OGH 15Ns34/25f

OGH15Ns34/25f11.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * D* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 31/25a des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten * S* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00034.25F.0611.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Antrag zeigt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO auf. Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein kann eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstands nicht rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).

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