European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00093.25B.0626.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach Vorlage des Revisionsrekurses der Klägerin gegen den im Zuständigkeitsstreit ergangenen Beschluss des Rekursgerichts gaben die Parteien mit Eingabe vom 6. 6. 2025 das „ewige Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
[2] Gemäß § 483 Abs 3 Satz 1 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).
[3] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
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