OGH 14Ns28/25s

OGH14Ns28/25s25.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafvollzugssache des* N*, AZ 48 BE 419/24g des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00028.25S.0425.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] * N* hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vor dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG) vor (RIS‑Justiz RS0088481 [T4]).

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