European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00034.25F.0611.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antrag zeigt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO auf. Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein kann eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstands nicht rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).
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