OGH 15Os42/25b

OGH15Os42/25b4.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18. Februar 2025, GZ 37 Hv 50/24s‑139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00042.25B.0604.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in der Nacht zum 24. Mai 2023 in M* mit Gewalt gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er J* L* durch die Verabreichung eines unbekannten Mittels betäubte und dessen Bargeld an sich nahm, wobei L* durch die ausgeübte Gewalt in Form einer rund drei bis vier Stunden dauernden (US 3) Bewusstlosigkeit schwer verletzt (§ 84 Abs 1 StGB) wurde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter Erinnerungslücken des Opfers zur Frage, ob es sein Getränk unbeaufsichtigt gelassen habe, und zur Dauer der Bewusstlosigkeit nicht übergangen (US 5). Zu einer Erörterung sämtlicher Details dessen Aussage waren sie – entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0098778 [T9]).

[5] Die Feststellungen, wonach L* um 1:00 Uhr aufgewacht ist und keine Erinnerung an die vergangenen Stunden gehabt hat – insbesondere nicht an den Moment des Bewusstloswerdens – und jene, wonach maximal zwei Stunden bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Bewusstlosigkeit vergangen sind (US 3) stehen nicht in Widerspruch zueinander (siehe dazu RIS‑Justiz RS0119089).

[6] Das gegen die zeitlichen Angaben des Opfers gerichtete Vorbringen wendet sich bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[7] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) widerspricht die Ableitung der Urteilskonstatierungen zur Verabreichung des betäubenden Mittels, zur längeren Bewusstlosigkeit und zur Wegnahme der fremden beweglichen Sachen aus den Angaben des Opfers, dem Geschehnisablauf, der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Nachtatverhalten des Angeklagten (US 4 f) weder den Gesetzen logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317).

[8] Die Kritik an fehlenden medizinischen Befunden und der nicht erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Opfers (der Sache nach Z 5a als Aufklärungsrüge) versäumt die Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).

[9] Indem die weitere Beschwerde die Deponate des L* als unzuverlässig qualifiziert und Ausführungen zum behaupteten fehlenden ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis und zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten tätigt, übt sie neuerlich bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.

[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erklärt nicht, aus welchem Grund die Feststellung zum ernstlich für möglich haltenden und wissentlichen Handeln des Angeklagten (US 4) nicht auch die entsprechende Wollenskomponente vorsätzlicher Begehungsweise enthalten sollte (vgl aber RIS‑Justiz RS0088835 [T4]).

[11] Der Vorwurf fehlender Feststellungen zum Vorsatz auf „rechtswidrige Bereicherung“ verfehlt prozessordnungswidrig die gebotene Orientierung an der zur subjektiven Tatseite sehr wohl getroffenen Konstatierung zur unrechtmäßigen Bereicherung (US 4; RIS‑Justiz RS0099810).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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