ohne entsprechenden klärenden Hinweis in der Klausel 2 – zusammenzusuchen, was aber das Transparenzgebot gerade verhindern soll.

[29] Abgesehen davon ist für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend erkennbar, unter welchen konkreten Voraussetzungen seine Mitgliedsgebühr erstattungsfähig ist. Auch die Pkte 6. und 8. der P*‑Teilnahmebedingungen bringen dazu keine Klarheit.

Pkt 6. AGB lautet:

Unsere Haftung

Wir haften für Schäden, die Ihnen infolge grober Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Verletzung unserer Pflichten entstehen, einschließlich einer Verursachung durch unsere Führungskräfte oder rechtliche Vertreter.

Ansonsten haften wir für jegliche Verletzung unserer gemäß dieser Bedingungen bestehenden Verpflichtungen, die für die Bereitstellung von P* wesentlich sind und auf die Sie sich bei Ihrer Anmeldung zu P* verlassen konnten. In diesem Fall haften wir lediglich für Verluste und Schäden, die zum Zeitpunkt Ihres Beitritts zu P* sowohl für Sie als auch für uns vorhersehbar waren. Diese Ziffer berührt in keiner Weise Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher oder beschränkt unsere Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, für die Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder für arglistig verschwiegene Mängel.

Im Übrigen finden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.

Pkt 8. AGB lautet:

Anwendbares Recht

Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts. Wenn Sie Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU sind, genießen Sie außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Aufenthaltsstaates ...

[30] Aus keiner dieser von der Beklagten für die Begründung der Transparenz der Klausel 2 herangezogenen Punkte geht hervor, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedsgebühr erstattungsfähig ist. Auch aus dem Kontext der Klausel 2 mit diesen Punkten der AGB ist nicht zu erkennen, dass Verbraucherschutzrechte nicht ausgeschlossen werden und die Klausel 2 lediglich im B2B-Verhältnis gelten soll. Auch wenn dies der Fall wäre, brächte dies für den durchschnittlichen Verbraucher noch immer keine Klarheit darüber, unter welchen konkreten Voraussetzungen er seine Mitgliedsgebühr erstattet erhält.

3. Klausel 3 (Pkt 3.2. Satz 2 AGB):

3.2. Zahlung

...

Wenn Ihre Zahlungsmethode während Ihres Mitgliedschaftszeitraums ungültig wird oder wenn die Abbuchung aus irgendeinem anderen Grund, der sich unserer Kontrolle entzieht, abgelehnt wird, sind wir berechtigt, eine andere in Ihrem A*-Kundenkonto hinterlegte Zahlungsmethode zu belasten. Wenn alle von Ihnen angegebenen Zahlungsmethoden abgelehnt werden und Sie nicht innerhalb von 30 Tagen eine neue gültige Zahlungsmethode angeben, wird Ihre Mitgliedschaft beendet.

...

[31] Die Klägerinbrachte vor, dieser Klauselteil sei überraschend und nachteilig (§ 864a ABGB), weil Verbraucher nicht damit rechnen würden, dass die Zahlung nach einer gescheiterten Abbuchung über eine andere hinterlegte Zahlungsmethode erfolgen könne. Dieser Klauselteil sei zudem intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG), weil offen gelassen werde, auf welches Zahlungsmittel zugegriffen werde. Weiters sei der Klauselteil gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB), weil entgegen einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht auf ein anderes Zahlungsmittel zugegriffen werden dürfe. Dies betreffe insbesondere die Rückgriffnahme auf Geschenkgutscheine zur Zahlung, weil bei diesen jede Erstattung ausgeschlossen sei.

[32] Die Beklagte wendete ein, inhaltsähnliche Bestimmungen fänden sich auch in den AGB großer internationaler Unternehmen, weshalb ein Verbraucher mit einer solchen Klausel rechnen müsse. Die Konsequenzen einer ungültigen Zahlungsmethode seien klar und transparent dargelegt. Es sei der Beklagten nicht zumutbar, eine zeit- und kostenintensive Belastung mehrerer vom Kunden angegebener Zahlungsmethoden zu versuchen, weshalb keine Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vorliege.

[33] Das Erstgericht verneinte einen Verstoß gegen § 864a ABGB, weil einerseits inhaltsähnliche Bestimmungen unstrittig von großen online tätigen Unternehmen verwendet würden und andererseits kein Überrumpelungseffekt vorliege. Die Klausel verstoße aber gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil sie vom dispositiven Recht abweiche. § 1413 ABGB bestimme, dass der Schuldner gegen seinen Willen nicht gezwungen werden könne, etwas anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden sei, was auch die Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen, umfasse. Nach der gesetzlichen Wertung komme es somit ausdrücklich den Vertragspartnern der Beklagten zu, die Modalitäten der Zahlung zu bestimmen, was auch den Fall umfasse, dass die ursprünglich gewählte Zahlungsmethode während ihres Mitgliedschaftszeitraums ungültig werde oder wenn die Abbuchung aus einem anderen Grund abgelehnt werde. Die Klausel räume der Beklagten – also dem Gläubiger – in diesen Fällen das Recht ein, über die Modalitäten der Zahlung zu bestimmen. Dies biete einen Vorteil für die Beklagte, weil sie ihre Kunden nicht wegen eines alternativen Zahlungsmittels kontaktieren müsse, sondern automatisch eine Abbuchung vornehmen könne. Die Kunden würden benachteiligt, weil ihnen in Ermangelung einer Wahlmöglichkeit des Zahlungsmittels negative Konsequenzen – etwa Gebühren/Spesen/Überziehungszinsen – drohten. Diese Benachteiligung sei gröblich, weil die der Beklagten zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen stehe.

