European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00019.25D.0422.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der* in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Rückforderungsanspruchs wegen Behebungen des Beklagten von Sparbüchern ihrer Mutter keine Folge. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Sie gibt bekannt, dass ihr Ehemann an der Beschlussfassung des Berufungsgerichts mitgewirkt hat. Zwar fühle sie sich subjektiv nicht befangen, allerdings könne der objektive Anschein der Befangenheit gegeben sein.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[4] 1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046024 [T7]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der mitgeteilte Sachverhalt den Anschein der Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung des Ehegatten als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst werden (RS0046024 [T25, T27]).
[5] 2. Es war daher auszusprechen, dass die angezeigten Gründe geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
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