OGH 1Ob79/25m

OGH1Ob79/25m24.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz‑Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Rechnungslegung und Ehegattenunterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. April 2025, GZ 2 R 38/25k‑80, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00079.25M.0624.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Soweit der Beklagte auch jenen Teil der Berufungsentscheidung bekämpft, mit dem die erstinstanzliche Entscheidung teilweise (in Ansehung des Zahlungsbegehrens für den Zeitraum von 13. 4. 2015 bis 31. 12. 2015) aufgehoben wurde, ist dies mangels Ausspruchs der Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig (RS0043898). Das Rechtsmittel enthält dazu aber ohnehin keine inhaltlichen Ausführungen.

[2] 2. Der Beklagte argumentiert in dritter Instanz vor allem, dass der Klägerin kein Interesse an der Rechnungslegung (für das Jahr 2015) zukomme, weil sie aufgrund ihres eigenmächtigen Zugriffs auf seinen Computer ohnehin bereits Kenntnis von seinen Einkommensverhältnissen erlangt habe.

[3] 3. Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO soll den unterhaltsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Leistungsansprüche gegen den rechnungslegungspflichtigen Unterhaltsverpflichteten festzustellen und geltend zu machen (vgl RS0034907 [T6, T8]). Sind ihm die für die Klageerhebung notwendigen Umstände bereits bekannt, fehlt es an einem Interesse an einer Rechnungslegung (RS0034956 [T1]). Ein Rechnungslegungsbegehren ist daher abzuweisen, wenn dem Berechtigten die notwendigen Daten bereits bekannt sind, er also schon über die für seine Anspruchsverfolgung erforderlichen Informationen verfügt und daher in der Lage ist, seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren (vgl RS0034907).

[4] 4. Der Beklagte zeigt in seiner Revision nicht auf, warum der Klägerin sein Einkommen für das Jahr 2015 aufgrund ihres Zugriffs „auf Daten am PC des [richtig:] Beklagten“ ausreichend bekannt gewesen sein soll. Er legt insbesondere – und auch im Zusammenhang mit von ihm behaupteten Feststellungsmängeln – nicht dar, welche konkreten Informationen zu seinen Einkommensverhältnissen im Jahr 2015 die Klägerin durch diesen Zugriff erlangt habe. Dass sie in den Weihnachtsferien 2017/2018 den „Jahresabschluss 2016“ von seinem Computer abfotografiert habe, kann für das auf das Jahr 2015 bezogene Rechnungslegungsbegehren keine Rolle spielen.

[5] 5. Soweit der Beklagte behauptet, dass ihm eine Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse aufgrund des eigenmächtigen Zugriffs der Klägerin auf seinen Computer Ende 2015 für den davor gelegenen Zeitraum „unzumutbar“ sei (einen anderen Grund für die behauptete Unzumutbarkeit der Erfüllung seiner Rechnungslegungspflicht für das Jahr 2015 nennt er nicht), begründet er dies nicht näher. Für den danach gelegenen Zeitraum haben die Vorinstanzen den eigenmächtigen Zugriff der Klägerin auf seinen Computer Ende 2015 ohnehin als Grund für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gewertet.

[6] 6. Warum dem Beklagten die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht „unmöglich“ sei, legt er in seiner Revision nicht dar. Soweit er dazu auf einen in erster Instanz eingebrachten Schriftsatz verweist, ist dies unzulässig und unbeachtlich (RS0043579 [insb T6, T7, T13, T23]).

[7] 7. Da die Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie als unzulässig zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

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