[34] Das Berufungsgericht bestätigte die Ansicht des Erstgerichts, die Klausel sei gröblich benachteiligend. Eine sachliche Rechtfertigung für die Abweichung von § 1413 ABGB liege nicht vor. Das Interesse des Vertragspartners am Erhalt der Gegenleistung sei jedem synallagmatischen Vertrag immanent und keine Besonderheit der von der Beklagten mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge. Der Umstand, dass es sich um ein „Massengeschäft“ handle, rechtfertige genauso wenig die Abweichung vom dispositiven Recht wie der Umstand, dass die Höhe der von der Beklagten für die Nutzung der P*-Services verlangten Mitgliedsgebühr – nach Ansicht der Beklagten – „überschaubar“ sei. Es liege im Einflussbereich der Beklagten, mit wie vielen Kunden sie Verträge abschließe und welches Entgelt sie für die von ihr angebotenen Leistungen verlange. Eine sachliche Rechtfertigung für die Benachteiligung der Kunden der Beklagten könne daraus nicht abgeleitet werden. Auch das Argument der Ersparnis der Betreibungskosten führe nicht zur Verneinung der gröblichen Benachteiligung. Gerade bei einseitiger Änderung der Zahlungsmethode, von der der Verbraucher unstrittig nicht informiert werde, könnten Kosten für den Verbraucher anfallen ([Bank-]Gebühren/Spesen/Überziehungszinsen), insbesondere wenn er nicht wisse, dass ein Wechsel der Zahlungsmethode erfolgt und das nunmehr belastete Konto allenfalls nicht gedeckt sei.

[35] Die Revision der Beklagten argumentiert damit, dass bei der Erfüllung von Geldschulden insbesondere auf § 907a ABGB abzustellen sei. Von diesem Wahlrecht des Schuldners zwischen Barzahlung und Überweisung werde mit der vorliegenden Klausel nicht abgegangen. Vielmehr könne der Verbraucher selbst entscheiden, welche Zahlungsmethoden er seinem Konto hinzufüge. Diese Abweichung von § 1413 ABGB sei auch sachlich gerechtfertigt, weil die Beklagte ein Massengeschäft betreibe, in Unkenntnis über die Bonität und Zahlungsmoral ihrer Kunden sei und sich ihre Kunden durch diese Klausel potenzielle Betreibungskosten ersparen würden.

Dazu ist auszuführen:

[36] 3.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914 [T54, T61]). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6, T32]; RS0014676 [T21]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]).

[37] 3.2. Der Senat hält die Revisionsausführungen für nicht stichhältig und teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung die Klausel 3 als gröblich benachteiligend angesehen hat (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Weshalb es der Beklagten, nurweil sie ein „Massengeschäft“ betreibe, nicht zumutbar sein solle, gegenüber dem mit der Zahlung der P*-Mitgliedsgebühr in Verzug geratenen Verbraucher eine schriftliche Rücktrittserklärung (so die Revision) abzugeben, wird im Rechtsmittel nicht ausreichend nachvollziehbar erklärt. Die Bonität oder Zahlungsmoral der Kunden stellt zwar ein Risiko für die Beklagte dar, allerdings stellt die Klausel 3 die Bonität ihrer Kunden auch nicht durch Angabe einer weiteren Zahlungsmethode sicher. Die Ersparnis von Betreibungskosten rechtfertigt das Abweichen ebenfalls nicht. Ein Schuldner hat grundsätzlich zur rechten Zeit zu leisten. Tut er dies nicht, ist er in Verzug und hat die daraus resultierenden Rechtsfolgen zu tragen. Zudem kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine andere Zahlungsmethode beim Verbraucher unter Umständen mehr Kosten als allfällige Betreibungskosten verursachen.

4. Klausel 4 (Pkt 3.2. Satz 3 AGB):

3.2. Zahlung

...

Wenn Ihre Zahlungsmethode während Ihres Mitgliedschaftszeitraums ungültig wird oder wenn die Abbuchung aus irgendeinem anderen Grund, der sich unserer Kontrolle entzieht, abgelehnt wird, sind wir berechtigt, eine andere in Ihrem A*-Kundenkonto hinterlegte Zahlungsmethode zu belasten. Wenn alle von Ihnen angegebenen Zahlungsmethoden abgelehnt werden und Sie nicht innerhalb von 30 Tagen eine neue gültige Zahlungsmethode angeben, wird Ihre Mitgliedschaft beendet.

...“

[38] Nach Ansicht der Klägerin sei die Klausel gröblich benachteiligend, weil der Verbraucher nicht über die Ablehnung der Zahlungsmethoden informiert werde. Zudem könne nach dieser Klausel das Vertragsverhältnis ohne Nachfristsetzung beendet werden.

[39] Die Beklagte erwiderte zusammengefasst, dass die Kunden im Fall von Schwierigkeiten bei der Autorisierung der angegebenen Zahlungsmethoden kontaktiert würden. Die Beklagte sei nach dispositivem Recht berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu beenden, wobei es ausreichend sei, wenn die Nachfrist tatsächlich gewährt werde.

