OGH 8Ob60/25v

OGH8Ob60/25v23.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* AG, * vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* E*, vertreten durch Dr. Bernd Oswald, Rechtsanwalt in Wien, wegen 26.555,80 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2025, GZ 40 R 220/24k‑73, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00060.25V.0623.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Bestimmung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RS0043204; RS0111942 [T4]). Ebenso fällt die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß § 182a ZPO unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0037095).

[2] Nach ständiger Rechtsprechung können – wie hier – vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T7]). Solches behauptet der Beklagte jedoch gar nicht. Die Revision beschränkt sich vielmehr auf die – überdies völlig unbegründete – Behauptung, dass ein Teilurteil gemäß § 33 MRG zu erlassen und insofern auch eine Verletzung von § 182a ZPO durch das Erstgericht zu bejahen gewesen wäre. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision damit nicht auf.

[3] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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