OGH 14Os21/25g

OGH14Os21/25g13.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 146, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. November 2024, GZ 127 Hv 14/21s‑1044, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00021.25G.0513.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * H* des Vergehens des Betrugs nach (richtig:) §§ 146, 15 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Mitarbeiter der S* durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen veranlasst und zu veranlassen versucht, die die S* in einem insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigenden Betrag (US 10)am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, nämlich durch die Vorspiegelung,

I./ im dienstlichen Interesse Wegstrecken zurückgelegt zu haben, zur Auszahlung von nicht zustehendem Kilometergeld iHv 48,30 Euro (US 8) für die Monate August 2014 (1./) und September 2014 (2./), indem er inhaltlich falsche Monatsaufzeichnungen über die im Außendienst zurückgelegten Wegstrecken und Außendienstzeiten, nämlich im September 2014 betreffend eine Wegstrecke von 50 km (1./) und im Oktober 2014 betreffend eine Wegstrecke von 65 km (2./) vorlegte, wobei es aufgrund des Unterbleibens der Auszahlung beim Versuch blieb;

II./ dienstliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit erbracht zu haben, zur Auszahlung von nicht zustehendem Gehalt in unbekannter Höhe für die Monate August und September 2014, indem er in das SE*‑Zeiterfassungssystem in einer Vielzahl von Fällen unrichtige Arbeitszeiten eintrug, die durch seinen Vorgesetzten irrig genehmigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, dieihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 1043, 22) seiner in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.

[5] Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung „des Herrn K*“ zum Beweis, dass dieser „durch den Herrn F*, den Detektiven, der diesen Bericht verfasst hat, am 23. November 2016 angerufen“ wurde, „dass er sich mit Herrn K* treffen“ und „ihn dazu bringen wollte, irgendwelche belastenden Angaben zum Herrn H* zu machen“ (ON 1043, 20), betraf keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache (vgl aber RIS-Justiz RS0118319, RS0107445).

[6] Da bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, war das den Beweisantrag ergänzende Vorbringen in der Beschwerdeschrift unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[7] Die ausdrücklich auf Z 4 gestützte Kritik an der Verlesung mehrerer (in der Rechtsmittelschrift konkretisierter) Aktenteile durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts, obwohl sich die Verteidigerin in der Hauptverhandlung gegen eine solche ausgesprochen hat (ON 1043, 22), bezieht sich nicht – was aber Voraussetzung für eine (erfolgversprechende) Verfahrensrüge wäre (RIS‑Justiz RS0099250, RS0099244) – auf ein gegen den Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts (vgl ON 1043, 23).

[8] Unter dem Aspekt der Z 3 bleibt anzumerken, dass die in der Beschwerde genannten Aktenteile (ON 174, 49 bis 74, 75 bis 91, 93 bis 184 und 185 bis 189; ON 246, 33 bis 44; ON 265, 139 bis 148, 149 bis 172 sowie 191 bis 197) vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO ohnehin nicht erfasst waren. Denn bei den angesprochenen Schriftstücken (Sachverhaltsdarstellung der S*, Korrespondenz derselben mit der Polizei, Detektivbericht, Niederschrift der S* und diverse Schreiben, Aufstellungen sowie ein Erlass derselben) handelt es sich nicht um Protokolle, Amtsvermerke oder andere amtliche Schriftstücke, die vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von der Kriminalpolizei mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten (RIS-Justiz RS0132011, RS0117259).

[9] Die „Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 5 erster sowie vierter Fall StPO und § 281 Abs 1 Z 5a StPO“ relevierenden Beschwerdeausführungen vernachlässigen, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902, RS0130729). Setzt sich die Rechtsmittelschrift über dieses Gebot hinweg, gehen dadurch bedingte Unklarheiten zu Lasten des Beschwerdeführers (RIS-Justiz RS0100183 [insb T2]).

[10] Durch die umfangreiche wörtliche Wiedergabe von Passagen der Urteilsannahmen und die Behauptung, es sei „nicht erkennbar, woraus sich“ diese Feststellungen ergeben und es liege „keine nachvollziehbare Beweiswürdigung oder Begründung“ für bestimmte Konstatierungen vor, wird ein Begründungsmangel iSd Z 5 nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht.

[11] Undeutlich (Z 5 erster Fall) wäre ein Urteil übrigens nur, wenn den Feststellungen unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht unzweifelhaft zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RIS-Justiz RS0089983, RS0117995). Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) läge wiederum vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien der Logik und Empirie ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).

