OGH 9Nc11/25d

OGH9Nc11/25d15.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stiefsohn, Dr. Vollmaier, Mag. Jelinek und Mag. Böhm in der Rechtssache der Antragstellerin *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen den Antragsgegner *, Rechtsanwalt, *, wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (AZ * des *), über die vom Antragsgegner erklärte Ablehnung der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090NC00011.25D.0515.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Ablehnung der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] In seiner Stellungnahme zu einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, * des *, lehnte der Antragsgegner die zuständige Richterin ab. In Ansehung der Entscheidung über die Ablehnung lehnte er das *, hilfsweise alle Richterinnen und Richter des *, das Oberlandesgericht *, hilfsweise alle Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts *, sowie insgesamt 47 namentlich bezeichnete Mitglieder des Obersten Gerichtshofs – darunter die Senatspräsidentin * und der Hofrat * – sowie ein ehemaliges Mitglied des Obersten Gerichtshofs ab.

[2] Zur Entscheidung über die Ablehnung des Oberlandesgerichts *, hilfsweise aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts *, ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs berufen. Die Senatspräsidentin * und der Hofrat * sind Mitglieder dieses Senats.

[3] * war Mitglied des * Senats, der mit Beschluss zu * einen früheren Ablehnungsantrag des Antragsgegners gegen andere (teilweise ehemalige) Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zurückwies.

[4] * ist (auch) Mitglied des * Senats des Obersten Gerichtshofs.

[5] Neben diesen Umständen stützt der Antragsgegner die Ablehnung auf (andere) angeblich falsche Entscheidungen von (teilweise ehemaligen) Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs in ihn betreffenden Zivil-, Disziplinar- und Ablehnungsverfahren. Er leitet daraus den pauschalen Vorwurf ab, dass sich die in der Ablehnung namentlich bezeichneten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs einer (rechts-)staatsfeindlichen Verbindung angeschlossen hätten.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Ablehnung ist zurückzuweisen.

[7] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu erwecken (RS0045935). Bei der Befangenheit geht es um unsachliche psychologische Motive, die eine unparteiische Entscheidung hemmen können (RS0045975). Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung ist kein Ablehnungsgrund. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen (vgl RS0111290).

[8] 1.2. Vor diesem Hintergrund zeigt der Antragsgegner keine Befangenheit der Senatspräsidentin * und des Hofrats * auf. Dass die Senatspräsidentin * an einer früheren, ihn betreffenden Entscheidung in einem Ablehnungsverfahren beteiligt war und, dass der Hofrat * (auch) Mitglied eines bestimmten anderen Senats des Obersten Gerichtshofs ist, ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Anschein ihrer Voreingenommenheit zu erwecken.

[9] 2. Substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind im Ablehnungsverfahren unbeachtlich (vgl RS0046011).

[10] 3. Vorherige inhaltliche Äußerungen der abgelehnten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs waren nicht einzuholen, weil sich diese, soweit relevant, allenfalls mit Erläuterungen der gefällten Vorentscheidung befassen hätten können. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gemäß Art 92 Abs 1 B‑VG (vgl RS0111658).

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