OGH 13Ns41/25w

OGH13Ns41/25w2.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 115 U 26/24a des Bezirksgerichts Graz‑West über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00041.25W.0602.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnsitz des Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).

[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

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