European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00060.25V.0623.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Bestimmung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RS0043204; RS0111942 [T4]). Ebenso fällt die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß § 182a ZPO unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0037095).
[2] Nach ständiger Rechtsprechung können – wie hier – vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T7]). Solches behauptet der Beklagte jedoch gar nicht. Die Revision beschränkt sich vielmehr auf die – überdies völlig unbegründete – Behauptung, dass ein Teilurteil gemäß § 33 MRG zu erlassen und insofern auch eine Verletzung von § 182a ZPO durch das Erstgericht zu bejahen gewesen wäre. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision damit nicht auf.
[3] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)