European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00020.25A.0422.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Zur Abhandlung dieser Verlassenschaftssache wird das Bezirksgericht Wels als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Sämtliche Richter des Bezirksgerichts Ried im Innkreis zeigten ihre Befangenheit in der vorliegenden Verlassenschaftssache an. Nachdem auch sämtliche Richter des Landesgerichts Ried im Innkreis ihre Befangenheit (im Befangenheitsverfahren) anzeigten, stellte das Oberlandesgericht Linz deren Befangenheit fest und bestimmte das Landesgericht Wels gemäß § 30 JN zur Entscheidung über die Befangenheitsanzeigen der Richter des Bezirksgerichts Ried im Innkreis.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das Landesgericht Wels stellte die Befangenheit sämtlicher Richter des Bezirksgerichts Ried im Innkreis fest und legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 30 JN vor.
[3] 1. Nach § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (RS0113796 [T4]).
[4] 2. Zwar steht im vorliegenden Fall – anders als in der schon zu 2 Nc 22/23t durch den Obersten Gerichtshof angeordneten Delegation im Erwachsenenschutzverfahren der Erblasserin – (noch) nicht die Befangenheit aller Richter der Bezirksgerichte im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis fest. Allerdings sind alle Richter des übergeordneten Landesgerichts Ried im Innkreis befangen, sodass dieses auch nicht über die mit der Ablehnungsentscheidung in engem Konnex stehende (vgl Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON § 30 JN Rz 8 [Delegationsentscheidung idR zusammen mit Ablehnungsentscheidung]) Delegation der Verlassenschaftssache entscheiden kann.
[5] Eine Delegation durch das zur Entscheidung über die Befangenheit bestimmte Landesgericht Wels scheidet ebenfalls aus, weil es sich bei diesem nicht um das im Instanzenzug übergeordnete Gericht iSd § 30 JN handelt.
[6] Es ist daher auch in dieser Konstellation die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über die Delegation gegeben.
[7] 3. Es erscheint zweckmäßig, die Verlassenschaftssache dem Bezirksgericht Wels zu übertragen, weil dieses dem ehemaligen Wohnort der Betroffenen relativ nahe ist und wie im Erwachsenenschutzverfahren eine Befangenheit aller Richter der Bezirksgerichte im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis anzunehmen ist..
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)