OGH 12Ns25/25k

OGH12Ns25/25k24.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * L*, AZ 83 BE 14/25b des Landesgerichts Klagenfurt und AZ 13 BE 329/24w des Landesgerichts Ried im Innkreis, im Kompetenzkonflikt zwischen den genannten Gerichten nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00025.25K.0424.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Klagenfurt zu führen.

 

Gründe:

[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Dezember 2024, GZ 13 BE 329/24w‑9, wurde * L* mit 3. Februar 2025 aus einer Freiheitsstrafe unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Zugleich wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer „jedenfalls“ bis zu sechs Monate dauernden stationären Drogenentwöhnungsbehandlung zu unterziehen.

[2] Unmittelbar nach der bedingten Entlassung trat der Verurteilte die ihm aufgetragene stationäre Therapie bei der O* GmbH in K* an (ON 11). Daher trat das Landesgericht Ried im Innkreis die Strafvollzugssache gemäß § 179 Abs 1 StVG dem Landesgericht Klagenfurt ab (ON 13).

[3] Am 25. Februar 2025 (ON 16) verfügte das Landesgericht Klagenfurt die Rückabtretung dieser Strafvollzugssache an das Landesgericht Ried im Innkreis mit dem Hinweis auf seine Unzuständigkeit (zur Prozessordnungswidrigkeit einer solchen Vorgehensweise siehe aber Oshidari, WK‑StPO § 38 Rz 18). Nachdem das Landesgericht Ried im Innkreis die Sache dem Landesgericht Klagenfurt rückgemittelt hatte (ON 17), erachtete sich dieses Gericht erneut zur Führung des gegenständlichen Verfahrens unzuständig und legte die Akten gemäß § 38 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den (negativen) Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt dieser unmittelbar nach der (tatsächlichen) Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig, auch wenn – wie hier – die Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehende Anordnung bereits vor der tatsächlichen Entlassung eingetreten ist (§ 179 Abs 1 StVG analog). Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Zuständigkeit dagegen nicht (RIS‑Justiz RS0088481 [T2, T5]).

[5] Bleibt zu den Ausführungen des Landesgerichts Klagenfurt anzumerken, dass von einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ iSd § 179 StVG mit Blick auf die hier vorliegende Anordnung des Landesgerichts Ried im Innkreis, wonach der Therapieaufenthalt des Verurteilten „jedenfalls“ bis zu sechs Monate anzudauern habe, ohne Weiteres ausgegangen werden kann (vgl auch Simotta in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 66 JN Rz 25 mwN: „ungefähr 6 Monate“; Nordmeyer, WK‑StPO § 25 Rz 6).

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