OGH 6Ob97/25w

OGH6Ob97/25w3.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei E*, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei R*, vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Abberufung eines Geschäftsführers, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. April 2025, GZ 2 R 53/25s‑30, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 7. März 2025, GZ 29 Cg 40/24t-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00097.25W.0703.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss zu lauten hat:

Einstweilige Verfügung

1. Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Abberufung des Gegners der gefährdeten Partei als Geschäftsführer wird diesem für die Dauer dieses Rechtsstreits die Geschäftsführung und Vertretung der Hotel R* GmbH, *, entzogen.

2. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu 29 Cg * des Landesgerichts *.

 

Die gefährdete Partei hat ihre Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen vorläufig, der Gegner der gefährdeten Partei hat seine Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen endgültig selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die gefährdete Partei und Klägerin (in der FolgeAntragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei und Beklagte (in der Folge Antragsgegner) sind verheiratet und Gesellschafter der Hotel R* GmbH (in der Folge Hotel GmbH). Die Streitteile halten jeweils 50 % der Gesellschaftsanteile. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des Hotel‑ und Gastgewerbes. Die Parteien wurden längstens für die Dauer ihres Gesellschafterverhältnisses zu Geschäftsführern der Gesellschaft mit je selbständigem Vertretungsrecht bestellt. Das Hotel befindet sich neben dem Elternhaus des Antragsgegners und ist mit diesem verbunden.

[2] Seit der Trennung im Jahr 2023 hat sich die Beziehung der Streitteile zunehmend verschlechtert, und es kam mehrfach zu Auseinandersetzungen:

[3] So hat der Antragsgegner zur Antragstellerin bei einem Meeting am 20. 9. 2023 vor der Belegschaft des Hotels gesagt: „schleich dich, schau, dass du weiter kommst“.

[4] Am 25. 9. 2023 kam es zu einem weiteren Konflikt der Streitteile auf dem Hotelgelände. Als die Antragstellerin gerade dabei war, die Einkäufe für das Hotel aus ihrem Auto in das Gebäude zu tragen, kam der Antragsgegner zum Auto und unterhielt sich mit der darin sitzenden Tochter. Nachfolgend entfachte zwischen den Streitteilen eine Diskussion. Dabei beschimpfte der Antragsgegner die Antragstellerin unter anderem mit den Worten „Schlampe“. Die Antragstellerin fragte ihn, ob das alles sei, und machte sich auf den Weg zurück zum Auto. Plötzlich lief der ein paar Meter hinter ihr stehende Antragsgegner auf sie zu. Da die Antragstellerin Angst bekam, lief sie zum Auto, stieg ein und versperrte die Türen. Der Antragsgegner versuchte noch, eine Türe zu öffnen. Da ihm dies nicht gelang, schlug er mit der Faust gegen ein Fenster, eine Türe und die Motorhaube. Die Antragstellerin fuhr daraufhin vom Hotelgelände weg.

[5] Am darauffolgenden Tag brachte der Antragsgegnereine der Töchter zur Antragstellerin nach Hause. Auch hier kam es wieder zu einer Diskussion, wobei die Antragstellerin dem Antragsgegner offenbarte, dass sie Angst vor ihm habe. Der Antragsgegner beschimpfte sie daraufhin als „Depperte“ und „Gschissene“ und sagte zu ihr, dass sie ihm nichts beweisen könne.

[6] In der Folge versuchte die Antragstellerin den Kontakt zum Antragsgegner auf ein Minimum zu reduzieren und arbeitete daher vorwiegend im Home Office.