[40] Die Vorinstanzen beurteilten die Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Da die Klausel die Beklagte im Fall des Zahlungsverzugs von der Notwendigkeit einer Rücktrittserklärung entbinde, weiche sie ohne sachliche Rechtfertigung von § 918 ABGB ab. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, wenn faktisch eine Kontaktaufnahme mit den säumigen Kunden erfolge, weil diese nach Maßgabe der Klausel nicht verbindlich wäre und keine Rechtswirkungen hätte. Die Klausel sei für die Vertragspartner nachteilig, weil sie um die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses gebracht würden. Die Benachteiligung sei auch gröblich, weil die der Beklagten zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des Verbrauchers stehe.

[41] Die Revision der Beklagten hält dem entgegen, dass die Angabe des Rücktrittsgrundes (nur dann) erforderlich sei, wenn der Verkäufer über die Art des Mangels keine Kenntnis habe und daher die gesetzte Nachfrist nicht nützen könne. Dies sei hier nicht der Fall, weil dem Durchschnittsverbraucher aufgrund der unmittelbar vor der Klausel 4 in Pkt 3.2. der P*-Teilnahmebedingungen unter der Überschrift „Zahlung“ stehenden Klausel 3 jedenfalls bekannt sei, dass ein Rücktritt erfolge, wenn keine der vom Kunden hinterlegten Zahlungsmethoden (erfolgreich) zur Begleichung der geschuldeten, offenen Mitgliedschaftsgebühr belastet werden habe können. Im Übrigen sei es nach der Rechtsprechung ausreichend, wenn die Nachfrist tatsächlich gewährt werde. Dies sei hier nach dem Wortlaut der Klausel 4 der Fall. Da somit bereits in der Klausel 4 für den Fall des Zahlungsverzugs der Rücktritt erklärt und eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt werde, bedürfe es keiner weiteren (gesonderten) Rücktrittserklärung. Diese in der Klausel 4 abgebildete Vorgangsweise bilde (auch) eine für ein „Massengeschäft“ sachgerechte Lösung. Es wäre der Beklagten unzumutbar, gegenüber jedem einzelnen mit der Zahlung der P*-Mitgliedsgebühr in Verzug geratenen Verbraucher gesondert eine schriftliche Rücktrittserklärung abzugeben. Die Klausel sorge insgesamt für eine standardisierte und effiziente Abwicklung von Vertragsbeendigungen, die für den Verbraucher zudem eindeutig nachvollziehbar sei.

Dazu ist auszuführen:

[42] 4.1. Nach Beginn des Dauerschuldverhältnisses ist ein Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB ausgeschlossen (RS0018365; RS0018327).

[43] 4.2. Bei dem zwischen der Beklagten und ihren Kunden abgeschlossenen Vertragsverhältnissen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, weil sie nicht auf die Erfüllung einer vorab genau bestimmten Leistung gerichtet sind und mit der vollständigen Erfüllung enden sollen. Davon geht auch die Revision in ihren Ausführungen zur Klausel 6 ausdrücklich aus. Wie aus der Klausel 4 hervorgeht, wird die Mitgliedschaft erst 30 Tage nach einem fehlgeschlagenen Zahlungsversuch beendet. Demzufolge beginnt das Dauerschuldverhältnis bereits mit dem Abschluss der P*‑Mitgliedschaft. Ein Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Schon aus diesem Grund ist die Klausel 4 unzulässig, weil sie dem Gesetz widerspricht.

[44] 4.3. Aber auch wenn man in der Klausel 4 keine Regelung über einen möglichen Rücktritt der Beklagten, sondern über eine einseitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses sieht, ist die Klausel unzulässig. Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt, und zwar in der Regel ohne Nachfristsetzung (RS0027780; RS0018305). Aber auch das einseitige Auflösungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dass durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird. Die Klausel weicht vom dispositiven Recht ab, indem sie eine Beendigung (Kündigung) des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte vorsieht, ohne dass es einer entsprechenden dem Verbraucher zugehenden Willenserklärung bedarf. Für dieses Abweichen vom dispositiven Recht vermag die Beklagte keine sachlich gerechtfertigten Gründe aufzuzeigen. Das Argument der Kostenersparnis für den Verbraucher rechtfertigt das Abweichen nicht, weil auch eine entsprechende Auflösung durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang zum Verbraucher wirksam ist (vgl RS0028555 [T3]), keine weiteren Kosten für den Verbraucher verursachen würde. Alleine der für die Beklagte im „Massengeschäft“ erhebliche Verwaltungsaufwand, jedes Vertragsverhältnis einzeln aufzulösen, rechtfertigt ebenfalls keine Abweichung vom Gesetz. Zum einen gereicht es lediglich der Beklagten zum Vorteil, mit vielen Kunden Verträge abzuschließen, zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte ihren Verwaltungsaufwand nicht mit Hilfe eines standardisierten internen Ablaufs vereinfachen könnte.

5. Klausel 5 (Pkt 3.3. Satz 5 AGB):

3.3. Kündigung durch Sie und Erstattung

...

P*-Mitgliedschaften, für die ein Aktions- oder Geschenkgutschein eingelöst wurde, sind nicht erstattungsfähig.

...

[45] Die Klägerin stützt die begehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich dieser Klausel auf einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3, § 9 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB.

