European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00089.24T.0430.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens sind die wechselseitigen bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Parteien aus dem gemeinsam Hausbau nach Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung oder die Errichtung eines Hauses, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands einer Lebensgemeinschaft gemacht wurden, bei Zweckverfehlung rückforderbar (RS0033921; vgl RS0033698; RS0033914 [T2]). Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg (RS0033921; vgl 7 Ob 72/24z [Rz 22]).
[4] 2. Der Kläger rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, das Berufungsgericht habe erstmals auf den verbleibenden Restnutzen abgestellt und diesen ohne Erörterung mit den Parteien mit dem Meistbot gleichgesetzt, das bei der nach Auflösung der Lebensgemeinschaft erfolgten Versteigerung der Liegenschaft erzielt wurde. Im Fall der Erörterung hätte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft beantragt.
[5] Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen (RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043027 [T10]; RS0043049 [T6]). Im Fall der Behauptung der Verletzung der Anleitungspflicht muss er daher darlegen, was er bei ordnungsgemäßer Erörterung vorgebracht hätte (RS0037325 [T5]). Bei Fehlen anspruchsbegründender Tatsachenbehauptungen ist darzulegen, welche konkreten Behauptungen er aufgestellt hätte (RS0037095 [T6]); ansonsten ist die auf das Verbot der Überraschungsentscheidung gestützte Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0120056 [T18]).
[6] Im vorliegenden Fall bringt der Kläger in der Revision keine Tatsachen vor, die durch die Einholung des begehrten Sachverständigengutachtens bewiesen werden sollten. Das Vorbringen, das er im Fall der Erörterung erstattet hätte, beschränkt sich auf einen reinen Erkundungsbeweis. Damit ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
[7] 3. Soweit der Kläger die Erörterungspflicht dadurch verletzt sieht, dass das Berufungsgericht sein Vorbringen zum Wert des „Grundanteils“ missverstanden habe, ist er darauf zu verweisen, dass bereits das Erstgericht den Betrag von 52.561,60 EUR als Wert des Hälfteanteils der Liegenschaft und nicht als deren Gesamtwert auffasste (Ersturteil Seite 36). Dies wurde vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht gerügt, obwohl er aufgrund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge der Beklagten dazu gehalten gewesen wäre (vgl RS0112020 [T2]).
[8] Auch unter dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit griff der Kläger die für ihn nachteilige Tatsachenannahme entgegen § 468 Abs 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht auf, sondern releviert sie erstmals im Revisionsverfahren. Mangels Rüge in der Berufungs‑beantwortung kann der Kläger allerdings weder den Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens noch die behauptete Aktenwidrigkeit im Revisionsverfahren geltend machen (RS0042963 [zur Aktenwidrigkeit T40]; vgl 3 Ob 177/11t [ErwGr 3]).
[9] 4. Rechtlich beanstandet die Revision eine ungleiche Einkürzung der von den Parteien jeweils getätigten Investitionen. Diese Argumentation fußt auf der unrichtigen Annahme, den Investitionen des Klägers in die gemeinsame Liegenschaft sei auch jener Betrag hinzuzurechnen, um den er nach Auflösung der Lebensgemeinschaft die Liegenschaft für sich ersteigerte. Daraus resultierte aber keine Bereicherung der Beklagten.
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