European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00070.25W.0603.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen bestellten im Verlassenschaftsverfahren nach dem 2020 verstorbenen Erblasser einen Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator unter anderem für die Vertretung des Nachlasses in allen Verfahren mit einem Verein.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Sohnes ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[3] 1. Der Wirkungskreis eines Verlassenschaftskurators wird durch den Bestellungsgrund und der Festlegung seiner Befugnisse durch das Verlassenschaftsgericht determiniert (2 Ob 45/15d Pkt 2.1 mwN).
[4] 2. Der Sohn argumentiert, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, nach der für denselben Wirkungskreis nur ein Verlassenschaftskurator bestellt werden könne. Seine früher erfolgte Bestellung zum Verlassenschaftskurator sei aufrecht und umfasse aufgrund einer in einer Tagsatzung vor dem Verlassenschaftsgericht erzielten Einigung der (konkurrierenden) Erbansprecher ebenfalls die Vertretung gegenüber dem Verein.
[5] 3. Die bloße Einigung der Erbansprecher konnte allerdings keine Erweiterung des (eingeschränkten) Wirkungskreises des Revisionsrekurswerbers als Verlassenschaftskurator bewirken. Dazu hätte es eines – aber nicht gefassten – Beschlusses des Verlassenschaftsgerichts bedurft. Die vom Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen zur (Un‑)Zulässigkeit der Bestellung von zwei Kuratoren mit demselben Wirkungskreis stellen sich daher nicht.
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