European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00026.25H.0519.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Der Kläger fordert die für eine Kreditaufnahme bei der beklagten Bank von ihm gezahlten „Bearbeitungsspesen“ zurück.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab. Zur Entscheidung über die vom Kläger erhobene Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte Partner (geschäftsführender Gesellschafter) der Vertreterin der Beklagten sei. Sie sei daher ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde bzw wird (RS0046076 [T7; Ehegatte]; 2 Nc 53/24b Rz 3).
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