European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00011.25S.0401.001
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Mattighofen zuständig.
Gründe:
[1] Mit ursprünglich beim Bezirksgericht Hietzing eingebrachter Privatanklage vom 2. Mai 2024 legt der Privatankläger DI * S* zur Last, sie habe am 18. August 2023 durch Versenden eines E-Mails mit dem in der Privatanklage beschriebenen Inhalt an die H* AG eine als jeweils ein Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB beurteilte Tat begangen (ON 2.1).
[2] Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (ON 1.1) überwies das Bezirksgericht Hietzing (AZ 16 U 12/24i) das Verfahren gemäß § 38 erster Satz StPO an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Bezirksgericht Liesing (AZ 10 U 33/24a) und – nachdem dieses sich für unzuständig erachtet hatte (ON 1.2 zu AZ 10 U 33/24a) – mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (ON 1.2) an das Bezirksgericht Mattighofen, weil sich aus dem der Privatanklage zugrunde liegenden E‑Mail ergäbe, dass die Angeklagte die Tat in dessen Sprengel begangen habe.
[3] Das Bezirksgericht Mattighofen verneinte seine örtliche Zuständigkeit und übermittelte die Privatanklage mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (ON 1.4) an das als zuständig erachtete Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dabei ging es zufolge zweier aktenkundiger Wohnsitze der Angeklagten von einem nicht feststellbaren Tatort aus, weshalb nach § 36 Abs 3 StPO bei (hier) Erfolgsdelikten subsidiär der Ort des Erfolgseintritts, vorliegend somit der Sitz der Adressatin des E-Mails in * W*, maßgeblich sei.
[4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt – nach einer zunächst nicht dem Gesetz entsprechenden „Rückabtretung“ (ON 1.10; siehe aber Oshidari, WK‑StPO § 38 Rz 18; Bauer, WK-StPO § 450 Rz 9 mwN) – mit Verfügung vom 12. Februar 2025 gemäß § 38 letzter Satz StPO mit der Begründung, die Tatbegehung sei (ausgehend von einer Stellungnahme der Angeklagten [ON 7]) im Sprengel des Bezirksgerichts Mattighofen erfolgt, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 1.13).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Nur wenn dieser Ort im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, ist bei Erfolgsdelikten (zunächst) der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (RIS-Justiz RS0127231, RS0127317).
[6] Bezugspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist der von der Privatanklage vorgegebene Prozessgegenstand. Bei der Beurteilung, wo die Straftat begangen wurde, orientiert sich das Gericht an der Aktenlage (vgl RIS -Justiz RS0131309 [T3]).
[7] Nach dem Akteninhalt ist die Tatbegehung (durch Versendung des inkriminierten E-Mails) am Hauptwohnsitz der Angeklagten in * O*, somit im Sprengel des Bezirksgerichts Mattighofen, indiziert (ON 7.1).
[8] Daher kommt die Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Bezirksgericht Mattighofen zu.
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