European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00048.25X.0422.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt den Klagsbetrag aufgrund einer von ihm behaupteten Schlechtvertretung durch den Beklagten bei Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels an den VwGH.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[3] 1. Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsregeln gemäß § 1489 ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524; RS0034378). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RS0034547). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten aber nicht in allen Einzelheiten bekannt sein (RS0034524 [T24, T25]). Aus den bekannten Umständen muss schlüssig ein Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten oder einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden können (RS0034366 [T28]).
[4] 2. Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erlangt (RS0065360). Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327; RS0034335).
[5] 3. Wann der für eine erfolgreiche Klagsführung des Geschädigten ausreichende Kenntnisstand über die Schadenszurechnung erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0034524 [T23, T32]).
[6] 4. Das Berufungsgericht ist vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass der Kläger mit Erhalt der Zurückweisungsentscheidung des VwGH, deren Inhalt die Zurückweisungsgründe, wonach das Vorbringen in der Revision schon nicht den Anforderungen des Art 133 Abs 4 B‑VG genüge, weil nicht konkret angegeben worden sei, von welcher Judikatur das Verwaltungsgericht abgewichen sei und mit den allgemein gehaltenen Ausführungen in der Revision nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt worden sei, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen wären, ausreichend Anhaltspunkte für eine allfällige Haftung seines Rechtsvertreters gehabt und ab diesem Zeitpunkt zumindest eine Erkundigungspflicht bestanden habe. Das hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist damit nicht korrekturbedürftig.
[7] 5. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der vom Senat nicht freigestellten Revisionsbeantwortung war gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abzuweisen.
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