European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00049.25D.0430.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 11. 1. 2023 zur Zahlung von 31.533,29 EUR sA sowie zum Kostenersatz.
[2] Der Beklagte beantragte fristgerecht die Verfahrenshilfe im vollen Umfang und erhob durch einen frei gewählten Rechtsanwalt das Rechtsmittel der Berufung gegen diese Entscheidung.
[3] Nachdem mit mittlerweile in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 12. 9. 2023 der Ablehnungsantrag des Beklagten zurückgewiesen wurde, wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten ab.
[4] Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht nicht Folge. Es wies im Sinn des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO darauf hin, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist absolut unzulässig.
[6] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781; RS0036078). Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände sind generell der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; 3 Ob 86/22a; 6 Ob 60/23a).
[7] 2. Die geschäftsordnungsgemäße Behandlung des im Revisionsrekurs gestellten Delegierungsantrags nach § 31 JN obliegt dem Erstgericht.
[8] 3. Der Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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