OGH 11Os136/24w

OGH11Os136/24w6.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch dieVizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten K*, * D*, * Ko* und * B* sowie über die Berufungen des Angeklagten * Dr* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Juni 2024, GZ 9 Hv 130/23y‑289, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00136.24W.0506.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Suchtgiftdelikte

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko* sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch

‑ des K* zu 2/, 3/c/, 4/a/, 5/c/ sowie zu 8/c/ in Bezug auf die Bestandobjekte zu 1/e/ und 2/,

‑ des D* zu 3/a/,

‑ des Ko* zu 3/b/,

‑ der B* zu 5/d/,

‑ des * Ka* zu 5/d/ sowie

‑ des Dr* zu 3/d/, 5/e/ und 8/e/,

demzufolge in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), ferner

im Verfallsausspruch betreffend Ko* sowie

in den Aussprüchen über privatrechtliche Ansprüche hinsichtlich

‑ K* betreffend die W* GmbH und die Wi* GmbH und Co KG,

‑ B* betreffend die Wi* GmbH und Co KG,

‑ Ka* betreffend die Wi* GmbH und Co KG, sowie

‑ Dr* betreffend * S*, * V* und * Vo* sowie betreffend * G*

aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Soweit sich ihre Nichtigkeitsbeschwerden auf von Amts wegen aufgehobene Teile des Schuldspruchs beziehen, waren die Angeklagten Ko* und B* auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko* im Übrigen sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten K*, D* und B* werden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen gegen die Sanktionsaussprüche werden die Angeklagten K*, D*, Ko*, B* und Dr* ebenso auf die kassatorische Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Ko* gegen den Privatbeteiligtenzuspruch zugunsten * P* kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Den Angeklagten K*, D*, Ko* und B* fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachgenannte Angeklagte folgender strafbarer Handlungen schuldig erkannt, und zwar

* K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (1/c/, 1/d/ und 1/e/), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (2/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (3/c/), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Fall, Abs 2 und 3 SMG (4/a/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (5/c/), der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (6/c/), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (7/c/) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (8/c/),

* D* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (1/), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (2/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (3/a/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (5/a/), der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (6/), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (7/) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (8/a/),

* Ko* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (1/), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (2/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (3/b/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (5/b/) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (8/b/),

* B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (1/e/), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Fall, Abs 2 und 3 SMG (4/b/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB (5/d/) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB (8/d/),

* Ka* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und 3 SMG (2/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (5/d/), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (6/d/), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (7/d/) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (8/d/), sowie

* Dr* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (1/b/ und 1/c/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (3/d/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (5/a/), der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (6/b/), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (7/b/) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (8/e/).

[2] Danach haben „im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

1. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, wobei ihr Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und sie es zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass in Summe das 25‑Fache der Grenzmenge des § 28b SMG überschritten wird, indem

a) bislang unbekannte Täter im Objekt M*straße […] in G* im Zeitraum von 1. August 2020 bis etwa Ende Jänner 2022 durch Abernten der Blüten von zumindest 1.000 Cannabispflanzen, die in professionellen Aufzuchtzelten kultiviert worden waren, in vier Erntezyklen zumindest 156.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10,4 % THCA und 0,88 % Delta-9-THC (16.224 Gramm THCA und 1.372 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 474 Grenzmengen) gewannen;

b) bislang unbekannte Täter im Objekt P* Straße […] in W* im Zeitraum von 15. Februar 2022 bis Mitte Dezember 2022 durch Abernten der Blüten von zumindest 1.000 Cannabispflanzen, die in professionellen Aufzuchtzelten kultiviert worden waren, in zwei Aufzuchtszyklen etwa 78.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10,4 % THCA und 0,88 % Delta-9-THC (8.112 Gramm THCA und 686,40 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 237 Grenzmengen) gewannen und * Dr* zur Tathandlung beitrug, indem er das Objekt unter der falschen Identität '* Pa*' anmietete;

