European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00028.25S.0425.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] * N* hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vor dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG) vor (RIS‑Justiz RS0088481 [T4]).
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