OGH 5Ob223/24s

OGH5Ob223/24s30.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H* M*, 2. E* M*, 3. M* F*, 4. M* P*, 5. J* S*, alle vertreten durch Mag. Bertold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in den EZ *, * und * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. November 2024, AZ 6 R 111/24a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 16. September 2024, TZ 2192/2024, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00223.24S.0430.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Grundbuchsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Antragsteller begehrten die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in drei Liegenschaften, von denen eine im Hälfteeigentum des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin, eine im Hälfteeigentum des Drittantragstellers und der Viertantragstellerin und eine im Alleineigentum des Fünftantragstellers steht. Als Eintragungsgrundlage war dem Antrag eine Rangordnungserklärung in Form eines gemeinsamen, von allen Antragstellern beglaubigt unterfertigten Grundbuchsgesuchs angeschlossen.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag ab.

[3] Die Liegenschaften gehörten verschiedenen Eigentümern, im Rangordnungsgesuch hätten aber alle Antragsteller für alle Liegenschaften „pauschal“ eine Einwilligung zur Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung abgegeben; gemäß § 53 GBG könne aber nur der Eigentümer eine solche Einwilligung abgeben.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge.

[5] Entgegen dem Rekursvorbringen sei die Abweisung des Grundbuchsantrags nicht erfolgt, weil eine Antragstellung in einer einheitlichen Urkunde unzulässig sei, sondern aufgrund der bloß pauschal erfolgten Einwilligung in Bezug auf alle drei Liegenschaften. Vor dem Hintergrund der §§ 32 Abs 1, 52 f und 94 Abs 1 Z 3 GBG und der dazu ergangenen Rechtsprechung sei die Ansicht des Erstgerichts, die vorliegende von allen fünf Antragstellern jeweils ohne Differenzierung in Bezug auf sämtliche drei Liegenschaften abgegebene Rangordnungserklärung genüge für die beantragte Anmerkung nicht, im Hinblick darauf, dass es sich bei der Anmerkung einer Rangordnung um keine Eintragung handle, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereiche, weil dadurch die Verfügungsmöglichkeit über die Liegenschaft eingeschränkt werde, und aufgrund der streng formalrechtlich vorzunehmenden Prüfung nicht zu beanstanden.

[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unzulässig.

[8] 1. Der Rechtsmittelwerber muss sich in seinem Rechtsmittel mit der Begründung in der angefochtenen Entscheidung und den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen und zumindest ansatzweise darlegen, aus welchen Gründen deren Beurteilung unrichtig sein soll. Ein Rechtsmittel, das sich inhaltlich auf die Behauptung beschränkt, die Vorinstanz habe die Sache unrichtig beurteilt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (3 Ob 155/24a mwN).

[9] 2. Dies ist hier der Fall. Der Revisionsrekurs setzt sich mit der Begründung und den Argumenten des Rekursgerichts nicht substantiell auseinander, sondern führt lediglich aus, dass dieses offensichtlich die Fähigkeiten der Grundbuchsführer anzweifle, weil die Zuordnung der jeweiligen Begehren zum jeweiligen Antragsteller keiner intellektuellen Meisterleistung bedürfe, sowie dass die Voraussetzungen für eine korrekte Grundbuchsurkunde vorlägen, zumal deren Gestaltung der bisher nicht beanstandeten Praxis des Antragstellervertreters entspreche.

[10] Eine derart pauschale, der Sache nach begründungslose Rechtsrüge genügt den Anforderungen an einen Revisionsrekurs (hier nach § 65 Abs 3 Z 4 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG) nicht und kann keine Überprüfung der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht bewirken (RS0043654 [T14, T15]); diesfalls ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, inhaltliche Fragen zu klären (RS0043603 [T10]; RS0043605 [T1]).

[11] 3. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist daher zurückzuweisen.

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