European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00065.25X.0521.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband.
[2] Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft und schließt als Unternehmerin regelmäßig mit Verbrauchern Reiseversicherungsverträge ab. Den von ihr abgeschlossenen Auslandsreise‑Krankenversicherungen mit Rückholdienst legt sie die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung mit SOS‑Rückholdienst nach den Tarifen RE und RF“ zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
„ 4. Leistungen des Versicherers
[…]
4.12. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts‑, Handels‑ oder Finanzsanktionen bzw Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels‑ oder Finanzsanktionen bzw Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.“
[3] Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte, die Verwendung der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen einem Monat zu unterlassen und es weiters ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen.
[4] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
[5] 1. Die Klägerin ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband. Der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG steht jedem Verband als eigener materiell‑rechtlicher Anspruch zu (RS0127687). Ein spezifisches Verbandsinteresse als Voraussetzung für die Klageführung ist nicht erforderlich (vgl 2 Ob 215/10x). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht aktivlegitimiert sein soll.
[6] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 3/23a eine vergleichbare Klausel für intransparent erklärt (vgl dort Klausel 7 Rz 37 ff). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klausel sei nicht rein deklarativ, weil sie eine Rechtsfolge (Ausschluss vom Versicherungsschutz) anordne (vgl RS0120267 [insb T6] sowie v. Rintelen in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung² AHB Z 1 Rn 568), und sie verstoße gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG findet Deckung in der Rechtsprechung. Der Revisionswerber bringt auch keine neuen Argumente, die der Oberste Gerichtshof nicht bereits bedacht hat und die ihn zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlassen könnten.
[7] 3. Die Leistungsfrist ist nach § 409 Abs 2 ZPO angemessen zu bestimmen (RS0041265 [T3]). Die Revision legt nicht dar, warum eine Umsetzungsfrist von einem Monat für die Änderung einer einzigen Klausel unangemessen sein soll. Es fehlt insbesondere jegliches Vorbringen der Beklagten zu ihrem konkreten Organisationsaufwand bei Klauseländerungen (vgl 4 Ob 147/17x). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen bedarf daher auch diesbezüglich keiner Korrektur.
[8] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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