[46] Die Beklagte wendete ein, dass mit dieser Klausel die Erstattung von eingelösten Gutscheinen nicht ausgeschlossen werde. Sie solle lediglich verhindern, dass der Verbraucher neben der Erstattung des eingelösten Aktions- und/oder Geschenkgutscheins zusätzlich noch die Mitgliedsgebühr zurück verlangen könne.

[47] Das Erstgericht beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil sie bei Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn so zu verstehen sei, dass im Fall der Bezahlung der P*‑Mitgliedschaft mit einem Aktions- oder Geschenkgutschein eine Erstattung generell ausgeschlossen sei. Eine solche Bestimmung beschränke die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern, die eine solche Zahlungsmodalität gewählt hätten, vor Kenntnis des Mangels und verstoße damit gegen § 9 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB.

[48] Das Berufungsgericht verwies in seiner rechtlichen Beurteilung zunächst auf seine Ausführungen zur Klausel 2. Der Argumentation der Beklagten, der Kunde könne nicht die P*-Mitgliedschaft behalten, wenn er die Rückerstattung des Gutscheins bekomme, weil er dann bereichert wäre, hielt es entgegen, dass sich aus der Klausel nicht ergebe, dass der Kunde den Gutschein rückerstattet erhalte. Nach dem Inhalt der Klausel wären P*‑Mitgliedschaften, für die ein Aktions- oder Geschenkgutschein eingelöst wurde, nicht erstattungsfähig. Damit schließe die Klausel nach ihrem Wortlaut generell eine Erstattung der P*-Mitgliedschaft aus, wenn sie mit einem Aktions- oder Geschenkgutschein gezahlt worden sei. Darin liege eine gemäß § 9 KSchG unzulässige Beschränkung der Gewährleistungsrechte der Verbraucher.

[49] Die Beklagte verweist auch in ihrer Revision zunächst darauf, dass die gesetzlichen bzw zwingenden Rechte der Verbraucher in der Klausel 5 aufgrund von Pkte 6. und 8. der P*-Teilnahmebedingungen nicht berührt würden, sodass schon aus diesem Grund kein Verstoß gegen § 9 KSchG oder § 879 Abs 3 ABGB vorliege. Im Übrigen sei die Erstattung einer Mitgliedschaft weder faktisch noch rechtlich möglich; erstattet werden könne nur das für die P*-Mitgliedschaft bezahlte Entgelt, gleich ob dieses durch Einlösung eines Gutscheins geleistet worden sei oder nicht. Die Klausel habe daher lediglich klarstellenden Charakter. Die Klausel verfolge den Zweck, eine klare Regelung zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung zu treffen.

[50] Der Senat teilt – jedenfalls im Ergebnis – die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.

[51] 5.1. Die Klausel schließt die Erstattung von Aktions- und Geschenkgutscheinen, für die jemand zuvor bezahlt hat, generell aus. Der pauschale Ausschluss eines Erstattungsanspruchs, unabhängig vom Entstehungsgrund dieses Anspruchs, ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Die Beklagte bringt auch keine Rechtfertigungsgründe vor. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

[52] 5.2. Soweit die Revision wiederum auf die Pkte 6. und 8. der P*-Teilnahmebedingungen verweist, ist für sie nichts gewonnen. Zum einen enthält die Klausel 5 keinen Verweis auf diese Punkte und zum anderen tragen die Pkte 6. und 8. nicht zur Klarheit der Rechtsstellung des Verbrauchers bei, dass die Gutscheine (unter bestimmten Voraussetzungen) doch erstattet würden.

[53] 5.3. Ob die Klausel auch gegen § 9 KSchG verstößt, weil sie eine Einschränkung der sekundären Gewährleistungsbehelfe (§ 932 ABGB) vornimmt, kann letztlich dahingestellt bleiben.

6. Klausel 6 (Pkt 3.3. Satz 3 und 4 AGB):

3.3. Sofern Sie Ihre P*-Mitgliedschaft über uns abgeschlossen haben, können Sie jederzeit kündigen, indem Sie Ihre Mitgliedschaftseinstellungen unter Mein Konto entsprechend anpassen. Sie können sich hierfür auch an den Kundenservice wenden. Wenn weder Sie noch eine von Ihnen zur Nutzung Ihres Kontos befugte Person im aktuellen Mitgliedszeitraum P*-Vorteile genutzt haben, werden wir Ihnen die Mitgliedsgebühr vollständig erstatten. Ansonsten erhalten Sie eine anteilige Erstattung der Mitgliedsgebühr, berechnet auf Grundlage der von Ihnen oder einer von Ihnen zur Nutzung Ihres Kontos befugten Person während des aktuellen Mitgliedschaftszeitraums genutzten P*-Vorteile.

...

[54] Die Klägerin hält diese Klausel (die beiden in Fettdruck hervorgehobenen Sätze) für gröblich benachteiligend, weil sie – entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – auf die Nutzung des Kontos abstelle. Zudem sei sie intransparent, weil der Begriff des „Mitgliedschaftszeitraums“ nicht definiert sei und auch völlig offen bleibe, wie sich die „anteilige Erstattung der Mitgliedsgebühr“ berechnen solle.

