European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00018.25Y.0603.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der 2022 verstorbene Erblasser hinterließ drei Söhne, die er in einem Testament aus 1997 zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte. Die Söhne – darunter der Revisionsrekurswerber (in der Folge auch nur: Sohn) – gaben keine Erbantrittserklärungen ab. Der Sohn trat auch nicht als Gläubiger der Verlassenschaft auf.
[2] Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 26. Jänner 2023 überließ das Erstgericht die (damals aktenkundigen) Aktiva von 1.115,69 EUR einem anderen Sohn „für die von ihm gezahlten als bevorrechtet anerkannten Todesfallkosten“ an Zahlungs statt und trug ihm auf, die Gebühren des Gerichtskommissärs zu zahlen. Dem Beschluss lag die Annahme einer Überschuldung von 102.209,43 EUR zugrunde.
[3] Am 10. Mai 2023 stellte eine Gläubigerin (unter anderem) die Anträge, aufgrund eines bescheinigten weiteren Aktivums (Forderung des Erblassers gegen die drei Söhne) ein Verfahren nach § 183 AußStrG durchzuführen und ihr gemäß § 153 Abs 2 AußStrG die Ermächtigung zu erteilen, den Anspruch der Verlassenschaft gegen die Söhne in Höhe von 98.463,03 EUR zu übernehmen und geltend zu machen. Dazu brachte sie vor, dass sich alle drei Kinder des Erblassers in einer Vereinbarung vom Juli 2010 verpflichtet hätten, allfällige „Pflege- und Heimkosten“ des Erblassers zu tragen. Außerdem treffe die Söhne eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser nach § 234 ABGB.
[4] Der Sohn sprach sich gegen die Anträge aus, weil er nicht Partei der Vereinbarung vom Juli 2010 gewesen sei und ihn keine gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 234 ABGB treffe.
[5] Das Erstgericht erteilte der Gläubigerin die Ermächtigung gemäß § 153 Abs 2 AußStrG, „allfällige Forderungen gegen die Kinder des Verstorbenen […] aus der Vereinbarung vom [...] Juli 2010 bzw aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäß § 234 ABGB“ geltend zu machen.
[6] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Sohns nicht Folge, weil dessen Einwand, dass ihm gegenüber keine Forderung der Verlassenschaft bestehe, nur im streitigen Verfahren geklärt werden könne.
[7] Mit seinem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Sohn die Abänderung im Sinn der Abweisung des Antrags nach § 153 Abs 2 AußStrG an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
[8] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Beschwer zurückzuweisen.
[9] 1. Nach der Rechtsprechung kommt einem präsumtiven Erben im Streit über die Frage, ob eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist, auch vor Abgabe einer Erbantrittserklärung Parteistellung und daher Rechtsmittellegitimation zu (2 Ob 161/18t Punkt 1.1. mwN).
[10] Ein damit vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Sohn die Einleitung einer Verlassenschafts‑ bzw Nachtragsabhandlung gar nicht anstrebt.
[11] 2. Da der Sohn kein Gläubiger der Verlassenschaft ist, lässt sich seine Rechtsmittellegitimation auch daraus nicht ableiten (vgl dazu 2 Ob 83/19y = RS0133186).
[12] 3. Die angefochtene Entscheidung stellt auch keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Sohns dar, der nicht einmal behauptet, ein gegenüber jenem der empfangsberechtigten Gläubigerin besseres Recht an der überlassenen Forderung zu haben (vgl Verweijen, Handbuch Verlassenschaftsverfahren³ 178; Schilchegger/Kieber, Verlassenschaftsverfahren² 91; Winkler in Schneider/Verweijen, AußStrG § 153 Rz 11).
[13] Im der Entscheidung 2 Ob 33/22z zugrunde liegenden Fall bekämpfte die (nicht zur Erbin eingesetzte) Schwiegertochter des Erblassers eine Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag auf Ausscheidung eines Aktivums aus dem Inventar. Der Senat verneinte einen unmittelbaren Eingriff in die Rechte der Schwiegertochter, weil die Aufnahme in das Inventar nur Wirkungen für das Verlassenschaftsverfahren, nicht aber darüber hinaus entfalten und damit keine Bindung für Eigentumsfragen im Streitverfahren bewirken kann (Rz 10). Eine vergleichbare Konstellation liegt auch hier vor, weil selbst die Annahme einer gelungenen Bescheinigung der von der Gläubigerin behaupteten Forderung keine über das Verlassenschaftsverfahren hinausgehende Bindung entfalten könnte. Ob diese Forderung der Verlassenschaft tatsächlich zu Recht besteht, kann vielmehr nur im Rahmen eines streitigen Zivilverfahrens geklärt werden.
[14] 4. Insgesamt fehlt es dem Sohn damit im vorliegenden Fall an der Beschwer, um die Entscheidung nach § 153 Abs 2 AußStrG bekämpfen zu können. Sein Revisionsrekurs ist daher unzulässig (vgl allgemein zur [auch] für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Außerstreitverfahren erforderlichen Beschwer RS0006598).
[15] 5. Zwar hätte bereits das Rekursgericht dieses fehlende Rechtsschutzinteresse des Sohns an der Bekämpfung des Beschlusses nach § 153 Abs 2 AußStrG aufgreifen und dessen Rekurs zurückweisen müssen. Die Unzulässigkeit der meritorischen Behandlung seines Rechtsmittels durch das Rekursgericht (vgl RS0121264) kann aber mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht wahrgenommen werden (RS0121264 [T5]; RS0007095).
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