[7] Im Jänner und Februar 2024 fiel der Antragstellerin in der Buchhaltung des Hotels auf, dass der Antragsgegner viel Geld für Dekoration und Ähnliches ausgab. Sie hatte den Verdacht, dass er die Bankomatkarte der Hotel GmbH regelmäßig für außerbetriebliche Anschaffungen verwendete. Am 12. 3. 2024 fuhr die Antragstellerin deshalb in das Hotel, um mit einer Mitarbeiterin über allfällige Unregelmäßigkeiten zu sprechen. Den Antragsgegner vermutete sie zu diesem Zeitpunkt im Ausland. Als sie gerade bei der Mitarbeiterin im oberen Stock des Hotels war, kam der Antragsgegner unerwartet zum Gespräch dazu. Er hielt dabei sein Smartphone in der Hand und sagte zur Antragstellerin, dass er sie filmen werde, woraufhin auch diese ihr Smartphone herausnahm und ihm mitteilte, dass sie ihn dann auch filmen werde. Der Antragsgegner nahm ihr das Smartphone aus der Hand, woraufhin die Antragstellerin ihn mehrfach bat, ihr das Smartphone wiederzugeben. Weil er das nicht tat, bat die Antragstellerin die immer noch anwesende Mitarbeiterin, die Polizei zu rufen, was diese nicht tat, weil sie sich nicht in den Streit einmischen wollte. Der Antragsgegner wollte der Antragstellerin das Smartphone nur dann geben, wenn sie das Hotel verlässt, weshalb diese die Treppen hinunter zur Rezeption ging. Der Antragsgegner folgte ihr. Im Eingangsbereich bei der Rezeption kam es zu weiteren Diskussionen. Letztlich eskalierte der Streit und der Antragsgegner packte die Antragstellerin mit seiner Hand am Hals und schob sie in Richtung Ausgangstüre, die sich durch den Druck des Körpers der Antragstellerin gegen den Türöffner öffnete. Nach dem Öffnen der Türe stolperte die Antragstellerin über drei hinter der Türe befindliche Stufen. Sie erlitt bei dem Vorfall eine spongiöse, nicht dislozierte quere Fraktur des Wadenbeinkopfes, eine Unterschenkelprellung, Hämatome und Schmerzen am Unterschenkel sowie einen blauen Fleck und eine kleine Abschürfung am linken Handgelenk.

[8] Gegen den Antragsgegner wurde daraufhin ein Betretungs‑ und Annäherungverbot erlassen. Mit einstweiliger Verfügung vom 16. 4. 2024 wurde dem Antragsgegner rechtskräftig verboten, sich der Antragstellerin im Umkreis von 100 Metern anzunähern, wobei das Verbot innerhalb des von den Parteien betriebenen Hotelgebäudes auf einen Umkreis von zwei Metern reduziert wurde. Die einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den Streitteilen anhängigen Scheidungsverfahrens und eines allenfalls danach rechtzeitig eingeleiteten Aufteilungsverfahrens, zumindest jedoch für die Dauer von einem Jahr ab Erlassung des Beschlusses. Darüber hinaus wurde der Antragsgegner mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. 1. 2025 wegen Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB verurteilt, vom Vorwurf der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB in Ermangelung eines Verletzungsvorsatzes jedoch freigesprochen. Das Urteil ist infolge Berufung des Antragsgegners nicht rechtskräftig.

[9] Anfang Juni 2024 kam es neuerlich zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, weil es der Antragstellerin aufgrund der Abschaltung des Remotezugangs nicht möglich war, aus dem Home Office auf den Hotel-Computer zuzugreifen. Dies war in der Vergangenheit bereits mehrfach vorgekommen. In all diesen Fällen hatte derAntragsgegner die Abschaltung veranlasst.

