European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00054.25T.0429.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Nachlass des 1994 verstorbenen Erblassers wurde der Witwe und dem Beklagten noch im selben Jahr rechtskräftig eingeantwortet.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Erbschaftsklage des Sohnes des Erblassers wegen Verjährung ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Die vom Kläger erhobene Erbschaftsklage unterlag nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 der 30‑jährigen Verjährungsfrist, wenn damit – wie hier – keine letztwillige Verfügung umgestoßen werden musste (RS0013139 [T4]). Die Frist begann grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegenstand. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Gründe hatten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (2 Ob 151/24f Rz 12 mwN). Fand eine Einantwortung statt, war diese für den Verjährungsbeginn maßgebend (2 Ob 84/19w Pkt 3.3).
[5] 2. Wenn der Anspruch aus einem – hier unstrittig vorliegenden – „Altsachverhalt“ zum 1. 1. 2017 nach altem Recht noch nicht verjährt war, beginnt die kurze dreijährige Frist nach § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB unabhängig von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Anspruchsberechtigten jedenfalls mit dem 1. 1. 2017, sodass ein davon betroffener Anspruchsgegner nach dem 31. 12. 2019 nicht mehr mit der Geltendmachung solcher Ansprüche rechnen muss (zuletzt 2 Ob 151/24f Rz 11 mwN). § 1487a Abs 1 ABGB erfasst schon nach seinem eindeutigen Wortlaut auch Erbschaftsklagen (2 Ob 175/19b Pkt 4.).
[6] 3. Die Abweisung der erst im Jänner 2024 eingebrachten Erbschaftsklage wegen Verjährung entspricht dieser – von der Revision auch nicht angezweifelten – Rechtsprechung zu § 1487a ABGB iVm § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB.
[7] 4. Der Kläger meint vielmehr, § 1487a ABGB sei nicht anwendbar, weil er zur Abgabe der von ihm damals unterfertigten Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärung durch List und Drohung verleitet worden sei, sodass seine (auch) auf strafrechtlich relevantes Verhalten gestützten Ansprüche der 30‑jährigen Frist des § 1489 ABGB unterlägen. Mit dieser Argumentation entfernt er sich aber vom festgestellten Sachverhalt. Aus diesem ist weder eine Drohung noch Arglist des Beklagten ableitbar, sodass sich die Frage nach einer Subsumtion des Sachverhalts unter § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB oder einer analogen Anwendung dieser Bestimmung nicht stellt.
[8] 5. Ob die Erb‑ und Pflichtteilsverzichtserklärung rechtswirksam zustande gekommen oder mangels Belehrung durch den Gerichtskommissär unwirksam ist, ist für die Verjährung nicht relevant, tangierte diese Frage doch (nur) die (inhaltliche) Berechtigung der Erbschaftsklage.
[9] 6. Weshalb – entgegen dem nicht differenzierenden Wortlaut – eine auf die Nichtigkeit einer Erb‑ und Pflichtteilsverzichtserklärung gestützte Erbschaftsklage nicht von § 1487a ABGB erfasst sein soll, vermag die Revision nicht darzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)