European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00101.25H.0703.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen sich – wie hier – Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
[2] Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs an diesem Formerfordernis mangelt und der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG zulässig ist (vgl RS0120565 [T5, T19]; 2 Ob 142/21b; zur Anfechtbarkeit auch deklarativer Unterbrechungsbeschlüsse gemäß § 26 Abs 4 AußStrG Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 26 Rz 6), ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; vgl RS0120077).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)