European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00021.25I.0603.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.316,40 EUR (darin enthalten 219,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
[1]
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pflichtteilsprozess die Revision unter anderem zur von der Klägerin in ihrer Revision nur mehr relevierten Frage zugelassen, ob § 1 AnerbenG idFd ZZRÄG 2019 bei Prüfung der (hypothetischen) Erbhofqualität auch dann (analog) anzuwenden ist, wenn die Übergabe der landwirtschaftlichen Liegenschaft zwar vor dessen Inkrafttreten erfolgt, der Übergeber aber danach verstorben ist.
[2] Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof inzwischen zu 2 Ob 8/25b mit ausführlicher Begründung dahingehend beantwortet, dass für die Ermittlung der (hypothetischen) Erbhofeigenschaft die zum Zeitpunkt des Todes geltende Rechtslage Anwendung findet. Diese Ansicht liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.
[3] Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, aber ausführlich begründet wurde, reicht für die Annahme einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384 [T5]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher in diesem Punkt nicht mehr vor. Da die Klägerin somit keine Gründe geltend macht, deren Erledigung – im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof (RS0112921) – von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (RS0102059), war die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen.
[4] Die Beklagte hat schon deswegen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, weil die Entscheidung 2 Ob 8/25b bei deren Erstattung noch nicht vorlag (RS0123861: § 50 Abs 2 ZPO analog). Es schadet daher nicht, dass sie keine tauglichen Gründe für die von ihr behauptete Unzulässigkeit der Revision nannte.
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