[10] Auch am 4. 6. 2024 war der Remotezugang abgeschaltet, weshalb die Antragstellerin versuchte, einen Mitarbeiter zu erreichen, um ihm das Einschalten aufzutragen. Da dieser nicht reagierte, fuhr sie am 5. 6. 2024 selbst in das Hotel und sprach mit dem Mitarbeiter. Dieser erklärte ihr, dass die derzeitige Arbeitssituation, bei der die Antragstellerin und der Antragsgegner ihm oft entgegengesetzte Aufträge erteilen würden, sehr belastend für ihn sei. Er habe sich daher entschieden, nur noch den Aufträgen des Antragsgegners Folge zu leisten. Die Antragstellerin nahm das zur Kenntnis und forderte den Mitarbeiter auf, ihr die Buchhaltungsunterlagen auszuhändigen. Da dieser ihr mitteilte, dass er nicht wisse, wo sich die Unterlagen befänden, forderte sie ihn auf, den Antragsgegner danach zu fragen. Da sich der Antragsgegner bereits vor der Eingangstür zum Rezeptionsbereich befand und die Antragstellerin ihn hörte, machte sie die Tür auf und sprach mit ihm. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsgegner etwa fünf bis sechs Meter von der Antragstellerin entfernt. Sie forderte ihn wiederholt auf, ihr die Buchhaltungsunterlagen auszuhändigen, und drohte ihm, widrigenfalls die Polizei zu rufen. Der Antragsgegner gab wiederholt an, nicht zu wissen, wo sich die Unterlagen befänden. Im Laufe des Gesprächs gingen die Parteien in den Rezeptionsbereich, wobei sich der Antragsgegner trotz der Aufforderung der Antragstellerin, den 2‑Meter‑Abstand einzuhalten, derart an der Antragstellerin vorbeidrängte, dass er kurzzeitig einen halben Meter bis Meter von ihr entfernt war, sie aber nicht berührte. Die Diskussion zwischen den Parteien wurde mit der Zeit lauter, beide Parteien waren aufgebracht. Die Antragstellerin stand schließlich bei der kleinen Tür zum Rezeptionspult, und der Antragsgegner stand im Bereich der Tür zum Büro. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner erneut auf, ihr die Unterlagen zu geben, und gab an, dann auch wieder zu gehen. Schließlich nahm sie ihr Smartphone in die Hand. Daraufhin bemerkte der Antragsgegner, dass sie das Gespräch die ganze Zeit über aufgezeichnet hatte. Er griff daher zum Smartphone der Antragstellerin und berührte sie dabei im Brustbereich. Die Antragstellerin rief um Hilfe und lief sogleich aus dem Rezeptionsbereich über den Hof in den angrenzenden Aufenthaltsbereich und setzte sich zu ihrem Schutz zu Hotelgästen an einen Tisch. Aufgrund dieses Verhaltens wurde die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt und (rechtskräftig) eine Geldstrafe gegen den Antragsgegner verhängt.

[11] In der Tagsatzung am 2. 7. 2024 sicherte der Antragsgegner der Antragstellerin im Rahmen von Vergleichsgesprächen zu, sich bei vorab angekündigten Besuchen der Antragstellerin nicht im Hotelgebäude aufzuhalten und ein einwandfreies Funktionieren der Remoteverbindung sicherzustellen. Diese Zusicherungen hielt er jedoch nicht immer ein.

[12] Am 16. 11. 2024 kam es erneut zu einem Zusammentreffen der Streitteile, diesmal vor dem Haus der Schwester der Antragstellerin. Als die Antragstellerineine ihrer Töchter abholen wollte, rannte der Antragsgegner, der dort gerade zu Besuch war, zum Auto der Antragstellerin, stellte sich direkt vor ihr noch geöffnetes Beifahrerfenster und schrie in lautem und aggressiven Ton mit ausgestreckten Mittelfingern „I will ruin you!“.

[13] Da der Antragsgegner dadurch neuerlich gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hatte, wurde wiederum die Unterlassungsexekution bewilligt.

[14] Anfang Jänner 2025 kam es letztmalig zu einer verbalen Auseinandersetzung der Streitteile, wobei es dieses Mal um die Preisgestaltung der Hotelzimmer ging. Während die Antragstellerin für eine Preiserhöhung plädierte, sprach sich der Antragsgegner klar gegen eine solche aus. Da der Antragsgegner nicht nachgeben wollte, kam es zu mehreren Vorwürfen durch die Antragstellerin, was letztlich zu verbalen Entgleisungen des Antragsgegners führte, indem er sie als „dumme Kuh“, „zurückgebliebene dumme Pute“, „blödes Weib“ und „Mitläuferin“ bezeichnete.

[15] Die Antragstellerin fürchtet sich bis heute vor dem Antragsgegner und befürchtet, dass es zu weiteren Übergriffen kommen könnte.

