OGH 10Nc14/25b

OGH10Nc14/25b15.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj C*, geboren am * 2021, *, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100NC00014.25B.0515.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem vorlegenden Bezirksgericht Döbling zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Bezirksgericht Döbling übertrug mit Beschluss vom 4. April 2025 die Zuständigkeit hinsichtlich der Personensorgesache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Wels.

[2] Das Bezirksgericht Wels lehnte die Übernahme des Aktes ab.

[3] Das Bezirksgericht Döbling legte sodann den Akt ohne vorherige Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[5] Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (RS0047067; RS0128772).

[6] Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Den Parteien steht gegen den Übertragungsbeschluss nach § 111 JN ein Rechtsmittel zu (RS0046981). Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es zur Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (siehe zB zuletzt 7 Nc 20/24m).

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