OGH 2Ob70/25w

OGH2Ob70/25w3.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2020 verstorbenen D*, zuletzt *, wegen Bestellung eines Verlassenschaftskurators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dr. W*, vertreten durch Dr. Peter Nöbauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. Februar 2025, GZ 15 R 406/24t-83, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00070.25W.0603.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen bestellten im Verlassenschaftsverfahren nach dem 2020 verstorbenen Erblasser einen Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator unter anderem für die Vertretung des Nachlasses in allen Verfahren mit einem Verein.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Sohnes ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[3] 1. Der Wirkungskreis eines Verlassenschaftskurators wird durch den Bestellungsgrund und der Festlegung seiner Befugnisse durch das Verlassenschaftsgericht determiniert (2 Ob 45/15d Pkt 2.1 mwN).

[4] 2. Der Sohn argumentiert, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, nach der für denselben Wirkungskreis nur ein Verlassenschaftskurator bestellt werden könne. Seine früher erfolgte Bestellung zum Verlassenschaftskurator sei aufrecht und umfasse aufgrund einer in einer Tagsatzung vor dem Verlassenschaftsgericht erzielten Einigung der (konkurrierenden) Erbansprecher ebenfalls die Vertretung gegenüber dem Verein.

[5] 3. Die bloße Einigung der Erbansprecher konnte allerdings keine Erweiterung des (eingeschränkten) Wirkungskreises des Revisionsrekurswerbers als Verlassenschaftskurator bewirken. Dazu hätte es eines – aber nicht gefassten – Beschlusses des Verlassenschaftsgerichts bedurft. Die vom Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen zur (Un‑)Zulässigkeit der Bestellung von zwei Kuratoren mit demselben Wirkungskreis stellen sich daher nicht.

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