[16] Bis Dezember 2022 lebten die Streitteile gemeinsam im Hotel und konnten daher beide täglich anfallende Arbeiten im Hotel übernehmen. Ende Dezember 2022 ist die Familie umgezogen, sodass die Antragstellerin etwa vier Mal die Woche im Hotel anwesend war. Ab der Trennung im Mai 2023 war sie nur mehr rund einmal die Woche und seit Herbst 2023 nur mehr vereinzelt im Hotel. Seither steht die Antragstellerin ihren Mitarbeitern telefonisch zur Verfügung und checkt regelmäßig die E‑Mails. Außerdem überwacht sie den Zahlungsverkehr auf dem Hotelkonto und nimmt – wenn sie die Möglichkeit dazu erhält – Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen. Weiterführende Tätigkeiten können von ihr aus der Ferne nur schwer erledigt werden. Von den Mitarbeitern wendet sich niemand mit Fragen an die Antragstellerin. Obwohl das Hotel groß genug dafür wäre, dass beide Streitteile ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt gleichzeitig vor Ort ihrer Tätigkeit nachgehen könnten, arbeitet die Antragstellerin nahezu ausschließlich im Home Office. Der Antragsgegner hält sich seit der Trennung im Mai 2023 regelmäßig im Hotel auf, führt im Wesentlichen den Betrieb und ist die Hauptansprechperson der Hotelmitarbeiter.

[17] Die Antragstellerin begehrt zur Sicherung ihres Anspruchs auf Abberufung des Antragsgegners als Geschäftsführer der Hotel GmbH, diesem nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO mit einstweiliger Verfügung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ab sofort zu entziehen. Er tätige laufend in großem Umfang Privatausgaben zulasten der Gesellschaft, um die Antragstellerin durch Reduktion des entnahmefähigen Gewinns zu schädigen. Überdies habe er sie körperlich bedroht, beschimpft und sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen.

[18] Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Es bestehe kein Sicherungsinteresse der Antragstellerin, weil dieses bereits durch die bestehende einstweilige Verfügung erfüllt sei. Überdies lägen sämtliche von der Antragstellerin vorgebrachten vermeintlichen Vorfälle bereits Monate zurück. Daher sei keine unmittelbar drohende Gefahr für sie ersichtlich. Es bestehe auch keine akute Einschränkung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin, vielmehr würde die Einschränkung der Geschäftsführertätigkeit des Antragsgegners dazu führen, dass der Hotelbetrieb massiv gefährdet wäre. Schließlich könnten im Verfahren nach § 16 Abs 2 GmbHG nur Interessen der Gesellschaft Sicherungsgegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Die Antragstellerin habe aber nicht dargelegt, worin der unwiederbringliche Schaden für die Hotel GmbH bestehen würde.

[19] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Abberufungsanspruchs könne nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen werden. Soweit die Antragstellerin physische oder psychische Gewalt seitens des Antragsgegners gegen ihre Person befürchte, habe sie aber kein Sicherungsinteresse, weil dieses bereits durch das bestehende Annäherungsverbot erfüllt sei.

[20] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Antragstellerin beziehe sich in ihrem anspruchsbegründenden Vorbringen auf Gefährdungssituationen, die entstünden, wenn sie mit dem Antragsgegner räumlich zusammentreffe. Die vorgebrachte Gefahrenquelle sei somit nicht die Anordnungs‑, Entscheidungs‑ und Vertretungsbefugnis des Antragsgegners als solche; die Geschäftsführung durch ihn könnte allenfalls mittelbar eine Gefährdung insofern begründen, als damit ein gleichzeitiger Aufenthalt der Streitteile im Hotel einhergehe. Die Entziehung der Geschäftsführungs‑ und Vertretungsbefugnis des Antragsgegners sei einerseits nicht notwendig, weil ihm die Annäherung an die Antragstellerin ohnedies schon exequierbar verboten sei. Andererseits wäre die beantragte Sicherungsmaßnahme – bezogen auf die Anordnungs-, Entscheidungs‑ und Vertretungsbefugnis des Antrags-gegners – überschießend. Zum Schutz der Antragstellerin vor Gewalt genüge es, den faktischen Bewegungsspielraum des Antragsgegners im Hotel bei gleichzeitiger Anwesenheit der Antragstellerin einzuschränken, wie dies bereits mit der zu diesem Zweck erlassenen einstweiligen Verfügung geschehen sei. Das Erstgericht habe auch keine konkreten Handlungen des Antragsgegners seit der Tagsatzung vom 2. 7. 2024 im Zusammenhang mit der Remoteverbindung festgestellt, woraus sich in rechtlicher Hinsicht eine drohende Gefährdung der Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit durch die Antragstellerin ableiten ließe. Auch habe sie diesbezüglich keinen unwiederbringlichen Schaden dargelegt.

