European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:003FSC00001.25I.0603.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen.
[2] 2.1. Mit ihrem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 16. Mai 2025 wendet sich die Verpflichtete dagegen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über einen von ihr im Verfahren zu * des Bezirksgerichts * am 14. April 2025 erhobenen Rekurs noch nicht entschieden habe.
[3] 2.2. Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung darüber nicht zuständig.
[4] Der Fristsetzungsantrag ist kein Instrument zur Überprüfung einer gesetzten, sondern zur Herbeiführung einer ausständigen Verfahrenshandlung. Für die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag ist daher nicht der im Instanzenzug, sondern der in der Gerichtsorganisation übergeordnete Gerichtshof zuständig. Dies ist im Fall der behaupteten Säumnis eines Landesgerichts das ihm übergeordnete Oberlandesgericht (stRsp: 9 Fsc 1/24g; 3 Fsc 2/19b ua). Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Säumnis eines Landesgerichts daher unabhängig davon nicht zu überprüfen, ob dieses in erster oder zweiter Instanz tätig werden soll (RS0124715).
[5] 3. Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 GOG beim säumigen Gericht, sondern bei einem anderen Gericht gestellt, so ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, das dann auch die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich angerufenen Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503). Die Übermittlung des Fristsetzungsantrags an das angeblich säumige Gericht, bei dem dieser Antrag richtigerweise einzubringen gewesen wäre, hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antrag – wie hier – weder bei diesem Gericht noch bei dem zur Entscheidung über diesen Antrag zuständigen übergeordneten Gerichtshof gestellt wurde (8 Fsc 1/24z; 1 Fsc 1/24y).
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