c) * K* im Zeitraum von 1. April 2022 bis einige Tage vor dem 31. März 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren bislang unbekannten Tätern im Objekt A*-Weg […] in G* durch Abernten der Blüten von 1.452 Cannabispflanzen, die in neun professionellen Aufzuchtzelten kultiviert worden waren, anlässlich von drei Erntezyklen insgesamt zumindest 169.800 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20,38 % THCA und 0,81 % Delta-9-THC (34.605 Gramm THCA und 1.375 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 933 Grenzmengen) gewann und * Dr* zur Tathandlung beitrug, indem er das Objekt unter der falschen Identität '* Kol*' anmietete,

d) bislang unbekannte Täter im Objekt O*gasse […] in W* im Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 26. Mai 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren bislang unbekannten Tätern durch Abernten der Blüten von 1.464 Cannabispflanzen, die in 11 professionellen Aufzuchtzelten kultiviert worden waren, anlässlich von zwei Erntezyklen insgesamt zumindest 114.192 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10,4 % THCA und 0,88 % Delta-9-THC (11.875 Gramm THCA und 1.004 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 347 Grenzmengen) gewannen, wobei * K* zur Tathandlung beitrug, indem er das Objekt unter der falschen Identität '* Z*' anmietete;

e) B* im Zeitraum von Februar 2023 bis etwa Mitte Mai 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren bislang unbekannten Tätern im Objekt G*gasse […] in W* durch Abernten der Blüten von 1.040 Cannabispflanzen, die in acht professionellen Aufzuchtzelten kultiviert worden waren, insgesamt 40.844 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 16,65 % THCA und 0,81 % Delta-9-THC (6.799 Gramm THCA und 328 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 186 Grenzmengen) gewann, wobei * K* zur Tathandlung beitrug, indem er das Objekt unter der falschen Identität '* M*' anmietete;

wobei * D* zu den unter Punkt [1.] a) bis e) genannten Tathandlungen dadurch beitrug, dass er bei der Anmietung der jeweiligen Objekte als Vermittler bzw Dolmetscher auftrat und auch in weiterer Folge die für die Vermieter erreichbare Ansprechperson bei Problemstellungen war sowie * Ko* zu den unter Punkt [1.] a) bis e) genannten Tathandlungen dadurch beitrug, dass er in die Beschaffung der Objekte für die Indooranlagen involviert war, den Betrieb der Indooranlagen finanzierte, die bei den Anlagen als Mieter auftretenden Personen vermittelte und diese mit entsprechenden Unterlagen und Dokumenten ausstattete sowie teilweise den von ihm genutzten PKW [...] für Fahrten zu und von den einzelnen Anlagen zur Verfügung stellte;

2. vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das 15-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, dass das erzeugte Cannabiskraut in weiterer Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr gesetzt werde, indem * Ka* zumindest am 23. Mai 2023 im Objekt L*-Gasse […] in W* als 'Gärtner' insgesamt 1.617 Cannabispflanzen kultivierte, die in 13 professionell betriebenen Aufzuchtzelten samt entsprechender Beleuchtung, Belüftung und Bewässerung angepflanzt waren, wobei * D* und * K* zur Tathandlung dadurch beitrugen, dass sie bei der Anmietung des Objektes vermittelten bzw * D* Übersetzungsleistungen erbrachte und er auch in weiterer Folge die für den Vermieter erreichbare Ansprechperson bei Problemstellungen war sowie * Ko* zu den Tathandlungen dadurch beitrug, dass er in die Beschaffung der Objekte für die Indooranlagen involviert war, den Betrieb der Indooranlagen finanzierte, die bei den Anlagen als Mieter auftretenden Personen vermittelte und diese mit entsprechenden Unterlagen und Dokumenten ausstattete sowie teilweise den von ihm genutzten PKW [...] für Fahrten zu und von den einzelnen Anlagen zur Verfügung stellte;

3. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem der abgesondert verfolgte * S* und weitere unbekannte Täter der kriminellen Vereinigung einen Großteil des erzeugten Cannabiskrautes (Punkt 1.), nämlich insgesamt 496.310 Gramm (66.626 Gramm THCA und 4.261 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 1.878 Grenzmengen) gewinnbringend an unbekannte Abnehmer weiterveräußerten, wobei ihr Vorsatz auf eine Tatverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und sie es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass in Summe das 25-Fache der Grenzmenge überschritten wird, wobei

a) * D* dadurch beitrug, dass er bei der Anmietung der jeweiligen Objekte als Vermittler bzw Dolmetscher auftrat und auch in weiterer Folge die für die Vermieter erreichbare Ansprechperson bei Problemstellungen war;

