European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00026.25A.0527.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (RS0064956; RS0082007). Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit an den Einstufungskriterien zu messen ist, kommt der Lösung von Einstufungsfragen in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0107154 [T4]), die eine vom Obersten Gerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründen könnte. Das ist auch hier nicht der Fall.
[2] 2. Im Verfahren war strittig, ob die Tätigkeit des Klägers nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte der chemischen Industrie (KV) in dem auf Basis des § 19 des Rahmenkollektivvertrags unter Einarbeitung des Zusatzkollektivvertrags gemäß § 22 des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie vom 1. 11. 1984 erstellten Verwendungsgruppenschema in die Verwendungsgruppe II oder III einzustufen ist.
[3] 3. Der Kläger war als Prüftechniker tätig und hatte auf der Grundlage eines vom Prüfleiter erstellten Prüfplans die in diesem genannten Tests durchzuführen. Das beinhaltete die Vorbereitung der Proben, (teilweise) die Durchführung der Tests, die Eintragung der Ergebnisse in vorgegebene Prüfblätter und den Vergleich, ob das Testergebnis in der Range einer im Prüfplan konkret angeführten Norm liegt.
[4] Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich dabei um eine Tätigkeit der Verwendungsgruppe II handelt, hält sich im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums.
[5] Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen den Verwendungsgruppen II und III ist die Durchführung der Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung (II) bzw die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen selbständige Erledigung von Arbeiten (III). Der Kläger hatte genauen Vorgaben des Prüfplans zu folgen und weder die Art der Tests noch ihre Auswertung selbst zu planen oder zu bewerten. Damit lag aber die durch die höhere Verwendungsgruppe abgegoltene höhere Verantwortlichkeit der Tätigkeit nicht vor. Damit erfüllte die Tätigkeit des Klägers, unabhängig davon, ob er über die einschlägige Fachkenntnis verfügt, nicht die Voraussetzungen der Verwendungsgruppe III. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten „wiederkehrenden, gleichartigen“ Arbeiten ordnet der KV in Verwendungsgruppe III beispielhaft gerade nicht den in beiden Verwendungsgruppen II und III genannten „Qualitätsprüfern“, sondern „Laboranten und anderen Angestellten“ zu, welche solche Arbeiten verrichten und diese im Übrigen auch nach allgemeinen Richtlinien selbständig ausführen, woran es beim Kläger nach den Feststellungen fehlte.
[6] 4. Dass die Tätigkeit des Klägers nicht als „schematisch“ zu beurteilen ist, ist schon Voraussetzung für die Einstufung in die Verwendungsgruppe II, daher für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage nicht von Relevanz.
[7] 5. Zur Dauer der Einschulung hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass sich sowohl aus den Feststellungen zur Tätigkeit des Klägers als auch den dislozierten Ausführungen in der Beweiswürdigung ergebe, dass diese der Einschulungszeit aller Prüftechniker entspricht und nicht aus der ausgeprägten Ausbildung und Berufserfahrung des Klägers resultiert. Insoweit waren daher auch Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Klägers nicht erforderlich. Die geltend gemachten sekundären Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
[8] 6. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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