OGH 15Os28/25v

OGH15Os28/25v16.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghisowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Artner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 142 Abs 1, §§ 125, 126 Abs 1 Z 5) StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2025, GZ 95 Hv 131/24s‑49, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00028.25V.0716.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] * I* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Jänner 2025, AZ 95 Hv 131/24s, des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 142 Abs 1, §§ 125, 126 Abs 1 Z 5) StGB schuldig erkannt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der Genannte keine Erklärung ab (ON 46.1.1, 9).

[2] Mit Eingabe vom 7. Jänner 2025 meldete I* Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 47). Die Ausführung der Rechtsmittel wurde am 17. Februar 2025 eingebracht (ON 48).

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht, gestützt auf § 285a Z 1 StPO, die Nichtigkeitsbeschwerde wegen (irrtümlich angenommener; § 84 Abs 1 Z 5 StPO) verspäteter Anmeldung zurück (ON 49).

[4] Dagegen erhob I* Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO (ON 50), die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof ebenso vorlegte wie die beiden Rechtsmittel gegen das Urteil.

[5] Letztere zog I* mit Eingabe vom 24. April 2025 zurück (ON 63).

[6] Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 erklärte er, dass die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich aufrecht bleibe, „um die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung des Urteils (ON 46.2) durch den Obersten Gerichtshof aufrecht zu erhalten“.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[7] Gemäß § 285b Abs 2 StPO steht nur der Person, deren Nichtigkeitsbeschwerde vom Erstgericht mit Beschluss nach § 285a StPO zurückgewiesen wurde, Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen (vgl Ratz, WK‑StPO § 285b Rz 2).

[8] Durch die Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen die darüber ergangene Zulässigkeitsentscheidung wurde jedoch deren Bezugspunkt beseitigt. Damit wurde auch deren Gegenstand obsolet und das Beschwerdeinteresse und die Beschwerdelegitimation entfielen.

[9] Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

[10] Bleibt – mit Blick auf das eine amtswegige Urteilsprüfung anstrebende Vorbringen – anzumerken, dass der Zurückweisungsbeschluss damit bestandskräftig geworden ist (unabhängig von der Frage seiner Richtigkeit – zum Ausschluss amtswegiger Prüfung [§ 89 Abs 2b letzter Satz StPO] bei fehlender Beschwerdelegitimation vgl 15 Os 123/13x, 124/13v).

[11] Solcherart bewirkt er, dass der Oberste Gerichtshof nicht mit einer „ergriffenen“ Nichtigkeitsbeschwerde befasst wurde und die Kompetenz zu amtswegiger Wahrnehmung allfälliger Urteilsfehler „aus Anlass“ einer solchen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO nicht entstanden ist (vgl RIS‑Justiz RS0100049; Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 7, 14).

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