Rechtliche Beurteilung

[21] Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt.

[22] 1.1. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Abberufung des Antragsgegners als Geschäftsführer primär auf § 381 Z 2 EO. Dies ist unabhängig von der Sonderregelung des § 16 Abs 2 letzter Satz GmbHG zulässig (König/Weber, EV6 Rz 10.56; vgl auch 6 Ob 90/19g).

[23] 1.2. Gemäß § 381 Z 2 EO können zur Sicherung anderer Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Dabei hat der Antragsteller den aus einem Rechtsverhältnis erwachsenen Anspruch und die Gefährdung zu behaupten und zu bescheinigen sowie die begehrte Verfügung, also das Mittel, mit dem der Anspruch gesichert oder das Rechtsverhältnis geregelt werden soll samt der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung anzugeben (vgl König/Weber, EV6 Rz 6.5).

[24] 2.1. Gemäß § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind die § 117 Abs 1 und § 127 UGB sinngemäß anzuwenden.

[25] 2.2. Ein wichtiger Grund ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde (RS0059403; RS0059623 [T1]). § 16 Abs 2 GmbHG nennt iVm §§ 117, 127 UGB als Beispiele grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertretung.

[26] Gesellschafter haben die Interessen der Gesellschaft, daneben aber auch die persönlichen Interessen der übrigen Gesellschafter zu beachten, soweit dies vom Gesellschaftszweck und der Zusammenarbeit der Gesellschafter erfordert wird. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer (6 Ob 63/03p). In einer „personalistischen“ Kapitalgesellschaft (hier eine „Familien-GmbH“) ist auch auf persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen (6 Ob 63/03p). Persönliche Animositäten oder Familienstreitigkeiten bilden zwar im Regelfall keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (6 Ob 55/20m = RS0059403 [T22]). Schwere Beleidigungen und Tätlichkeiten gegen Mitgesellschafter oder deren Angehörige können allerdings einen wichtigen Grund bilden, sofern eine einvernehmliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks aufgrund einer zerstörten Vertrauensbasis der Gesellschafter‑Geschäftsführer nicht mehr zu erwarten ist (vgl Schopper/Walch in Zib/Dellinger, UGB § 117 Rz 35; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 § 117 Rz 42; Haglmüller in Artmann, UGB3 § 117 Rz 12; Kraus in U. Torggler, UGB3 § 117 Rz 5).

[27] 2.3. Die festgestellten schweren Beleidigungen und Tätlichkeiten des Antragsgegners, die nahezu ausschließlich in den Räumlichkeiten des Hotels und im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hotels vorgefallen sind, stellen einen wichtigen Grund im Sinn des § 16 Abs 2 GmbHG dar. So fand auch die massivste Grenzüberschreitung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin in den Räumlichkeiten des Hotels statt und führte zu einem Annäherungsverbot sowie einer (nicht rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung wegen Nötigung. Aber selbst die angeführte einstweilige Verfügung führte zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung beim Antragsgegner. Vielmehr verstieß der Antragsgegner im Zusammenhang mit einem Streit über die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen gegen das Annäherungsverbot. Zuletzt beleidigte der Antragsgegner im Zusammenhang mit einem Disput über die Preisgestaltung im Hotel die Antragstellerin. Der Antragsgegner hielt sich auch nicht an seine Zusage, sich bei vorab angekündigten Besuchen der Klägerin nicht im Hotelgebäude aufzuhalten und ein einwandfreies Funktionieren der Remoteverbindung sicherzustellen, damit die Antragstellerin ihre Tätigkeit für die Hotel GmbH im Home Office verrichten kann. Aufgrundder wiederholten und über einen längeren Zeitraum gehenden Vorfälle sowie der offenkundigen Unfähigkeit des Antragsgegners zur nachhaltigen Verhaltensänderung ist eine einvernehmliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks aufgrund der zerstörten Vertrauensbasis zwischen den Streitteilen als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr zu erwarten.

