OGH 13Os38/25z

OGH13Os38/25z4.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 16. Dezember 2024, GZ 56 Hv 55/24x‑31.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00038.25Z.0604.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * R* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 13 Faktum I iVm ON 31.3 S 38) freigesprochen, er habe vom 5. Jänner 2024 bis zum 3. Oktober 2024 in S* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * M* in zahlreichen Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar indem er verschiedenste Gründe, warum er dringend Geld benötige, sowie seine Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit vorspiegelte, zu Überweisungen und Bargeldübergaben, somit zu Handlungen verleitet, die diese im 50.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 87.500 Euro am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[3] Die Tatrichter konstatierten, dass den inkriminierten Zahlungen der M* keine kausalen Täuschungshandlungen des Angeklagten zugrunde lagen und dass der Angeklagte weder mit Täuschungs‑ noch mit Schädigungs‑ noch mit Bereicherungsvorsatz handelte (US 4 und 7 ff).

[4] Gründet das Gericht einen Freispruch – wie hier – auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, und trifft es zu diesen hinreichende (Negativ-)Feststellungen, ist es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung zunächst erforderlich, alle die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Konstatierungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Z 5) oder unter Geltendmachung darauf bezogener Anträge (Z 4) zu bekämpfen (RIS‑Justiz RS0127315 [T4]).

[5] Dies unterlässt die Mängelrüge (Z 5), indem sie bloß die Negativfeststellungen zu Täuschungshandlungen und zum Täuschungsvorsatz des Angeklagten als unvollständig, „widersprüchlich“ und offenbar unzureichend begründet (Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall) bekämpft, die Konstatierungen zum Fehlen eines auf Schädigung und Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten hingegen nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) als mangelhaft begründet beanstandet.

[6] Im Übrigen beschränkt sich die Rüge darauf, unter isolierter Betrachtung von – vom Schöffengericht erörterten (US 5 ff) – Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft günstigere Feststellungen abzuleiten als das Erstgericht. Auf diese Weise wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO, zu den begehrten „Ersatzfeststellungen“ vgl zudem RIS-Justiz RS0118580 [T25]).

[7] Die dargelegten, nicht bekämpften (Negativ-)Feststellungen übergeht auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), womit sie sich schon aus diesem Grund einer inhaltlichen Erwiderung entzieht (RIS-Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 390 Abs 3 StPO).

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