[55] Die Beklagte erwiderte zusammengefasst, dass mit dieser Klausel den Verbrauchern ein freiwilliges „Widerrufsrecht“ und eine anteilige Erstattung der Mitgliedsgebühren eingeräumt werde. Der Begriff des „Mitgliedschaftszeitraums“ sei nicht intransparent, weil der durchschnittliche Verbraucher darunter den Vertragszeitraum verstehe.

[56] Das Erstgericht beurteilte die Klausel wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB als unzulässig.

[57] Dem durchschnittlichen Kunden von A* P* sei die Bezeichnung „Mitgliedschaftszeitraum“ geläufig, weil die Beklagte bei A* P* die Mitgliedschaft in den Vordergrund rücke und einen Mitgliedsbeitrag einhebe. Durch die Verwendung des Begriffs des „Mitgliedschaftszeitraums“ werde der Durchschnittsverbraucher daher nicht von der Durchsetzung seiner Rechte auf anteilige Erstattung abgehalten, ebenso wenig würden ihm unberechtigt Pflichten abverlangt. Allerdings bleibe völlig unklar, nach welchen Kriterien die „Nutzung“ bestimmt werde, nach der sich die Rückzahlung bestimmen solle. Auf eine Nutzungsdauer stelle die Klausel nämlich gerade nicht ab. Die Klausel sei daher intransparent.

[58] Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union C-641/19 , PE Digital GmbH (Parship“), richte sich der zu zahlende Betrag im Fall eines Vertragswiderrufs grundsätzlich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen, wobei der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen sei. Davon weiche die Klausel ab, weil der vom Vertragspartner zu zahlende Betrag im Fall des Widerrufs nicht von der verstrichenen Zeit, sondern von der tatsächlichen Nutzung des Kontos abhängig gemacht werde. Dies ermögliche theoretisch, dass der Verbraucher keinen oder nur einen sehr geringen Anteil seiner Mitgliedsgebühr zurück erhalte, wenn er innerhalb kurzer Zeit (zB ein Tag) einen (wonach bemessenen?) besonders großen Nutzen aus den P*-Produkten (zB durch Herunterladen einer großen Anzahl digitaler Daten) gezogen hätte.

[59] Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Regelungsinhalts finde im Wortlaut der Klausel keine Deckung. Aus der Formulierung „berechnet auf der Grundlage der […] genutzten P*‑Vorteile“ gehe eindeutig hervor, dass Grundlage der Berechnung der anteiligen Rückerstattung der Mitgliedsgebühr die Nutzung der P*-Vorteile und nicht die seit Vertragsschluss verstrichene Zeit sei. Das ergebe sich auch daraus, dass die Klausel eine vollständige Rückerstattung der Mitgliedsgebühr vorsehe, wenn keine Nutzung der P*-Vorteile erfolgt sei.

[60] Die Revision der Beklagten führt dazu aus, die Klausel 6 räume dem Verbraucher ein freiwilliges „Widerrufsrecht“ ein, das ihm gesetzlich nicht zustehe und gewähre sogar eine (anteilige) Erstattung seiner Mitgliedsgebühren. Satz 2 der Klausel 6 stelle sehr wohl auf einen Zeitraum ab, nämlich den aktuellen „Mitgliedschaftszeitraum“. Der Begriff des „Mitgliedschaftszeitraums“ sei dem Durchschnittsverbraucher jedenfalls als Vertragszeitraum des zwischen ihm und der Beklagten eingegangenen Dauerschuldverhältnisses geläufig. Eine zeitanteilige Erstattung sei auch die einzige sachgerechte und umsetzbare Lösung. Selbst wenn die Klausel 6 intransparent wäre, bliebe sie aufgrund ihres für den Verbraucher vorteilhaften Charakters aufrecht.

[61] 6.1. Nach Auffassung des Senats stellt zwar der Begriff „Nutzung“ klar und somit transparent auf die Nutzung der Dienste der Beklagte durch die P*-Vorteile, etwa kostenlosen Streaming‑Angeboten und dem kostenlosen Zustellservice bei Bestellungen ab, auslegungsbedürftig ist aber der in der Klausel verwendete Begriff „Mitgliedschaftszeitraum“. Auch wenn damit der jeweilige „Vertragszeitraum“ gemeint sein soll, bleibt dennoch – wie die Revisionsbeantwortung zutreffend festhält – immer noch unklar, welcher „Vertragszeitraum“ damit genau gemeint ist: Ein Monat, ein Jahr, der Zeitraum seit Abschluss der Mitgliedschaft oder jener seit der letzten Vertragsverlängerung? Damit ist Satz 1 der Klausel 6 intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

[62] 6.2. Intransparent ist aber auch Satz 2 der Klausel 6. Demnach wird „ansonsten“ die anteilige Erstattung auf Grundlage der genutzten P*-Vorteile berechnet. Was genau damit gemeint ist, ist nicht klar, insbesondere nicht, ob es für die Berechnung der anteiligen Erstattung lediglich auf den Zeitpunkt der letzten Nutzung ankommt oder die unterschiedlichen P*-Vorteile unterschiedlich bepreist werden und man somit am Ende eine „Abrechnung“ der genutzten P*-Vorteile erhält. Damit bleibt der Verbraucher letztlich über seine Rechtsposition im Unklaren. Dass der Erstattungsbetrag, wie die Beklagte meint, zeitanteilig berechnet werde, lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen, mag eine derartige Berechnung auch die einzige sachgerechte und umsetzbare Lösung sein.