b) * Ko* dadurch beitrug, dass er in die Beschaffung der Objekte für die Indooranlagen involviert war, den Betrieb der Indooranlagen finanzierte, die bei den Anlagen als Mieter auftretenden Personen vermittelte und diese mit entsprechenden Unterlagen und Dokumenten ausstattete sowie teilweise den von ihm genutzten PKW […] für Fahrten zu und von den einzelnen Anlagen zur Verfügung stellte;

c) * K* hinsichtlich des in den Anlagen zu Punkt 1.c) und d) erzeugten und verkauften Cannabiskrautes von insgesamt 262.310 Gramm (42.289 Gramm THCA und 2.202 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind 1.167 Grenzmengen) dadurch beitrug, dass er einerseits als Mieter bei den Anlagen in der O*gasse, in der G*gasse und der L*-Gasse fungierte bzw bei den Vorgesprächen mitwirkte und als Gärtner für die Kultivierung der Cannabispflanzen im Objekt A*-Weg […] zuständig war;

d) * Dr* dadurch beitrug, dass er als Mieter bei den Anlagen in der P* Straße […] und dem A*-Weg […] fungierte;

4. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie das abgeerntete Cannabiskraut aus den Aufzuchtsanlagen, das für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt war, bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatten, und zwar

a) * K* zumindest am 31. März 2023 im Objekt A*-Weg […] 19.483,80 Gramm Cannabiskraut (3.971,19 Gramm THCA und 158,46 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 107 Grenzmengen) und

b) * B* zumindest am 23. Mai 2023 im Objekt G*gasse […] 40.844 Gramm Cannabiskraut (6.799 Gramm THCA und 328 Gramm Delta‑9‑THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 186 Grenzmengen);

5. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie, deren Wert zumindest 5.000 Euro übersteigt, entzogen, indem der abgesondert verfolgte * S* bzw andere unbekannte Personen, die für die Elektroinstallationen zuständig waren, in den zu den Punkten 1.b) bis e) und 2. genannten Objekten die jeweiligen Stromzähler der elektrischen Anlagen überbrückten, um den für die Aufzuchtsanlagen benötigten Strom beziehen zu können, ohne diesen beim Energielieferanten bezahlen zu müssen, wobei

a) * D* dadurch beitrug, dass er bei der Anmietung der jeweiligen Objekte als Vermittler bzw Dolmetscher auftrat und auch in weiterer Folge die für die Vermieter erreichbare Ansprechperson bei Problemstellungen war,

b) * Ko* dadurch beitrug, dass er in die Beschaffung der Objekte für die Indooranlagen involviert war, den Betrieb der Indooranlagen finanzierte, die bei den Anlagen als Mieter auftretenden Personen vermittelte und diese mit entsprechenden Unterlagen und Dokumenten ausstattete sowie teilweise den von ihm genutzten PKW […] für Fahrten zu und von den einzelnen Anlagen zur Verfügung stellte,

c) * K* hinsichtlich der Anlagen zu Punkt 1.c) bis e) und 2. dadurch beitrug, dass er einerseits als Mieter bei den Anlagen in der O*gasse, in der G*gasse und der L*-Gasse fungierte bzw bei den Vorgesprächen mitwirkte und als Gärtner für die Kultivierung der Cannabispflanzen im Objekt im A*-Weg zuständig war,

d) * B* hinsichtlich der Anlage zu Punkt 1.e) und * Ka* hinsichtlich der Anlage zu Punkt 2. dadurch beitrugen, dass sie als Gärtner für die Kultivierung der Cannabispflanzen zuständig waren;

e) * Dr* dadurch beitrug, dass er als Mieter bei den Anlagen in der P* Straße […] und dem A*-Weg […] fungierte;

6. falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, indem sie Totalfälschungen von slowakischen Identitätskarten zur Anmietung von Einfamilienhäusern benutzten, um eine falsche Identität vorzugeben, und zwar

a) * D* und der abgesondert verfolgte * S* im August 2020 eine ID‑Karte lautend auf den Namen '* Sl*' zur Anmietung des Objektes in der M*straße […],

b) * D* und * Dr* im Februar 2022 eine ID-Karte lautend auf den Namen '* Pa*' zur Anmietung des Objektes in der P* Straße […] sowie im April 2022 eine ID-Karte lautend auf den Namen '* Kol*' zur Anmietung des Objektes A*-Weg […],

c) * D* und * K* am 30. September 2022 eine ID-Karte lautend auf den Namen '* Z*' zur Anmietung des Objektes in der O*gasse […] sowie am 27. Jänner 2023 eine ID-Karte lautend auf den Namen '* M*' zur Anmietung des Objektes in der G*gasse […];

d) * D* und * Ka* im Februar 2023 eine ID-Karte lautend auf den Namen '* J*' zur Anmietung des Objektes in der L*-Gasse […],

7. falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, indem sie gefälschte Lohnbestätigungen von einem slowakischen Unternehmen zur Anmietung von Einfamilienhäusern benutzten, um entsprechende Liquidität der Mieter vorzutäuschen, und zwar

a) * D* und der abgesondert verfolgte * S* im August 2020 zur Anmietung des Objektes in der M*straße […],

b) * D* und * Dr* im Februar 2022 zur Anmietung des Objektes in der P* Straße […] sowie im April 2022 zur Anmietung des Objektes im A*-Weg […],

c) * D* und * K* am 30. September 2022 zur Anmietung des Objektes in der O*gasse […] sowie am 27. Jänner 2023 zur Anmietung des Objektes in der G*gasse […];

d) * D* und * Ka* im Februar 2023 zur Anmietung des Objektes in der L*-Gasse […];

8. fremde Sachen beschädigt, wobei ein 5.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem der abgesondert verfolgte * S* bzw andere unbekannte Personen, die für den Aufbau und den Betrieb der Anlagen zuständig waren, in den zu Punkt 1. genannten Objekten umfangreiche Umbauten vornahmen, teilweise Wände und Türen durchbrachen sowie die zur Aufzucht der Cannabispflanzen verwendeten Zelte teilweise unter Wasser setzten, sodass der darunterliegende Parkettboden erheblich beschädigt wurde, wobei

a) * D* dadurch beitrug, dass er bei der Anmietung der jeweiligen Objekte als Vermittler bzw Dolmetscher auftrat und auch in weiterer Folge die für die Vermieter erreichbare Ansprechperson bei Problemstellungen war,

b) * Ko* dadurch beitrug, dass er in die Beschaffung der Objekte für die Indooranlagen involviert war, den Betrieb der Indooranlagen finanzierte, die bei den Anlagen als Mieter auftretenden Personen vermittelte und diese mit entsprechenden Unterlagen und Dokumenten ausstattete sowie teilweise den von ihm genutzten PKW [...] für Fahrten zu und von den einzelnen Anlagen zur Verfügung stellte,

c) * K* hinsichtlich der Anlagen zu Punkt 1.c) bis e) und 2. dadurch beitrug, dass er einerseits als Mieter bei den Anlagen in der O*gasse, in der G*gasse und der L*-Gasse fungierte bzw bei den Vorgesprächen mitwirkte und als Gärtner für die Kultivierung der Cannabispflanzen im Objekt im A*-Weg zuständig war,

d) * B* hinsichtlich der Anlage zu Punkt 1. e) und * Ka* hinsichtlich der Anlage zu Punkt 2. dadurch beitrugen, dass sie als Gärtner für die Kultivierung der Cannabispflanzen zuständig waren;

e) * Dr* dadurch beitrug, dass er als Mieter bei den Anlagen in der P* Straße […] und dem A*-Weg […] fungierte.“

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten K* (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), D* (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), Ko* (§ 281 Abs 1 Z 1, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO) und B* (§ 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko*:

[4] Dem auf Z 1 gestützten Einwand ist zu erwidern, dass eine (hier der Sache nach behauptete) örtliche Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Kollegialgerichts nach der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 213 Abs 5 StPO – RIS-Justiz RS0133529; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111 f und § 281a Rz 1).

[5] Soweit der Nichtigkeitswerber eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu seinen Beiträgen zur Suchtgifterzeugung an den Adressen O*gasse (1/d/) und G*gasse (1/e/) moniert, übergeht er prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0119370) die Würdigung der Observations- und der Verfahrensergebnisse zu seiner Zuständigkeit für die organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten sowie die daraus gezogenen Beweisschlüsse der Tatrichter (US 48).