[28] 3.1. Eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO kann zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erlassen werden. Dabei sind die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO dann, wenn aufgrund eines bloß bescheinigten Sachverhalts der Prozesserfolg vorweggenommen werden soll, streng auszulegen (RS0005300; 6 Ob 215/10a).

[29] 3.2. Drohende Gewalt ist nicht schon jedes rechtswidrige oder gegen § 19 ABGB verstoßende Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei. Die Gewalt muss vielmehr in der Anwendung eines gegen den Anspruchsberechtigten gerichteten Zwangs oder in der Drohung mit einem solchen Zwang bestehen (RS0005350; RS0005353; König/Weber, EV6 Rz 3.80). Gewalt liegt bei jeder rechtswidrigen, physisch oder psychisch einwirkenden Eigenmacht vor, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen lässt, wie etwa bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person (RS0125385; Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO § 381 Rz 9). In der Rechtsprechung wurde „Gewalt“ im Sinn des § 381 EO etwa bei tätlichen Angriffen und Körperverletzungen angenommen (5 Ob 162/09y; Sailer in Deixler‑Hübner, EO [2022] § 381 Rz 11).

[30] 3.3. Die festgestellten schweren Beleidigungen und Tätlichkeiten des Antragsgegners erfüllen das Tatbestandsmerkmal der drohenden Gewalt im Sinn des § 381 Z 2 EO auch bei der von der Rechtsprechung geforderten strengen Auslegung. Der Antragsgegner hat mehrfach in intolerabler Art und Weise in die physische und psychische Integrität der Antragstellerin eingegriffen. Die Antragstellerin fürchtet sich auch berechtigt vor dem Antragsgegnerund weiteren Übergriffen, hat er doch sogar wiederholt gegen das bereits verhängte gerichtliche Annäherungsverbot verstoßen und sich auch nicht an seine im Rahmen der Tagsatzung am 2. 7. 2024 abgegebenen Zusagen gehalten.

[31] 4.1. § 382 EO zählt demonstrativ Sicherungsmittel auf, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zwecks auf Antrag anordnen kann. Das von der gefährdeten Partei beantragte Mittel zur Sicherung (§ 382 EO) muss somit am im Einzelfall zu erreichenden Zweck ausgerichtet sein (RS0004873; König/Weber, EV6 Rz 3.83). Es ist das für den Gegner der gefährdeten Partei schonendste Mittel (§ 392 Abs 2 EO) anzuwenden (Sailer in Deixler‑Hübner, EO [2022] § 382 Rz 2; G. Kodek in Deixler‑Hübner, EO [2022] § 392 Rz 1).

[32] 4.2. Die Antragstellerin beantragt als Sicherungsmittel, dem Antragsgegner die Geschäftsführung und Vertretung der Hotel GmbH für die Dauer des Rechtsstreits zu untersagen. Dieses Mittel dient der Regelung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses und erscheint auch geeignet, weitere drohende Gewalt zu verhüten, resultieren die Gewalt‑ und Gefährdungshandlungen des Antragsgegners doch vor allem aus der Geschäftsführungstätigkeit der Streitteile für die Hotel GmbH. Daran vermag die bereits erlassene einstweilige Verfügung gemäß § 382c EO nichts zu ändern, weil sich das dort beantragte und angeordnete Sicherungsmittel (Annäherungsverbot) nicht mit dem hier beantragten Sicherungsmittel deckt und dieses – weil es einen anderen Zweck verfolgt – auch nicht obsolet macht. Der Antragstellerin ist es aufgrund der festgestellten Vorfälle nicht zumutbar, weiter mit dem Antragsgegner als Gesellschafter‑Geschäftsführer zusammenzuarbeiten. Die Möglichkeit der Verhängung eines (anderen) schonenderen Sicherungsmittels wurde nicht dargetan, und ist eine solche auch nicht erkennbar.

[33] 5. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher Folge zu geben und die Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

[34] 6. Die Entscheidung über die Kosten der Antragstellerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Antragsgegners auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

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