[63] 6.3. Der von der Klägerin ausschließlich auf die oben zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützte Verstoß der Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht vor. Die Entscheidung C‑641/19 erging zur Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU , auf der das FAGG basiert. Die Entscheidung, die Art 14 der Richtlinie über die Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall (hier Abs 3), näher auslegt, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Klausel 6 bzw der gesamte Pkt 3.3. der P*-Teilnahmebedingungen stellt jedoch ausschließlich (vgl die Überschrift) auf eine Kündigung durch den Verbraucher ab und regelt diese. Bestimmungen über den Widerruf finden sich hingegen in Pkt 3.4. der P*-Teilnahmebedingungen und damit nicht in der Klausel 6.

[64] 6.4. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre soll sich der Verbraucher weiterhin auf eine für ihn günstige Auslegung einer „undeutlichen Äußerung“ im Sinne des § 915 ABGB berufen können (10 Ob 70/07b [Klausel 18] mwN; Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2021] § 6 KSchG Rz 86; Heiss/Mahmud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 915 Rz 33/1; Kletečka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I14 [2014] Rz 354; Koitz‑Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 [13]; S. Korinek, Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, JBl 1999, 149 [163]; M. Leitner, Das Transparenzgebot [2005], 51 [55]; Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang-Kommentar – KSchG3 [2006] § 6 Abs 3 KSchG Rz 5).

[65] Da die Klausel 6 eine für den Verbraucher günstigere Regelung vorsieht, weil sie eine vollständige (Satz 1 der Klausel) bzw anteilige (Satz 2 der Klausel) Erstattung der Mitgliedsgebühr – unter der genannten Voraussetzung der Nutzung – bei jeglicher Auflösung des Vertrags durch Kündigung des Verbrauchers vorsieht, also auch wenn kein wichtiger Grund für die (vorzeitige) Auflösung vorliegt, stellt sie keine unzulässige Klausel dar, deren Verwendung die Beklagte zu unterlassen hätte.

7. Klausel 7 (Pkt 3.4. Satz 5 AGB):

3.4. 14-tägiger Widerrufszeitraum

Falls Sie unmittelbar nach Ihrer Anmeldung Ihre Mitgliedsgebühr an uns bezahlt haben, können Sie Ihre kostenpflichtige Mitgliedschaft innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Anmeldung widerrufen.

...

Sie können Ihre Mitgliedschaft innerhalb des 14-tägigen Zeitraums widerrufen, indem Sie Ihre Mitgliedschaftseinstellungen unter Mein Konto ändern, sich an den Kundenservice wenden oder dieses Muster-Widerrufsformular verwenden. Um die Widerrufsfrist zu wahren, reicht es aus, dass Sie Ihre Mitteilung über die Ausübung Ihres Widerrufsrechts vor Ablauf des Widerrufszeitraums an uns absenden.

[66] Die Klägerin begründet die Unterlassungsverpflichtung dieser Klausel mit einem Verstoß gegen § 13 Abs 1 FAGG, wonach die Rücktrittserklärung des Verbrauchers an keine bestimmte Form gebunden sei. Da die Klausel den Eindruck erwecke, als bestünden für den Verbraucher nur die genannten Möglichkeiten, einen Rücktritt zu erklären, widerspreche die Klausel auch § 6 Abs 1 Z 4 KSchG, welche Bestimmung es untersage, dass eine vom Verbraucher abzugebende Anzeige oder Erklärung besonderen Zugangserfordernissen zu genügen habe. Die Klausel stelle damit die Rechtslage unrichtig, weil unvollständig, dar und verstoße daher auch gegen § 6 Abs 3 KSchG.

[67] Die Beklagte hielt dem zusammengefasst entgegen, dass mit dieser Klausel andere Formen des Widerrufs nicht ausgeschlossen würden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Verbraucher über alle möglichen Rechte ausdrücklich und vollständig aufzuklären.

[68] Das Erstgericht beurteilte die Klausel als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Sie nenne abschließend verschiedene Modalitäten, mit denen ein Widerruf erklärt werden könne. Damit werde dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild der Rechtslage vermittelt, weil nach § 13 FAGG die Erklärung des Rücktritts an keine bestimmte Form gebunden sei. Durch die Klausel werde dem Durchschnittsverbraucher der unrichtige Eindruck vermittelt, dass der Widerruf nicht durch das Mittel der Wahl erklärt werden könne, sondern die von der Beklagten angegebenen Formen verwendet werden müssten. Sie sei daher geeignet, Verbraucher vom Widerruf der Mitgliedschaft abzuhalten, zumal der angeführte Widerruf mittels Änderung der Mitgliedseinstellungen unter „Mein Konto“, Kontaktaufnahme beim Kundenservice oder Übersendung eines Muster-Widerrufsformulars mit einem größeren Aufwand verbunden sei als beispielsweise das Absenden einer formlosen E-Mail.

[69] Das Berufungsgericht bestätigte die Ansicht des Erstgerichts. Die Klausel lasse den Verbraucher darüber im Unklaren, dass der Widerruf nach § 13 Abs 1 FAGG an keine bestimmte Form gebunden sei.

