European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00055.25T.0611.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Jugendstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./I./), der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./II./1./ und A./II./2./), der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB (B./I./1./ und B./I./2./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (C./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * A* als Mittäter (§ 12 StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Bargeld von 18 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar
I./ im Oktober 2024 unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines 15 Zentimeter langen Klappmessers (US 7), dem * Al*, indem A* Geld vom Opfer verlangte und einer der Angeklagten ihm dabei ein Messer vorhielt, während der andere sich unmittelbar daneben stehend zur Umsetzung des gemeinsamen Tatplans bereithielt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Bloß gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Urteilskonstatierung, wonach einer der Angeklagten dem Opfer das Klappmesser vorgehalten und dieses damit bedroht hat (US 7).
[5] Die Frage, ob der Angeklagte A* oder der Beschwerdeführer selbst beim Raub das Messer verwendet hat, betrifft – entgegen dem Vorbringen der Rüge (Z 5 erster, zweiter, dritter, vierter und fünfter Fall) – im Fall der (wie hier) Mittäterschaft unter Berücksichtigung der Konstatierungen, wonach der andere Mittäter in Kenntnis und unter Ausnützung des Waffeneinsatzes vorsätzlich in oben beschriebener Weise an der Wegnahme des Bargeldes mitwirkte (US 7), keine entscheidende Tatsache (vgl RIS‑Justiz RS0089808 [insb T2, T11, T13], RS0094036; Eder‑Rieder in WK2 StGB § 143 Rz 14).
[6] Damit verfehlt die Mängelrüge den in der Lösung der Schuld‑ oder der Subsumtionsfrage gelegenen Bezugspunkt (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (bloß angemeldete – ON 52) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0098904).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen und die (teils implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)