European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0200NS00001.25I.0621.001
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen Rechtsanwalt *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. * ist in einer Rechtsanwaltssozietät tätig, der unter anderem der Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer * und ein Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * angehören.
[2] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen einen Rechtsanwalt richtet, der in einer Rechtsanwaltssozietät tätig ist, der auch Organe der Rechtsanwaltskammer * angehören, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477, RS0106278 [T5]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T5]).
[3] Dem Antrag war daher Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
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