OGH 15Ns30/25t

OGH15Ns30/25t20.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2 StGB, AZ 66 Hv 167/24v des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00030.25T.0520.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnsitz der Angeklagten in Wien und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

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