OGH 12Os36/25y

OGH12Os36/25y7.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 3 U 25/25f des Bezirksgerichts Schwaz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 20. Februar 2025, GZ 3 U 25/25f‑7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00036.25Y.0507.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Jugendstrafsachen

 

Spruch:

 

Der zugleich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Schwaz vom 20. Februar 2025, GZ 3 U 25/25f‑7, erfolgte Ausspruch, die im Verfahren AZ 34 Hv 108/23d des Landesgerichts Innsbruck gewährte Probezeit auf drei Jahre zu verlängern, verletzt § 15 Abs 2 JGG.

Dieser Ausspruch der Verlängerung der Probezeit wird ersatzlos aufgehoben.

 

Gründe:

[1] Mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. August 2024, GZ 34 Hv 108/23d‑31, wurde * A* eines – als Jugendlicher verübten (§ 1 Abs 1 Z 3 JGG) – Vergehens schuldig erkannt. Der Ausspruch der hierfür zu verhängenden Strafe wurde nach § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.

[2] Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Schwaz vom 20. Februar 2025, GZ 3 U 25/25f‑7, wurde A* des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

[3] Unter einem sprach das erkennende Gericht aus, dass „gemäß § 15 JGG iVm § 494 (gemeint: § 494a) Abs 1 Z 1 StPO“ vom nachträglichen Ausspruch der mit dem erstgenannten Urteil vorbehaltenen Strafe abgesehen, jedoch die „verhängte Probezeit“ auf drei Jahre verlängert wird (US 2 f).

Rechtliche Beurteilung

[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieser Ausspruch im Umfang der Probezeitverlängerung mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[5] Nach § 15 Abs 1 JGG ist die (vorbehaltene) Strafe auszusprechen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird und dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind (§ 15 Abs 2 JGG). Da eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit weder in § 15 JGG vorgesehen ist noch in § 494a Abs 6 StPO Deckung findet und auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0086993, RS0086985; Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 13 Rz 7 und § 15 Rz 10 je mwN), verletzt der Ausspruch der Probezeitverlängerung § 15 Abs 2 JGG.

[6] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung geeignet ist, sich zum Nachteil des Verurteilten auszuwirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit der im Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).

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