[70] Die Beklagte hält in der Revision an ihrem Standpunkt fest, wonach die Klausel 7 weder andere Formen des Widerrufs, als die darin exemplarisch genannten, ausschließe, noch sie beim Verbraucher einen solchen Eindruck erwecke oder ihn im Unklaren darüber lasse, dass die in der Klausel genannten Möglichkeiten, den Widerruf zu erklären, nicht abschließend seien. Insbesondere würden mit der Klausel auch keine bestimmte(n) Form(en) für den Widerruf vorgegeben. § 13 Abs 2 FAGG sehe zudem dezidiert vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen könne, das Muster-Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken.

[71] 7.1. Der Senat hält die Revisionsausführungen für nicht stichhältig und teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Satz 1 der Klausel 7 zählt nach seinem Wortlaut die verschiedenen Möglichkeiten des Widerrufs abschließend auf. Die Klausel erwähnt auch mit keinem Wort, dass andere Formen des Widerrufs, als die genannten, zulässig sind, wodurch für den Kunden der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass für ihn nur die genannten Möglichkeiten, einen Rücktritt zu erklären, bestünden. Damit wird der Kunde über seine Rechtsposition, dass der Widerruf nach § 13 Abs 1 FAGG an keine bestimmte Form gebunden ist, im Unklaren gelassen.

[72] 7.2. Richtig ist, dass § 13 Abs 2 FAGG dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnet, auf seiner Website Verbrauchern die Möglichkeit zu bieten, eine Rücktrittserklärung auf elektronischem Wege abzugeben. Auch wenn diese Möglichkeit eingerichtet wurde, ist der Verbraucher aber nicht verpflichtet, davon Gebrauch zu machen (Schwarzenegger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2021] § 13 FAGG Rz 10; Geiger in Keiler/Klauser, Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht [6. Lfg 2020] zu § 13 FAGG Rz 3). An der Intransparenz der Klausel ändert dies freilich nichts, wird doch der Verbraucher auch damit über seine Rechtsposition nach § 13 Abs 1 FAGG im Unklaren gelassen.

8. Klausel 8 (Pkt 8. Satz 3 und 4 AGB):

8. Anwendbares Recht

Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts. Wenn Sie Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU sind, genießen Sie außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Aufenthaltsstaates. Es wird die nicht-ausschließliche Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt vereinbart. Dies bedeutet, dass Sie eine Klage zur Durchsetzung Ihrer Verbraucherschutzrechte im Zusammenhang mit diesen Bedingungen entweder in Luxembourg oder aber Ihrem Aufenthaltsstaat erheben können.

...

[73] Nach dem Vorbringen der Klägerin stelle die Klausel die Rechtslage unrichtig dar und verstoße damit gegen das Richtigkeitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Art 17 EuGVVO stelle nämlich nicht auf den Gegenstand des Verfahrens ab, sondern auf die Verbrauchereigenschaft Ihrer Kunden. Ob „Verbraucherschutzrechte“ durchgesetzt würden, sei nicht von Bedeutung. Zudem gebe die Klausel auch den Inhalt von Art 18 EuGVVO 2012 falsch wieder. Nach Abs 1 leg cit komme es nämlich nicht auf den „Aufenthaltsstaat“ des Verbrauchers an, sondern auf jenen Ort, an dem der „Verbraucher seinen Wohnsitz“ habe. Entscheidend sei der Staat des „gewöhnlichen Aufenthaltes“. Die Bestimmung von Art 18 Abs 2 EuGVVO 2012 fehle in dieser Klausel überhaupt, so dass der Verbraucher denke, die Beklagte könne ihn (nur!) in Luxemburg klagen.

[74] Die Beklagte hielt dem zusammengefasst entgegen, dass mit dieser Klausel nicht von den zwingenden Bestimmungen der EuGVVO 2012 abgegangen werde. Es sei unerheblich, dass – anders als nach Art 17 EuGVVO 2012 – auf den Gegenstand des Verfahrens (Verbraucherschutzrechte) und nicht auf die Verbrauchereigenschaft abgestellt werde.

[75] Das Erstgericht beurteilte die Klausel aufgrund der Abweichungen zu den Art 17 ff EuGVVO 2012 als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Die Klausel stelle – anders als Art 17 EuGVVO 2012 – auf den Gegenstand des Verfahrens und nicht auf die Verbrauchereigenschaft ab. Für einen durchschnittlichen Kunden des P*-Services sei es deutlich einfacher zu bestimmen, dass er/sie ein Verbraucher sei, als zu ermitteln, dass es mit einer Klage zur Durchsetzung von Verbraucherschutzrechten komme, zumal für ihn unklar bleiben werde, was genau darunter zu verstehen sei. Zudem werde – anders als in Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 – auf den „Aufenthaltsstaat“ und nicht auf das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, angeknüpft. Abgesehen davon, dass Wohnort und Aufenthaltsstaat unterschiedlich sein könnten, werde in der Klausel auch nicht auf die zwingenden Bestimmungen hingewiesen, die die Möglichkeiten der Wahl des Verbrauchergerichtsstands einschränkten.

[76] Das Berufungsgericht hielt die Klausel ebenfalls für intransparent. Die Klausel vermittle den Eindruck, dass nicht jede Klage eines Verbrauchers in seinem „Aufenthaltsstaat“ eingebracht werden könne, sondern nur eine solche „zur Durchsetzung seiner Verbraucherschutzrechte“. Da die Klausel nicht auf die Verbrauchereigenschaft, sondern auf den Gegenstand des Verfahrens abstelle, sei sie daher geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes oder zumindest unklares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln. Auf die Beurteilung des Erstgerichts, dass sich die Intransparenz auch daraus ergebe, dass die Klausel auf den „Aufenthaltsstaat“ und nicht auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstelle, wie in Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 gehe die Berufung der Beklagten nicht ein, sodass der Unterlassungsausspruch schon aus diesem Grund zu bestätigen sei.