[12] Die zum Schuldspruch zu  I./ festgestellten (US 8) – und tatzeitmäßig auf „September bzw Oktober 2014“ eingegrenzten – Täuschungshandlungen des Angeklagten und seinen darauf bezogenen Vorsatz haben die Tatrichter – unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall mängelfrei – nicht nur auf die Angaben der Zeugin * E*, sondern auch auf als unbedenklich qualifizierte Urkunden gestützt (US 13 f).

[13] Indem die Beschwerde vermeint, den Angaben der genannten Zeugin sei weder zu entnehmen, dass der Angeklagte Kilometergeldbögen oder Arbeitszeitaufzeichnungen abgegeben hat noch dass diese einer Prüfung unterzogen worden wären, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370). Im Übrigen vernachlässigt sie, dass das Erstgericht nur die Feststellungen „zum grundsätzlichen Ablauf der Abrechnung des Kilometergelds und der Zeiterfassung“ (unter anderem) auf die Angaben der genannten Zeugin gestützt hat. Soweit sie aus weiteren Aussagen der Zeugin andere Schlüsse als die Tatrichter zieht, bekämpft sie die Feststellungen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099419).

[14] Der Einwand (Z 5 vierter Fall), das die Vernehmung der Zeugin E* beinhaltende Protokoll der – innerhalb der Frist des § 276a StPO am 27. November 2024 fortgesetzten (ON 1043, 2) – Hauptverhandlung am 22. Oktober 2024 (ON 1007) sei weder verlesen oder vorgetragen worden und demnach nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO), übersieht, dass die Hauptverhandlung auch dann, wenn an mehreren Tagen verhandelt wird, nach dem System der StPO – sofern (wie hier) keine Wiederholung nach § 276a zweiter Satz StPO stattgefunden hat – eine Einheit darstellt (RIS‑Justiz RS0129952, RS0117403).

[15] Inwiefern das Urteil eine Beweiswürdigung zu einer gar nicht erfolgten zeugenschaftlichen Aussage des Vorgesetzten des Angeklagten enthalten sollte, bleibt unerfindlich. Das Unterbleiben der Vernehmung eines aus Sicht des Beschwerdeführers relevanten Zeugen kann aus Z 5 übrigens nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0099400).

[16] Die eine unvollständige Begründung monierende Rüge (Z 5 zweiter Fall), weil „Schreiben der Privatbeteiligten“ vom 23. Februar und vom 13. März 2015 nicht gewürdigt worden seien, übersieht, dass diese durch den von der Beschwerde angesprochenen bloßen pauschalen Verweis der Verteidigerin auf „die vorgelegten Urkunden in der Gegenäußerung vom 2. Oktober“ (ON 1007, 34 f), die eine Vielzahl von (nur teilweise nummerierten und bezeichneten) Beilagen enthält (ON 975), der Zeugin – entgegen dem Beschwerdestandpunkt – nicht konkret vorgehalten wurden (vgl RIS‑Justiz RS0098295 [T1]) und damit nicht iSd § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (vgl auch ON 1043, 23 f), sodass eine Mängelrüge darauf nicht gestützt werden kann (RIS-Justiz RS0118316 [T1, T4, T11]).

[17] Dass das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu I./ (US 8) und II./ (US 11) „bei lebensnaher Betrachtung“ aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet hat (US 15), ist – der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

[18] Die zum Schuldspruch zu II./ erhobene Rüge (Z 5 vierter Fall) übergeht zunächst mit der Behauptung, die Beweiswürdigung enthalte „keine Begründung“, die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 13 ff). Indem sie (der Sache nach betreffend den gesamten Schuldspruch) „insbesondere“ Ausführungen vermisst, wer der die Arbeitszeitaufzeichnungen und die Kilometergeldbögen überprüfende Vorgesetzte des Angeklagten „gewesen sein soll“, ob diese Person zur Prüfung der genannten Unterlagen befragt wurde und „die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht ohnehin genehmigt hätte“ und ob überhaupt eine Prüfung durchgeführt wurde, wird abermals bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt. Gleiches gilt für den (neuerlichen) Verweis auf Aussagen der Zeugin E* und die bloße Behauptung, die auf den Observationsbericht gestützten Erwägungen der Tatrichter zu den Annahmen der unrichtigen Arbeitszeit- und Kilometergeldaufzeichnungen (US 14) widersprächen Grundgesetzen der Logik sowie den grundlegenden Erfahrungssätzen.

[19] Unter Hinweis auf die Angaben der Zeugen * B* und * A*, wonach sie den Observationsbericht nicht verfasst und dessen Inhalt nicht kennen würden (ON 1043, 4 ff und 13 ff), behauptet die Beschwerde (Z 5 vierter Fall), das Gericht habe die unmittelbaren Beweise weniger gewürdigt als den – aus Sicht des Rechtsmittels unzulässigerweise – verlesenen Observationsbericht, welcher „sozusagen in der Luft“ hänge, weil niemand wisse, „ob dieses Elaborat tatsächlich Beobachtungen wiedergibt“. Damit wird ein Begründungsdefizit iSd Z 5 nicht zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0098400). Gleiches gilt für die (mehrere Seiten der Beschwerdeschrift umfassende) Auseinandersetzung der Mängelrüge mit einzelnen Angaben des Observationsberichts einschließlich die Kritik an den darin enthaltenen Fotos, die Darstellung der Vorkommnisse aus Sicht des Beschwerdeführers und die Schlussfolgerung, dass der Bericht in mehreren Punkten falsch sei und demnach „keine ausreichende Grundlage“ vorliege, den Angeklagten zu verurteilen.

[20] Der Einwand (nominell auch Z 10, der Sache nach [nur] Z 5 zweiter Fall), das Gericht habe die Gegenäußerung vom 2. Oktober 2024 samt den vorgelegten Urkunden (ON 975) nicht erörtert, obwohl sich daraus ergeben hätte, dass der Observationsbericht unrichtig sei, legt nicht dar, welches in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) erhebliche Verfahrensergebnis konkret unberücksichtigt geblieben sein sollte (RIS-Justiz RS0118316 [T4, T5]). Im Übrigen bedürfte auch eine in der Hauptverhandlung vorgekommene Gegenäußerung des Verteidigers keiner Erörterung im Urteil (RIS-Justiz RS0119221 [insb T1 und T2]; Danek/Mann, WK‑StPO § 244 Rz 7 und § 255 Rz 26). Die in diesem Zusammenhang angestellten Ausführungen zum Nachweis, „dass die Angaben im Observationsbericht falsch sind“, zeigen keinen Begründungsmangel iSd Z 5 auf.

[21] Durch Verweis auf mehrere Passagen der Aussage der Zeugin E* weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674). Soweit sie sich dabei auch auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Schriftstücke stützt, ohne (iS einer Aufklärungsrüge) den Verfahrensaspekt des Unterlassens einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung anzusprechen (vgl dazu RIS-Justiz RS0115823), gelangt sie nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS-Justiz RS0117749, RS0119310 [T2, T3]).

[22] Zum Schuldspruch zu II./ wendet die Beschwerde (Z 8) eine Überschreitung der Anklage durch Verletzung der Bestimmung des § 262 StPO ein, weil der Angeklagte „erst am Schluss des Beweisverfahrens, am Ende des zweiten Verhandlungstages“ „bloß auf die abstrakte Möglichkeit einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Qualifikation“ hingewiesen worden sei und bei einer Information eingangs des Verfahrens eine andere Verteidigungsstrategie gewählt sowie die Vernehmung (namentlich genannter) Zeugen beantragt worden wäre.

[23] Während die Anklage dem Beschwerdeführer das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 2 erster Fall StGB zur Last legte (ON 744, 5 f, 25 [Punkt A./IV./]), subsumierte das Erstgericht den Anklagesachverhalt als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB (US 2). Über die mögliche Abweichung von der Anklage auf der Subsumtionsebene wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor Schluss des Beweisverfahrens insoweit informiert, als der Vorsitzende bekanntgab, dass zum gegenständlichen „Faktum 'Arbeitszeitbetrug' auch eine Subsumtion unter § 146 StGB denkbar“ sei (ON 1043, 24). Damit bestand für den Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, seine Verteidigungsstrategie auf allenfalls geänderte rechtliche Gesichtspunkte umzustellen und die aus seiner Sicht diesfalls erforderlichen Anträge zu stellen, womit dem Schutzzweck des § 262 StPO hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl RIS-Justiz RS0113755, RS0121419; Lewisch, WK-StPO § 262 Rz 71 ff; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 545).

[24] Die nominell aus Z 9 lit a StPO erhobene Rüge wurde nicht ausgeführt.

[25] Die Diversionsrüge (Z 10a) verfehlt mit dem Einwand, der Angeklagte habe sich „mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen intensiv auseinandergesetzt“, die gebotene Bezugnahme auf die Feststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der in § 198 StPO normierten Voraussetzungen (vgl RIS‑Justiz RS0124801). Sie übergeht nämlich die Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer – wie aber für jede Form der Diversion erforderlich (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299 [T2, T3]) – „nicht einmal im Ansatz“ Verantwortung übernommen habe (US 15, 20). Da die Diversionsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen.

[26] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[27] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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