[6] Im Recht ist dagegen die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu 3/b/ des Schuldspruchs. Danach hat der Beschwerdeführer zum Verkauf erzeugten Suchtgifts durch unbekannte Täter beigetragen und dadurch das Verbrechen des (qualifizierten) Suchtgifthandels in der Begehungsform des Überlassens nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) verwirklicht. Die Feststellungen zu den geförderten Suchtgiftüberlassungen blieben jedoch – wie von der Rüge zutreffend moniert – im Urteil unbegründet, was zur sofortigen Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Punkt führte (§ 285e StPO).

[7] Das Ko* betreffende Verfallserkenntnis beruhte auf dem Schuldspruch zu 3/b/ (vgl US 62), weshalb dieses gleichfalls aufzuheben war (§ 289 StPO; vgl Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 7).

[8] Angesichts dessen war auf das weitere dazu erstattete Rechtsmittelvorbringen nicht mehr einzugehen.

[9] Der von Ko* aufgezeigte Begründungsmangel hinsichtlich der Feststellungen zu den geförderten Suchtgiftüberlassungen betrifft gleichermaßen den Schuldspruch des D* zu 3/a/, des K* zu 3/c/ sowie des Dr* zu 3/d/ und war daher auch zu deren Gunsten von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 10 f).

[10] Nach den Urteilsannahmen ist ferner indiziert, dass es sich bei dem zum Schuldspruch des K* zu 4/a/ tatverfangenen Suchtgift um Restmengen jenes ursprünglich besessenen Suchtgifts handelte, dessen (teilweises) Überlassen bereits begonnen hatte (vgl US 28 iVm US 39 f). Sollte es im zweiten Rechtsgang in einer solchen Konstellation erneut zu einem Schuldspruch wegen (insbesondere qualifizierten) Suchtgifthandels kommen, bliebe für die Annahme gesonderter Strafbarkeit (auch) nach § 28 SMG kein Raum (vgl 14 Os 81/24d [Rz 11]; 11 Os 130/24p [Rz 17]), weshalb der Schuldspruch auch in diesem Punkt aufzuheben war (§ 289 StPO).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*:

[11] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) richtet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 8/c/ (Sachbeschädigung in Bezug auf die zu 1/c/ bis 1/e/ und 2/ genannten Objekte).

[12] Mit dem Einwand fehlender oder nicht ausreichender Beweisergebnisse und mit der eigenständigen Bewertung von in der Hauptverhandlung vorgekommenen Aussagen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen in diese Anfechtungskategorie fallenden Urteilsfehler auf (vgl RIS‑Justiz RS0118342), sondern kritisiert die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung.

[13] Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass das Urteil mit diesem Angeklagten zum Nachteil gereichender materieller Nichtigkeit behaftet ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

[14] Zum Schuldspruch zu 2/ enthält das Urteil in den Entscheidungsgründen (vgl RIS-Justiz RS0114639) keine Feststellungen zu einem Tatbeitrag des K*, gingen die Tatrichter doch davon aus, dass dieses Mietverhältnis nicht unter seiner Mitwirkung zustande kam (vgl US 32).

[15] Hinsichtlich des Schuldspruchs zu 5/c/ (Entziehung von Energie als Beitragstäter betreffend die Objekte zu 1/c/ bis 1/e/ und 2/) und zu 8/c/ in Ansehung der beiden (Sachbeschädigungs‑)Taten (vgl RIS-Justiz RS0117996) betreffend die Objekte zu 1/e/ und 2/ enthalten die Entscheidungsgründe keine Feststellungen zu konkreten, von einem entsprechenden Vorsatz getragenen Ausführungs- oder Beitragshandlungen des K* (Z 9 lit a – vgl RIS‑Justiz RS0133376; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 570).