[77] Die Revision der Beklagten hält ihre in den Vorinstanzen vorgebrachte Argumentation aufrecht. Wenn ein Verbraucher die ihm als Verbraucher zustehenden Rechte geltend mache, handle es sich um nichts anderes als Verbraucherschutzrechte, die er geltend mache, woran der Durchschnittsverbraucher nicht zweifle. Der Verbraucher könne seine Rechte nach dem Wortlaut der Klausel nicht nur an seinem Wohnort, sondern sogar in seinem gesamten Aufenthaltsstaat geltend machen. Dies sei deswegen für den Verbraucher vorteilhaft, weil die Klausel nicht einmal auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt abstelle, geschweige denn auf ein für den Wohnsitz – nach nationalem Verständnis – erforderliches Willenselement. Die Klausel räume dem Verbraucher daher einen über Art 18 EuGVVO 2012 getroffenen Vorgaben weit hinausgehenden Aktivgerichtsstand ein. Dass der Verbraucher aufgrund der Klausel nicht mehr an seinem Wohnsitz klagen könne, lasse sich der Klausel nicht entnehmen. Die Klausel ändere nichts am europarechtlichen Verbrauchergerichtsstand. Die Klausel sei daher keinesfalls geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes oder zumindest unklares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln.

[78] Der Senat teilt auch in diesem Punkt die Rechtsansicht der Vorinstanzen zur Intransparenz der Klausel. Gewährleistungsrechte fallen zum Beispiel nicht unter Verbraucherschutzrechte. Durch die Formulierung der Klausel „zur Durchsetzung Ihrer Verbraucherschutzrechte“ wird daher ein Verbraucher abgehalten, seine Gewährleistungsrechte in seinem „Aufenthaltsstaat“ geltend zu machen.

[79] 9. Soweit die Beklagte in ihrer Revision eventualiter begehrt, das Unterlassungsgebot auf Verbraucher in Österreich zu beschränken, ist sie durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert, hat dieses doch die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Unterlassungsanordnung nur für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich zu gelten hat.

[80] 10. Das Erstgericht erteilt der Klägerin – antragsgemäß – die Ermächtigung, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der Beklagten mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.

[81] Das Berufungsgericht bestätigte die Stattgabe des Urteilsveröffentlichungsbegehrens. Zweck der Urteilsveröffentlichung sei es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. In der Regel sei die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt würden. Da die Urteilsveröffentlichung vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken solle, könne mit einer – von der Beklagten begehrten – verkürzten Darstellung des Urteilsspruchs nicht das Auslangen gefunden werden. Für das Publikum sei der Wortlaut der Klauseln entscheidend, könne doch andernfalls nicht beurteilt werden, ob eine Übereinstimmung mit den im Einzelfall anwendbaren Klauseln vorliege.

[82] Die Revisionswerberin sieht in der Stattgabe des Urteilsveröffentlichungsbegehrens einen Verstoß gegen das Talionsprinzip, weil die Urteilsveröffentlichung ausschließlich dazu dienen solle, die Beklagte öffentlich an den Pranger zu stellen. Jedenfalls genüge ein entsprechend kurzgehaltener Hinweis auf das Urteil.

[83] Die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Veröffentlichungsbegehren entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0121963; RS0079820). Eine Veröffentlichung in einer auflagenstarken Tageszeitung ist auch dann sinnvoll, wenn der Fokus der Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens im Internet liegt. So werden diese Kunden nicht nur vor neuerlichen Vertragsabschlüssen gewarnt, sondern auch in die Lage versetzt, allfällige Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Ehemalige Vertragspartner werden in vielen Fällen – verärgert über die Geschäftspraktiken der Beklagten – gerade nicht auf deren Internetseiten zurückkehren. Damit ist nur durch die Veröffentlichung des Urteils auch in Printmedien sichergestellt, dass ehemalige Kunden der Beklagten erreicht werden können (4 Ob 222/22h Rz 427).

[84] Es ist auch herrschende Rechtsprechung, dass mit einer verkürzten Darstellung des Urteilsspruchs in der Regel nicht das Auslangen gefunden werden kann, weil die Urteilsveröffentlichung vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken soll (RS0079820). Für das Publikum ist der Wortlaut der Klauseln entscheidend, kann doch andernfalls nicht beurteilt werden, ob eine Übereinstimmung mit den im Einzelfall anwendbaren Klauseln vorliegt (4 Ob 222/22h Rz 432).

[85] Der Revision der Beklagten war daher teilweise Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Unterlassungsbegehren betreffend die Klauseln 1 und 6 abzuweisen ist.

[86] Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 43 Abs 1 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren zusätzlich auf § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin war im Ergebnis mit sechs von acht Klauseln erfolgreich, dies samt dem entsprechenden Veröffentlichungsbegehren. Die Maßgabebestätigung des Berufungsgerichts bewirkt keinen (auch nur teilweisen) Berufungserfolg.

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