European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00129.24T.0430.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Beklagte als Bauträgerin errichtete auf einem Grundstück, auf dem ihr ein Baurecht eingeräumt wurde, ein Wohnhaus und begründete Baurechtswohnungseigentum.
[2] Die klagende Eigentümergemeinschaft machte gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung einer Heizungs‑ und Warmwasserversorgungs- sowie Solarthermie‑Anlage geltend. Die Klägerin stützte ihre Klagebegehren auf die den Baurechtswohnungseigentümern aus ihren jeweiligen Kaufverträgen mit der Beklagten abgeleiteten Ansprüche auf Erfüllung, Gewährleistung und Schadenersatz sowie auf alle sonstigen Rechtsgründe. Die Mehrheit der Baurechtswohnungseigentümer habe diese Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
[3] In Bezug auf einzelne der Klagebegehren bzwTeile davon ist die Entscheidung der Vorinstanzen bereits in Rechtskraft erwachsen, über andere hat das Erstgericht mit dem von der Klägerin angefochtenen und daher nicht rechtskräftigen Teilurteil vom 28. 2. 2025 entschieden und wieder andere sind Gegenstanddes im Kopf dieser Entscheidung näher bezeichneten Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts und dieses Rekursverfahrens.
[4] Nach Vorlage des Rekurses der Nebenintervenientin gegen diesenAufhebungsbeschluss wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. 4. 2025, AZ 2 S 60/25y, über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer – hier nicht vorliegenden – Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen.
[6] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist daher über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752; RS0037039). Das gilt auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts (1 Ob 301/99t; RS0036752 [T5]). Eine Entscheidung über den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachten Rekurs ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (für die Revision RS0036996 [T13]).
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