[16] Die Kassation des Schuldspruchs zu 5/c/ führte auch zur Aufhebung des darauf beruhenden Adhäsionserkenntnisses hinsichtlich K* betreffend die W* GmbH und die Wi* GmbH und Co KG (§ 289 StPO; einschließlich der diesbezüglichen Verweisungen auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 2 StPO – vgl RIS-Justiz RS0100493, RS0101303; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*:

[17] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu 5/a/ und zu 8/a/ behauptet jeweils eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber deren – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandende – Ableitung aus dem festgestellten Tatplan, der Funktion des Beschwerdeführers und dem objektiven Tatgeschehen (vgl RIS‑Justiz RS0116882), einschließlich seiner Wahrnehmungen anlässlich seiner Aufenthalte in den Bestandobjekten (US 51 f, 56).

[18] Mit der Behauptung, es würden konkrete Beweismittel fehlen, und mit der inhaltlichen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts wird der Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes überschritten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B*:

[19] Vorab überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil zu 5/d/ des Schuldspruchs Feststellungen zu einer konkreten, vom erforderlichen Vorsatz getragenen Beitragshandlung dieser Angeklagten vermissen lässt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), weshalb der Schuldspruch in diesem Umfang sofort aufzuheben war (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen erübrigte sich damit.

[20] Die Kassation des Schuldspruchs zu diesem Punkt führte auch zur Aufhebung des darauf basierenden Adhäsionserkenntnisses hinsichtlich B* betreffend die Wi* GmbH und Co KG (§ 289 StPO; einschließlich der diesbezüglichen Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 2 StPO).

[21] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) sind die Feststellungen zur Mitgliedschaft dieser Beschwerdeführerin in einer kriminellen Vereinigung und zur Tatbegehung als deren Mitglied (US 19 f, 36) keineswegs undeutlich (vgl RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]).

[22] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu – soweit hier von Bedeutung – 1/e/ und 4/b/ leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum diese Feststellungen die rechtliche Bejahung der jeweiligen Vereinigungsqualifikation nicht tragen sollten (zu [nominell angeführt] 8/d/ gibt es keine solche Qualifikation).

[23] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch zu (verbleibend) 8/d/ nimmt nicht an den tatsächlich getroffenen Feststellungen Maß (US 31), sondern versucht, diese zu verändern, womit sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt ist (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insb T21, T25]).

[24] Schließlich überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil auch mit den Angeklagten Ka* und Dr* zum Nachteil gereichender materieller Nichtigkeit behaftet ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

[25] Hinsichtlich des Schuldspruchs zu 5/d/ (Beitrag zur Entziehung von Energie betreffend das Objekt zu 2/) sind den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu einer konkreten Ausführungs- oder Beitragshandlung des Ka* zu entnehmen.

[26] Die Kassation des Schuldspruchs in diesem Punkt führte auch zur Aufhebung des darauf gründenden Adhäsionserkenntnisses hinsichtlich Ka* betreffend die Wi* GmbH und Co KG (§ 289 StPO; einschließlich der diesbezüglichen Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 2 StPO).

[27] Hinsichtlich Dr* enthält das Urteil zu 5/e/ (Entziehung von Energie als Beitragstäter betreffend die Objekte zu 1/b/ und 1/c/) sowie zu 8/e/ ([Sachbeschädigungs-]Taten betreffend diese Objekte) keine Feststellungen zu konkreten, von einem entsprechenden Vorsatz getragenen Ausführungs- oder Beitragshandlungen des Genannten.

[28] Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesen Punkten hatte auch die Kassation des darauf gestützten Adhäsionserkenntnisses hinsichtlich Dr* betreffend * S*, * V* und * Vo* (8/e/ iVm 1/b/) sowie betreffend * G* (8/e/ iVm 1/c/) zur Folge (§ 289 StPO; einschließlich der diesbezüglichen Verweisungen auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 2 StPO).

[29] Es war daher – weitestgehend in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – das Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch ersichtlich sofort aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).

[30] Soweit sich ihre Nichtigkeitsbeschwerden auf von Amts wegen aufgehobene Teile des Schuldspruchs beziehen, waren die Angeklagten Ko* und B* auf diese Entscheidung zu verweisen.

[31] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko* im Übrigen sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten K*, D* und B* waren sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[32] Auf die kassatorische Entscheidung waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit ihren darauf bezogenen Berufungen zu verweisen.

[33] Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Ko* gegen den Privatbeteiligtenzuspruch zugunsten * P* kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[34] Die Kostenentscheidung, die die amtswegigen Maßnahmen nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte