OGH 10ObS13/25x

OGH10ObS13/25x24.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, und den Hofrat Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Moritz Salzgeber, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Josef Wimmer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Jänner 2025, GZ 12 Rs 125/24 z-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Oktober 2024, GZ 3 Cgs 87/24h-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00013.25X.0424.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

I. Die „Ergänzung zur außerordentlichen Revision“ vom 11. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt lautet:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1. April 2023 eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, wird abgewiesen.

2. Bei der klagenden Partei liegt ab 1. April 2023 für voraussichtlich mindestens sechs Monate vorübergehende Berufsunfähigkeit vor. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig. Die klagende Partei hat Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, wobei der weitere Behandlungsverlauf abzuwarten bleibt.

3. Die klagende Partei hat ab 1. April 2023 für die weitere Dauer ihrer vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß.

Das Mehrbegehren, die klagende Partei habe schon ab 10. März 2023 Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wird abgewiesen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei mit 1.168,13 EUR (darin EUR 194,69 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 416,44 EUR (darin 69,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrensbinnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension. Stichtag ist der 1. April 2023.

[2] Der 1980 geborene Kläger besuchte in Deutschland die Sonderschule und anschließend in Österreich die Handelsakademie. Von 2004 bis 2010 war er in Österreich in einem Restaurant als Hausarbeiter und Küchengehilfe beschäftigt. Seither bezog er (mit einer kurzen Unterbrechung) Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Er genießt keinen Berufsschutz.

[3] Aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls kommen für den Kläger nur mehr sehr leichte Hilfsarbeitertätigkeiten respektive sehr leichte bzw weniger anspruchsvolle Arbeiten, bei denen die Anforderungen in erster Linie in der körperlichen Belastbarkeit liegen, in Betracht. Er könnte durch eine solche Tätigkeit aber nicht wenigstens die Hälfte jenes Entgelts erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Aufgrund der Einschränkungen des Klägers im Bereich der sozialen und persönlichen Kompetenz ist er am allgemeinen Arbeitsmarkt (auch bei sehr leichten Hilfsarbeitertätigkeiten) nicht ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers einsetzbar. Dieses Leistungskalkül besteht seit Antragstellung.

[4] Eine psychiatrische Behandlung des Klägers und ein psychotherapeutischer Ansatz könnten eine Besserung seiner sozialen Integrationsfähigkeit mit sich bringen, was möglicherweise zu einer Einordenbarkeit führen könnte. Die dafür notwendige Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ist eingeschränkt gegeben. Die Entscheidung, eine stationäre Behandlung in Anspruch zu nehmen, setzt allerdings eine entsprechende Motivation des Klägers mit schrittweisem Abbau seiner diesbezüglichen Befürchtungen voraus. Auch die Diskretionsfähigkeit bedarf einer Motivation in dem Sinn, dass sich der Kläger von solchen Behandlungsschritten auch selbst eine Besserung verspricht.

[5] Am 10. März 2023 begehrte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Zur Ermittlung seines aktuellen Gesundheitszustands lud ihn die Beklagte zu Untersuchungen am 23. Oktober 2023, 20. November 2023 und 18. Jänner 2024; einen Hinweis auf die Säumnisfolgen enthielt nur die letzte der drei Ladungen. Der Kläger erschien zu keinem Termin; er nahm davor aber jeweils (per E-Mail) Kontakt mit der Beklagten auf, sagte die Termine ab und ersuchte um Ausstellung eines „negativen Bescheids“, um sich an das Arbeits- und Sozialgericht wenden zu können.

[6] Mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 wies die Beklagte den Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension unter Hinweis auf §§ 271 und 366 ASVG ab, weil der Kläger trotz Aufforderung nicht zu den ärztlichen Untersuchungen erschienen sei und sie daher nicht feststellen habe können, ob Berufsunfähigkeit vorliege.

[7] Mit seiner Klage begehrt derKläger, ihm ab 1. April 2023 die Berufsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe, in eventu berufliche und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und ab 10. März 2023 Rehabilitationsgeld zu gewähren. Er sei dauerhaft außerstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben; die Untersuchungstermine habeer aus berechtigten Gründen nicht wahrgenommen.

[8] Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, weil er trotz Hinweises auf die Folgen zu den ärztlichen Untersuchungen am 20. November 2023 und 18. Jänner 2024 unentschuldigt nicht erschienen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass Invalidität iSd § 255 ASVG nicht vorliege.

[9] Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab, gab jedoch dem Eventualbegehren insoweit statt, als es feststellte, dass beim Kläger seit 1. Juni 2024 für zumindest sechs Monate vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege, Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien, er jedoch Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie ab 1. Juni 2024 auf Rehabilitationsgeld habe. Es stehe zwar fest, dass beim Kläger Berufsunfähigkeit vorliege. Diese bestehe aber nicht dauerhaft, sodass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Rehabilitationsgeld habe. Er habe im Leistungsverfahren aber seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er mit Begleitung seines Bruders in der Lage gewesen wäre, den Termin am 18. Jänner 2024 wahrzunehmen. Da sich der Kläger erst am 13. Mai 2024 einer persönlichen Untersuchung durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen unterzogen habe, sei es zu einer „Stichtagsverschiebung“ auf den 1. Juni 2024 gekommen.

[10] Das Berufungsgerichtbestätigte das Ersturteil. Die Stattgabe des Pensionsbegehrens scheitere daran, dass eine Besserung seines Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen sei. Die Annahme der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten durch das Erstgericht sei nicht zu beanstanden; soweit er erstmals behaupte, sein Bruder habe ihn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht zur Untersuchung am 18. Jänner 2024 begleiten können, verstoße das gegen das Neuerungsverbot.

[11] Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.

[12] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, seiner Klage zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.

[13] Die Beklagte hat die vom Obersten Gerichtshof freigestellte Revisionsbeantwortung nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Ad I.

[14] Nach der ständigen Rechtsprechung steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Davon besteht zwar eine Ausnahme, wenn – wie hier – eine Ergänzung am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangt (RS0041666 [T53]; 10 Ob 30/23v Rz 20 ua). Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn die Ergänzung formal einwandfrei und zur meritorischen Behandlung geeignet ist, weil zwei am selben Tag eingelangte Rechtsmittelschriften nur unter dieser Prämisse als Einheit (vgl dazu RS0041666 [T54]; 2 Ob 117/24f Rz 11 ua) angesehen werden können. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die vom Kläger am 11. Februar 2025 selbst eingebrachte „Ergänzung zur außerordentlichen Revision“ gegen den auch in Sozialrechtssachen geltenden absoluten Anwaltszwang im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (vgl RS0108295 [T1]) verstößt und demgemäß nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet ist (10 ObS 126/23m Rz 8 ua). Sie ist daher ohne Verbesserung zurückzuweisen, weil eine etwaige anwaltliche Unterfertigung der Ergänzung an ihrer Unzulässigkeit infolge Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern würde (vgl RS0005946 [T11]; 1 Ob 32/19s ErwGr 1.3. ua).

Ad II.

[15] Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen von – der zwischenzeitig ergangenen – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sind. Sie ist aus diesem Grund auch teilweise berechtigt.

1. Einleitend ist zunächst klarzustellen:

[16] 1.1. Im Verfahren ist unstrittig, dass die Frage, ob beim Kläger Berufsunfähigkeit vorliegt, nicht nach § 273 ASVG sondern nach (analog) § 255 ASVG zu beurteilen ist (vgl RS0083723 [insb T4, T5]; RS0084837 [T4]). Davon ist bei der weiteren Beurteilung auszugehen.

[17] 1.2. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof, wenn er – wie hier – aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge in einem zulässigen Rechtsmittel überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352 [insb T18]).

2. Zum Hauptbegehren

[18] Obwohl der Kläger formal auch die Abweisung des Begehrens auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension bekämpft, enthält die Revision dazu keinerlei inhaltlichen Ausführungen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen (RS0043352 [T10, T30] ua).

3. Zum Eventualbegehren

[19] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner – einen Tag nach der Berufungsentscheidung ergangenen – Entscheidung 10 ObS 60/24g eingehend mit der Reichweite und dem Inhalt der Prüfung der Sozialgerichte befasst, wenn der Versicherungsträger im vorangehenden Leistungsverfahren den Sachverhalt in Anwendung des § 366 Abs 2 ASVG festgestellt hat. Er hat dazu insbesondere ausgeführt:

[20] Die Bestimmung des § 366 ASVG wendetsich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte. Im gerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht § 366 ASVG, sondern § 359 ZPO zur Anwendung. Als verfahrensrechtliche Bestimmung des Verfahrens in Leistungssachen (§§ 361 ff ASVG) knüpfen an die Regelung des § 366 Abs 2 ASVG auch keine materiellen Folgen. Vielmehr berechtigt sie den Versicherungsträger „nur“, sich mit dem ohne die strittige Untersuchung festgestellten Sachverhalt zu begnügen, um sich in formaler Hinsicht nicht dem Vorwurf unzureichenderErmittlungen auszusetzen. Sie soll bloß ein Beweisproblem lösen und dem Versicherungsträger bei fehlender Mitwirkung des Versicherten eine nicht mit Verfahrensmängeln behaftete Entscheidung im Leistungsverfahren ermöglichen (Rz 20, 22).

[21] Gegenstand eines auf Gewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gerichteten sozialgerichtlichen Verfahrens ist, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt und, darauf aufbauend, ein Anspruch auf Leistungen besteht. Diese Beurteilung hängt nicht davon ab, ob im vorangegangenen Verwaltungsverfahren § 366 Abs 2 ASVG richtig angewandt wurde oder nicht. Die hier und teilweise auch von anderen zweitinstanzlichen Gerichten vertretene Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf diese Frage zu beschränken, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe, liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an die (uU berechtigt gemäß § 366 Abs 2 ASVG gewonnenen) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus. Ob sich der Bescheid zu Recht auf § 366 Abs 2 ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant. Einem darauf bezogenen Einwand des Versicherungsträgers ist demgemäß auch nicht nachzugehen (Rz 23).

[22] 3.2. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass der eventualiter geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht, ohne dass es auf die Frage der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren ankäme. Es steht nämlich fest, dass das eingeschränkte Leistungskalkül des Klägers schon seit Antragstellung besteht. Die Beklagte zieht auch weder in Zweifel, dass ein Versicherter nicht auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden kann, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann (vgl 10 ObS 144/21f Rz 22; 10 ObS 81/15g ErwGr 4. ua), noch, dass für den Kläger die „Lohnhälfte“ nicht erreichbar ist (vgl RS0084408). Ebenso wenig ist strittig, dass auch die Voraussetzungen des § 255b bzw § 273b ASVG zu diesem Zeitpunkt vorlagen.

[23] 3.3. Dem Kläger ist nur insoweit nicht zu folgen, als er Rehabilitationsgeld bereits ab Antragstellung (10. März 2022) begehrt. Da § 255b bzw § 273b ASVG auf § 223 Abs 2 ASVG verweisen, gebührt die Leistung erst ab dem Stichtag.

[24] 4. In teilweiser Stattgabe der Revision sind daher die Aussprüche nach § 367 Abs 4 Z 1 und Z 4 ASVG dahin abzuändern, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit schon seit dem 1. April 2023 vorliegt und schon ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Das den Anspruch auf Rehabilitationsgeld betreffende Mehrbegehren war dagegen abzuweisen.

[25] 5. Die Kostenentscheidung erster Instanz war nicht zu überprüfen, weil dem Kläger die dort angefallenen Kosten (gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) bereits zur Gänze zugesprochen wurden; der Teilerfolg wirkt sich mit Blick auf § 77 Abs 2 ASGG kostenrechtlich auch nicht aus.

[26] Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Dem Kläger waren die verzeichneten Kosten zuzusprechen; Pauschalgebühren sind gemäß § 80 ASGG in Sozialrechtssachen jedoch nicht zu entrichten.

[27] Ob ein Kostenersatzanspruch des Klägers unter Umständen an § 77 Abs 3 ASGG scheitert könnten (vgl dazu 10 ObS 60/24g Rz 28 mwN), muss (auch) hier nicht untersucht werden, weil die Beklagte eine mutwillige Klagsführung des Klägers nicht behauptet und sie die Bestreitung des Eventualbegehrens auch noch nach Vorliegen der Sachverständigengutachten (weiter) aufrecht erhalten hat.

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