European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00048.25B.0429.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Landesgericht Steyr wies mit Beschluss vom 30. 12. 2024 einen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurück.
[2] Eine unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte und von diesem dem Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelte Eingabe des Antragstellers vom 9. 1. 2025 wertete das Erstgericht zunächst als Rekurs und legte diesen dem Oberlandesgericht Linz vor.
[3] Dieses stellte mit Beschluss vom 5. 2. 2025 den Akt an das Erstgericht ohne Erledigung zurück, weil es sich nicht um einen Rekurs handle. Im Übrigen wäre ein solcher verspätet.
[4] Daraufhin legte das Erstgericht diese Eingabe des Antragstellers vom 9. 1. 2025 dem Ablehnungssenat des Landesgerichts Steyr zur allfälligen Entscheidung über den darin allenfalls enthaltenen Ablehnungsantrag vor.
[5] Das Erstgericht sprach durch einen Dreirichtersenat aus, dass der Akt dem Erstgericht ohne Entscheidung zurückgestellt werde, weil ein Ablehnungsantrag nicht vorliege.
[6] Das Rekursgericht bestätige diese Entscheidung. Der Antragsteller gehe in seinem Rechtsmittel nicht auf die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses ein, sondern wiederhole trotz rechtskräftig entschiedener Verfahrenshilfesache sein Anliegen, das Ganze nochmal positiv zu entscheiden, ihm Verfahrenshilfe zu genehmigen und es einem neutralen Gericht zu übergeben. Seiner Eingabe vom 9. 1. 2025 sei tatsächlich kein Ablehnungsantrag zu entnehmen. Aufgrund § 24 Abs 2 JN sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[7] Dagegen richtet sich der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, von diesem dem Erstgericht weitergeleitete und dort am 18. 3. 2025 eingelangte (somit rechtzeitige) Revisionsrekurs des Antragstellers, der absolut unzulässig ist.
[8] 1. Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die herrschende Rechtsprechung versteht dies dahin, dass in Ablehnungssachen ein Revisionsrekurs grundsätzlich unzulässig ist, sodass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags (sei es aus inhaltlichen oder formellen Gründen) bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RS0098751; RS0122963). Der Begriff der „Zurückweisung“ des Ablehnungsantrags erfasst sowohl meritorische als auch formelle Entscheidungen des Erstgerichts; haben zwei Instanzen dieselbe Frage übereinstimmend beurteilt, soll ein weiterer Rechtszug (an den Obersten Gerichtshof) nicht mehr in Betracht kommen (1 Ob 240/07m). Die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN greift auch in dem Fall, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht mit Beschluss abzusprechen (RS0016522 [T18]; RS0098751 [T14]; 9 Ob 36/19p).
[9] 2. Nur im Fall, dass das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist, ist § 24 Abs 2 JN nicht anzuwenden und steht der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe – unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO – offen (RS0044509; RS0046065).
[10] 3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers nicht aus formellen Gründen zurück, sondern bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, weil es die Beurteilung des Erstgerichts, es liege kein Ablehnungsantrag vor, vollinhaltlich teilte. Die vom Rekursgericht erwogene Heranziehung des § 24 Abs 2 JN und des dort normierten Rechtsmittelausschlusses ist daher auch hier zutreffend.
[11] 4. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)