OGH 6Ob54/25x

OGH6Ob54/25x4.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR C*, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K*, 2. KR P*, 3. S*, 4. K*, wegen Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. März 2025, GZ 33 R 19/25v‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00054.25X.0604.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

1. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

2. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger und die Zweit‑bis Viertbeklagten sind Gesellschafter der erstbeklagten GmbH.

[2] Der Kläger begehrt die Feststellung, es seien in der Generalversammlung der Erstbeklagten am 20. 12. 2024 zu 19 Tagesordnungspunkten bestimmte (näher bezeichnete) Beschlüsse gefasst worden.

[3] Beim Erstgericht behängt ein (weiterer) zuvor streitanhängig gewordener („erster“) Prozess, in dem (spiegelbildlich) von den (hier) Zweit‑ und Drittbeklagten als Kläger (gegenüber den anderen Parteien als Beklagte) die Feststellung begehrt wird, es seien die Beschlussanträge betreffend die Tagesordnungspunkte 1. und 3. bis 19. abgelehnt worden.

[4] Das Erstgericht wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück.

[5] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit Ausnahme des im anderen Verfahren nicht betroffenen Beschlusses über den Tagesordnungspunkt 2. und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[6] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, der zwecks Klarstellung der Rechtslage zulässig ist; er ist aber nicht berechtigt.

[7] 1.1. Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen (vgl RS0112945 [T4]); trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (RS0039233).

[8] 1.2. Identität zwischen geltend gemachten Ansprüchen liegt vor, wenn durch die rechtskräftige Entscheidung über den einen Anspruch der andere Anspruch ebenfalls abschließend erledigt wird (1 Ob 281/01g; 1 Ob 227/22x). Es kommt nicht darauf an, ob die Begehren formal ident sind. Sie müssen aber nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreits zwingend zur Folge haben müsste. Es reicht aus, wenn ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen ist (RS0039246; RS0039347 [T8]). Identität besteht demnach etwa zwischen einer positiven und einer negativen Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechts (RS0013459 [insb T2]; zum Begehren auf Feststellung des Bestehens sowie des Nichtbestehens einer bestimmten Servitut siehe RS0109015; RS0013459).

[9] Ob im Einzelfall Identität der in zwei Verfahren geltend gemachten Ansprüche besteht, begründet typischerweise keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RS0044453).

[10] 2. Nach Ansicht des Klägers soll – entgegen der Ansicht des Rekursgerichts – keine Identität zwischen den Begehren bestehen, weil „zwei positive Feststellungsklagen“ zu beurteilen seien. Mit „der Verneinung des Rechts der einen Partei“ sei „das Recht der anderen Partei noch nicht bejaht“. Würde im „ersten“ Prozess die Klage abgewiesen, bedeutete dies im Ergebnis lediglich, dass keine Feststellung über die Nichtfassung der Gesellschafterbeschlüsse getroffen worden sei.

[11] 3.1. Diese Auffassung ist nicht zu teilen:

[12] Beide Seiten streben mit ihren Prozessen eine „Ergebnisfeststellung“ an, also die Klärung, ob in der Generalversammlung mehrere Beschlüsse bestimmten Inhalts zustande gekommen sind oder nicht. Während im hier zu beurteilenden Verfahren die Feststellung begehrt wird, es sei eine bestimmte Person (A) zum Vorsitzenden der Generalversammlung gewählt worden, während der Beschlussantrag auf Bestellung einer anderen Person (B) dazu abgelehnt worden sei, die weiteren 17 (im Verfahren dritter Instanz relevanten) Beschlussanträge seien jeweils „angenommen und [es seien] entsprechende Gesellschafterbeschlüsse gefasst“ worden, wird im „ersten“ Prozess als Hauptbegehren (inhaltlich gegenteilig) die Feststellung begehrt, es sei eine andere Person (B) zum Vorsitzenden bestellt worden, der Beschlussantrag auf Bestellung der Person (A) zum Vorsitzenden sowie die Beschlussanträge zu den 17 Tagesordnungspunkten seien abgelehnt worden.

[13] Die Parteien stimmen darin überein, dass die Gesellschafter zu den Beschlussanträgen in bestimmter Weise abgestimmt haben. Sie sind in beiden Prozessen bloß über die Vorfrage uneins, welches Stimmgewicht den jeweiligen von den Gesellschaftern abgegebenen Stimmen zukommt. Je nach der einen (oder anderen) Auffassung kommt es dazu, dass hinsichtlich eines bestimmten Beschlussgegenstands der Beschluss entweder zustande gekommen ist oder der Antrag, einen solchen Beschluss zu fassen, abgelehnt wurde. Ein („drittes“) anderes Ergebnis als möglich behauptet der Kläger auch gar nicht.

[14] 3.2. Würde im früher streitanhängig gewordenen Prozess der Klage stattgegeben, stünde fest, dass die Person (B) zum Vorsitzenden bestellt und der Antrag auf Bestellung der Person (A) sowie weitere 17 Beschlussanträge abgelehnt wurden. Aber auch bei Abweisung des Hauptbegehrens im „ersten“ Prozess wäre zwischen den Parteien (abschließend) geklärt, dass diese Beschlüsse, weil die Feststellung ihrer Ablehnung gescheitert ist, (ergo) zustande gekommen sind, zumal (vergleichbar mit dem Fall des [Nicht‑]Bestehens einer bestimmten Servitut) eine dritte Möglichkeit gar nicht im Raum steht. Wenn es bei der Frage der Streitanhängigkeit als Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (RS0109015) nicht um (positive oder negative) Formulierung des Begehrens, sondern um die Vermeidung zweier Rechtsstreite nebeneinander – hier zur inhaltlichen Klärung der Frage, ob ein bestimmter Beschluss gefasst oder abgelehnt wurde – geht, liegt vor dem Hintergrund der bloß unterschiedlichen Auffassung zum Stimmgewicht für das jeweilige – bloß von anderer Seite (als zustande gekommen oder abgelehnt) angesprochene und damit zwar jeweils positiv formulierte, inhaltlich aber diametral gegenüberstehende – Begehren die eindeutige „Antwort“ schon im „ersten“ (und einzigen) Urteil.

[15] 4. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass zwischen den Begehren Identität besteht und der vorliegenden Klage die Streitanhängigkeit des „ersten“ Prozesses entgegensteht, ist demnach nicht zu beanstanden.

[16] 5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

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